Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 612

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 612 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 612); 612 Gesetzblatt Teil II Nr. 69 Ausgabetag: 20. September 1962 IV. Finanzierung der Hauptauftragnehmer, Bau-, Anlagenbau- und Montagebetriebe sowie der Eigenleistungen der Investitionsträger § 10 (1) Die Hauptauftragnehmer haben den gemäß § 67 Abs. 2 der Verordnung erforderlichen Umlaufmittelbedarf sowohl für die Finanzierung ihrer eigenen Leistungen als auch zur Bezahlung der Leistungen der Nachauftragnehmer in ihrem Richtsatzplan zu planen. Erforderliche Kredite werden durch das für die kurzfristige Kreditgewährung zuständige Kreditinstitut ausgereicht. (2) Bau-, Anlagenbau- und Montagebetriebe als Nachauftragnehmer finanzieren ihre Leistungen bis zur Abrechnung fertiggestellter Baugruppen gegenüber dem Hauptauftragnehmer aus ihren Umlaufmitteln, die entsprechend zu planen sind. Erforderliche Kredite werden durch das für die kurzfristige Kreditgewährung zuständige Kreditinstitut ausgereicht. Haben diese Betriebe nicht gegenüber einem Hauptauftragnehmer abzurechnen, sondern unmittelbar gegenüber dem Investitionsträger, so erfolgt dies nach abrechnungsfähigen Bauabschnitten bzw. Anlagen. # (3) Eigenleistungen der Investitionsträger sind bis zur Fertigstellung abrechnungsfähiger Bauabschnitte bzw. Anlagen aus eigenen Umlaufmitteln zu finanzieren und dementsprechend zu planen. (4) Der Vorsitzende des Volkswirtschaftsrates bzw. die Leiter der zentralen Staatsorgane legen in Übereinstimmung mit dem Minister der Finanzen fest, bei welchen volkswirtschaftlich wichtigen Investitionsvorhaben die Kreditierung der Hauptauftragnehmer bzw. der ausführenden Bau-, Anlagenbau- und Montagebetriebe durch die für den Ort des Investitionsvorhabens zuständige Niederlassung des Kreditinstituts erfolgt. Der Hauptauftragnehmer bzw. der ausführende Bau-, Anlagenbau- und Montagebetrieb hat für diese Vorhaben einen Bevollmächtigten am Ort des Investitionsvorhabens mit der Aufnahme des Kredites zu beauftragen. V. Mehrkosten § 11 Begriffsbestimmung (1) Mehrkosten sind: a) Annullierungskosten; b) Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen, Verspätungszinsen, Wagenstandsgelder, Sanktionsbeträge der Kreditinstitute; c) Kosten, die infolge mangelhafter Vorbereitung oder Durchführung des Investitionsvorhabens durch den Projektanten, den Investitionsträger bzw. Planträger oder durch den Liefer- oder Leistungsbetrieb entstehen und die vom Investitionsträger im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Investitionsvorhabens nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sind. (2) Diese Mehrkosten sind weder planbar noch kalkulierbar und dürfen mit Ausnahme der im § 14 Abs. 1 Buchst, a genannten Annullierungskosten nicht aus Mitteln des Investitionsplanes finanziert werden. § 12 Finanzierung der Mehrkosten (1) Die Finanzierung der Mehrkosten gemäß § 11 hat zu erfolgen: a) bei volkseigenen Betrieben aus betrieblichen Mitteln. Die Ausgaben sind zu Lasten der Selbstkosten zu buchen; b) bei Haushaltsorganisationen als außerplanmäßige Ausgaben im Rahmen der nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen hierfür verfügbaren Mittel; c) bei sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften aus Mitteln des Reservefonds oder aus Eigenleistungen, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestanteil hinaus erbracht werden; d) bei anderen sozialistischen Genossenschaften, Betrieben mit staatlicher Beteiligung, verwalteten Betrieben mit ausländischer Kapitalbeteiligung zu Lasten der Betriebsausgaben. Die steuerrechtlichen Bestimmungen über die Anerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben werden hiervon nicht berührt; e) bei Aufbauleitungen aus Mitteln gemäß § 13 oder wenn diese zur fristgerechten Zahlung nicht zur Verfügung stehen durch einen Vorschuß, der von der zuständigen Zweigstelle der Deutschen Investitionsbank gewährt wird und der nur mit Zustimmung des Leiters des der Aufbauleitung übergeordneten Organs beantragt werden darf. Können diese Vorschüsse nicht innerhalb von 2 Monaten durch Einnahmen gemäß § 13 ausgeglichen werden, so hat der Leiter des übergeordneten Organs dem Ministerrat bzw. soweit es sich um Aufbauleitungen der örtlichen Organe handelt dem örtlichen Rat Vorschläge für die endgültige Finanzierung der Mehrkosten zu unterbreiten. (2) Die Investitionsträger haben die finanzierten Mehrkosten auf einem besonderen Konto auszuweisen. -§ 13 Ausgleich der Mehrkosten (1) Die Investitionsträger sind verpflichtet, ihnen zustehende Ansprüche aus Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen und ähnliche Ansprüche im Rahmen der vertragsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich geltend zu machen und zur Deckung der Mehrkosten vorrangig einzusetzen. (2) Soweit Mehrkosten bei volkseigenen Betrieben und sozialistischen Genossenschaften durch Maßnahmen des Planträgers oder des ihm übergeordneten Organs verursacht wurden, haben diese den Investitionsträgern gegenüber unverzüglich für einen finanziellen Ausgleich in voller Höhe zu sorgen. Der Planträger bzw. das ihm übergeordnete Organ stellt diese Mittel zur Verfügung aus: den von ihm selbst vereinnahmten Vertragsstrafen ; Mehreinnahmen und Einsparungen im Rahmen seines Haushaltsplanes, soweit das Gesetz über den Staatshaushaltsplan dies zuläßt; Mitteln des Rücklagenfonds der Volksvertretung, soweit diese hierüber entsprechend beschließt; Mitteln, die durch den Ministerrat oder durch den zuständigen örtlichen Rat zweckgebunden für die Deckung entstandener Mehrkosten zur Verfügung gestellt wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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