Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 587

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 587 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 587); Gesetzblatt Teil II Nr. 68 Ausgabetag: 19. September 1962 587 (2) Die Lagerräume für Handelsfutter- und Beifutter-mittel sind in einem sauberen und trockenen Zustand zu halten, damit während der Lagerung Verluste und Qualitätsminderungen vermieden werden. Zur Vermeidung von Wirkstoffverlusten und des Verderbs von Futtermitteln ist eine kühle Lagerung der Futtermittel anzustreben, die nicht länger als 6 Monate dauern soll. Futtermittel, die längere Zeit lagern, sind vor dem Verkauf auf ihren Frischezustand untersuchen zu lassen. Durch die Handelsorgane ist eine laufende Wälzung der Futtermittelbestände vorzunehmen. Die ältesten Lagerbestände sind zuerst auszuliefern. (3) Eingelagerte Futtermittel sind durch die Lagerhalter oder deren Beauftragte regelmäßig auf Güte, Reinheit und Temperatur zu überprüfen. Regelmäßige Kontrollen und getroffene Festlegungen zur Qualitätserhaltung sind in den von den Lagerhaltern zu führenden Kontrollbüchern zu vermerken. (4) Bei Anzeichen von Verderbgefahr sind unverzüglich durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, Maßnahmen zu treffen, die eine volkswirtschaftliche Verwertung der Futtermittel gewährleisten. Die Verwertung solcher verderbgefährdeter Futtermittel richtet sich nach den amtlichen Untersuchungsergebnissen, die durch die Lagerhalter vorher einzuholen sind. (5) Wird in Futtermitteln Schädlingsbefall festgestellt, so haben die Lagerhalter die Entwesung der Läger und der Futtermittel durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür sind von dem für den Schädlingsbefall Verantwortlichen zu tragen. Dem zuständigen Pflanzenschutzorgan ist der Schädlingsbefall unverzüglich bekanntzugeben. § 15 (1) Werden bei der Auslieferung von Beständen einzelner Futtermittelarten im Vergleich zum buchmäßigen Bestand Verluste festgestellt, so ist die Ursache für den Verlust durch den Lagerhalter und durch den verantwortlichen Bodenmeister zu ermitteln. Über das Ergebnis der Untersuchung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Lagerhalter dem VE AB unverzüglich vorzulegen und der nächsten Futtermittelkontingentabrechnung beizufügen ist. (2) Der Direktor des VEAB entscheidet auf der Grundlage des Protokolls über die Absetzung der Schwundmenge aus der Futtermittelkontingentabrechnung, wenn sie 0,5 % der im Quartal insgesamt über Lager umgeschlagenen Menge nicht überschreitet. (3) Bei Schwundmengen über 0,5 % hat der Direktor des VEAB die zur Verhinderung solcher Verluste notwendigen Maßnahmen zu treffen und den staatlichen Untersuchungsorganen davon Mitteilung zu machen. (4) Werden bei der Auslagerung von Beständen Plusmengen festgestellt, so sind diese durch den Lagerhalter mit entsprechender Bemerkung in der Futtermittelkontingentabrechnung als Zugang zu buchen. § 16 Zur Feststellung der Futtermittelbestände und Ermittlung der nicht belieferten Ansprüche kann der Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission und dem Volkswirtschaftsrat alle Futtermittelbestände in den Produktionsbetrieben, Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) und VEAB und bei den sonstigen Futtermittelhändlern auf Kosten der Lagerhalter einmal im Jahr körperlich auf nehmen lassen (Bestandsaufnahme). Bei der Auswertung der Bestandsaufnahmen sind die Grundsätze gemäß § 15 entsprechend anzu wenden. § 17 (1) Die Futtermittelhersteller und Lagerhalter für Futtermittel sind verpflichtet, den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern der Räte der Kreise, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, und den Mitarbeitern der VVEAB und VEAB zur Überprüfung der Futtermittelbestände und -abrech-nungen in die vorhandenen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und ihnen zu den Lagerräumen Zutritt zu gewähren. (2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft und die Räte der Bezirke und Kreise, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, sind berechtigt und verpflichtet, die Durchführung dieser Bestimmungen in allen Betrieben, die zur Ablieferung von Futtermitteln verpflichtet sind bzw. den Verkauf von Futtermitteln, Beifuttermitteln, Anti-biotica und Vitaminen durchführen, zu kontrollieren und die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen. (3) Das Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft und die Räte der Bezirke und Kreise, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, sind verpflichtet, die Kontingentträger und deren nachgeordnete Organe in bezug auf die Einhaltung der Futtermittelkontingente und deren rechtzeitige Aufteilung zu kontrollieren. In regelmäßigen Kontingentträger-Besprechungen sind Maßnahmen zur vollen Realisierung der Futtermittelkontingente festzu--legen und den Kontingentträgern sowie deren nach-geordneten Organen Kontrollaufgaben zu stellen. (4) Das Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft sowie die Räte der Bezirke und Kreise, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, sind berechtigt, die Betriebe, in denen Futtermittel nach Anlage 4, Beifuttermittel, Mineralstoffgemische, Vitamine und Antibiotica hergestellt werden, zu kontrollieren und den Betrieben, die Futtermittel nach Anlage 4 herstellen, die zur planmäßigen Verteilung der anfallenden Futtermittel notwendigen Anweisungen zu erteilen. § 18 (1) Allen Verträgen, die die Lieferung von Futtermitteln nach dieser Durchführungsbestimmung zum Gegenstand haben, sind die jeweils gültigen „Allgemeinen Lieferbedingungen für die im Staatlichen Futtermittelfonds verwalteten Futtermittel“ zugrunde zu legen. (2) Die Preise für Futtermittel regeln sich nach den darüber erlassenen Preisbestimmungen. III. Abschnitt Schlußbestimmung § 19 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. September 1962 in Kraft. Berlin, den 25. August 1962 Der Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft I. V.: Koch Staatssekretär;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 587 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 587) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 587 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 587)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X