Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 54); Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 25. Januar 1962 54 § 3 Kündigungsschutz (1) Den Wehrpflichtigen darf während des Grundwehrdienstes das Arbeitsrechtsverhältnis nicht gekündigt werden. Aufhebungsverträge dürfen nur auf Wunsch der Wehrpflichtigen abgeschlossen werden. (2) Der Kündigungsschutz erlischt, wenn sich die Wehrpflichtigen nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst zur Arbeitsaufnahme melden. § 4 Pflichten der Betriebe und Institutionen (1) Den entlassenen Wehrpflichtigen darf bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach dem Grundwehrdienst kein Nachteil in beruflicher und materieller Hinsicht entstehen. (2) Die Betriebe und Institutionen sind verpflichtet: a) die Dauer des Grundwehrdienstes auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Betrieb oder zur Institution anzurechnen. Die Dauer des Grundwehrdienstes ist auch dann anzurechnen, wenn vor der Einberufung kein Arbeitsrechtsverhältnis zu diesem Betrieb oder dieser Institution bestand; b) die nach dem Grundwehrdienst Entlassenen in ihrer beruflichen Weiterbildung zu fördern; c) bei Eignung und vorhandenen Voraussetzungen die nach dem Grundwehrdienst Entlassenen vorrangig zum Studium zu delegieren. (3) Nehmen Wehrpflichtige unmittelbar nach ihrem Grundwehrdienst eine Tätigkeit als Zivilangestellte der Nationalen Volksarmee, eine Tätigkeit bei den anderen bewaffneten Organen oder beim Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs auf, so ist das von früher her bestehende Arbeitsrechtsverhältnis gemäß § 31 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) zu lösen. Die Betriebe bzw. Institutionen haben dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. § 5 Nehmen Wehrpflichtige nach ihrem Grundwehrdienst ein Studium auf, dann ist die Dauer des Grundwehrdienstes auf das Arbeitsrechtsverhältnis anzurechnen, das nach Beendigung des Studiums eingegangen wird. § 6 Unterbringung in eine Arbeitsstelle (1) Bei den Wehrpflichtigen, die vor ihrem Grundwehrdienst in keinem Arbeitsrechtsverhältnis standen, sind die Räte der Kreise und Städte für die Vermittlung in eine Arbeitsstelle verantwortlich. (2) Für entlassene Wehrpflichtige, die nach dem Grundwehrdienst studieren wollen und dafür die nötigen Voraussetzungen haben, ist durch die Wehrkreiskommandos Unterstützung bei der Aufnahme des Studiums zu gewähren. § 7 Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses bei freiwilliger Weiterverpflichtung für den aktiven Wehrdienst Werden Wehrpflichtige nach Beendigung des Grundwehrdienstes als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten übernommen, so haben sie dieses ihrem Betrieb oder ihrer Institution mitzuteilen. Das Arbeitsrechtsverhältnis gilt mit dem Tage der Beendigung des Grundwehrdienstes als gelöst. III. Abschnitt Arbeitsrechtliche Ansprüche der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten § 8 Verantwortlichkeit für die Unterbringung in eine Arbeitsstelle (1) Bei der Entlassung von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten aus dem aktiven Wehrdienst sind die Räte der Kreise und Städte bzw. die Räte der Bezirke für die Vermittlung in eine Arbeitsstelle verantwortlich. Die Wehrkreiskommandos haben den Entlassenen Unterstützung bei der Aufnahme des Studiums zu gewähren. (2) In den Verbänden, Truppenteilen, Einheiten bzw. Einrichtungen der Nationalen Volksarmee sind mit den zur Entlassung kommenden Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Aussprachen und Vorträge über die besten und im Interesse der Volkswirtschaft liegenden Einsatz- und Studienmöglichkeiten durchzuführen. Sie haben mindestens zwei Monate vor der Entlassung die Vorschläge für den Einsatz der Soldaten und Unteroffiziere über die Wehrkreiskommandos an die Räte der Kreise und Städte zu übersenden. Die Übersendung der Vorschläge für den Einsatz der Offiziere erfolgt über die Wehrkreiskommandos an die Räte der Bezirke. (3) Die Vorschläge von den zur Entlassung kommenden Soldaten und Unteroffizieren mit Wohnsitz Berlin sind über die Abteilung Organisation Berlin den Räten der Stadtbezirke bzw. bei Offizieren dem Magistrat von Groß-Berlin zu übersenden. (4) Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Dienstgrad, Name, Vorname, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Einberufung, Familienstand, Wohnanschrift, erlernter Beruf, zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor der Einberufung, Kenntnisse und Fähigkeiten, erworbene Qualifikation, Termin der Entlassung, gewünschte Tätigkeit und Einsatzvorschlag. Den Vorschlägen ist eine Beurteilung beizufügen. § 9 Unterbringung in eine Arbeitsstelle (1) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind nach der Entlassung oevorzugt freie Arbeitsplätze in den staatlichen Organen und Institutionen und in der sozialistischen Wirtschaft durch die Räte der Kreise und Städte bzw. die Räte der Bezirke nachzuweisen. Dabei sind ihre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ihre beruflichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. (2) Die entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die ein Studium aufnehmen wollen und die erforderlichen Voraussetzungen besitzen, sind vorrangig zum Studium zuzulassen. (3) Die entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind bei der Stipendiengewährung den in der Volkswirtschaft als Aktivisten ausgezeichneten Werktätigen gleichzusetzen. Das Einkommen der Eltern ist bei der Gewährung von Stipendien an entlassene Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten nicht zu berücksichtigen. (4) Wenn die Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten nach der Entlassung in ihrem ehemaligen Betrieb oder ihrer ehemaligen Institution eine Tätigkeit wieder aufnehmen wollen, so sind die Betriebe bzw. Institutionen verpflichtet, sie bevorzugt einzustellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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