Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 635

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 635 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 635); Gesetzblatt Teil II Nr. 71 Ausgabetag: 27. Septeniber 1962 635 Fünfte Durchführungsbestimmung* zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Betriebe. Vom 19. September 1962 Auf Grund der §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 9. August 1950 über die Versicherung der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 830) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes bestimmt: § 1 Der § 1 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 23. Februar 1952 (GBl. S. 199) erhält folgende Fassung: „(1) Versicherungsschutz wird allen volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, die durch ihren Finanzplan mit dem Staatshaushalt verbunden sind, einschließlich der sozialistischen Großhandelsgesellschaften gewährt. Für die volkseigenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Fischereibetriebe, für die Betriebe und Einrichtungen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post sowie für organisationseigene Betriebe wird der Versicherungsschutz besonders geregelt. (2) Versicherungsschutz für Ex- und Importgüter, für Schäden im Ausland (ausgenommen Unfälle von Mitarbeitern, soweit es sich um Bürger der Deutschen Demokratischen Republik handelt), für Schäden, die an Luft- und Wasserfahrzeugen bzw. durch diese verursacht werden (ausgenommen Sportboote), sowie für Schäden, bei denen eine Entschädigungsleistung in fremder Währung in Frage kommt, ist besonders . zu beantragen." § 2 (1) Bei Schadenfällen nach §§ 2, 3 und 5 der Dritten Durchführungsbestimmung wird eine Entschädigung nur dann geleistet, wenn der ersatzpflichtige Schaden je Ereignis 500 DM übersteigt. (2) Bei Schadenfällen nach §§ 6 und 7 der Dritten Durchführungsbestimmung wird für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden unter 100 DM kein Versicherungsschutz gewährt. § 3 (1) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt ist berechtigt, a) die Betriebsleiter aufzufordern, festgestellte Gefahrenquellen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Hiervon ist dem Leiter des übergeordneten Organs des Betriebes und dem zuständigen Kontrollorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsund Arbeitsschutzes oder des Brandschutzes Kenntnis zu geben; b) den Leiter des übergeordneten Organs aufzufordern, der Aussetzung des Versicherungsschutzes -ausgenommen des Unfall-Versicherungsschutzes ♦ 4. DB (GBl. 11 i960 Nr. 38 S. 419) für die Werktätigen für Schäden aus diesen Gefahrenquellen zuzustimmen, wenn diese vom Betriebsleiter schuldhaft nicht in der vorgesehenen Frist beseitigt wurden. Der Leiter des übergeordneten Organs kann die Zustimmung verweigern, wenn von ihm unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquellen veranlaßt werden. Von einer Aussetzung des Versicherungsschutzes ist dem zuständigen Kontrollorgan für den Gesundheits- und Arbeitsschutz oder den Brandschutz Kenntnis zu geben. (2) Haben die Betriebe gegen die ihnen im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten grobfahrlässig verstoßen, so hat die Deutsche Versicherungs-Anstalt das Recht, den an den Geschädigten nach den Bestimmungen des § 98 des Gesetzbuches der Arbeit geleisteten Entschädigungsbetrag ganz oder teilweise vom Betrieb zurückzufordern. Den zuständigen Kontrollorganen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist hiervon Kenntnis zu geben. * ■ (1) Die Beitragszahlung für den Versicherungsschutz nach dem Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Betriebe erfolgt ab 1. Januar 1963 zentral aus dem Staatshaushalt. Die Höhe des Beitrages und die Zahlungsweise werden zwischen dem Minister der Finanzen und der Deutschen Versicherungs-Anstalt vereinbart. (2) Für das Jahr 1962 erfolgt die Beitragszahlung noch wie bisher durch die Betriebe an die Deutsche Versicherungs-Anstalt. § 5 (1) Die von den nach § 1 versicherten Betrieben abgeschlossenen Sach Versicherungsverträge erlöschen mit dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung. Soweit durch diese Verträge Versicherungsschutz über die Bestimmungen des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Betriebe und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen hinaus gewährt wurde, bleibt dieser bis zum 31. Dezember 1962 bestehen. Die Bestimmungen des § 2 dieser Durchführungsbestimmung finden jedoch auch auf diesen Versicherungsschutz Anwendung. (2) Folgende Versicherungsverträge werden von der Regelung gemäß Abs. 1 nicht berührt: a) bei der Deutschen Auslands- und Rückversiche-rungs AG abgeschlossene Versicherungsverträge, b) Versicherungsverträge zugunsten Dritter, zu denen die Versicherungsbeiträge den Dritten von den Betrieben in Rechnung gestellt werden, c) Speditionsversicherungen und Frachtführer-Haftpflicht Versicherungen. § 6 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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