Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 52

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 52); 52 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 25. Januar 1962 Anlage zu § 1 Abs. 1 vorstehender Verordnung (2) Die Unterhaltsbeträge gemäß Abs. 1 sind in voller Höhe zu zahlen, wenn das eigene Nettoeinkommen der Ehefrau monatlich 200 DM nicht übersteigt. Wehrsold Der Wehrsold beträgt: für die Dienstgrade Soldat/Matrose/Flieger 80 Gefreiter/Obermatrose 90 Stabsgefreiter/Stabsmatrose 100 Unteroffizier/Maat 110 Unterfeldwebel/Unterwachtmeister/Obermaat 120 Feldwebel/Wachtmeister/Meister 130 Oberfeldwebel/Oberwaehtmeister/Obermeister 140 Stabsfeldwebel/Stabswachtmeister/ Stabsobermeister 150 Unterleutnant 140 Leutnant 160 Oberleutnant 180 Hauptmann/Kapitänleutnant 200 Major/Korvettenkapitän 240 Oberstleutnant/Fregattenkapitän 260 Oberst/Kapitän 330 Verordnung 4 über die materielle Sicherstellung von Angehörigen der zum Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee einberufenen Wehrpflichtigen. (U nt er halts Verordnung) Vom 24. Januar 1962 Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2) wird verordnet: § 1 (1) Angehörige der zum Grundwehrdienst einberufe-nen Wehrpflichtigen sind unterhaltsberechtigt nach dieser Verordnung. (2) Angehörige des Wehrpflichtigen im Sinne dieser Verordnung sind: a) die Ehefrau; b) Kinder bis zur Beendigung des Besuches einer allgemeinbildenden polytechnischen bzw. erweiterten Oberschule; c) andere unterhaltsberechtigte Angehörige, die mit dem Wehrpflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt leben oder von ihm entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Unterhaltszahlungen erhalten. § 2 (1) Für die Ehefrau und die im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden unterhaltsberechtigten Kinder sind folgende Unterhaltsbeträge monatlich zu zahlen: Ehefrau für jedes unterhaltsberechtigte Kind DM DM a) für die erwerbs- unfähige Ehefrau 200 40 b) für die erwerbs- fähige Ehefrau 100 30 (3) Bei einem Nettoeinkommen der Ehefrau von mehr als 200 DM monatlich sind die Unterhaltsbeträge um 50 % des 200 DM übersteigenden Nettoeinkommens zu kürzen. (4) Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau liegt vor: a) bei Invalidität; b) wenn ein Kind unter 3 Jahren oder zwei und mehr Kinder unter 8 Jahren zum Haushalt gehören; c) wenn ständig pflegebedürftige Familienangehörige im Haushalt leben und von der Ehefrau betreut werden müssen. § 3 (1) Die im § 1 Abs. 2 Buchst, c genannten Angehörigen haben Anspruch auf Unterhaltsbeträge, wenn a) der gesetzliche Anspruch auf Unterhaltszahlungen bereits vor der Einberufung zum Grundwehrdienst bestand und der Wehrpflichtige nachweisbar Unterhalt gezahlt hat oder der gesetzliche Anspruch während der Ableistung des Grundwehrdienstes entsteht und b) keine anderen unterhaltspflichtigen Personen vorhanden sind, die entsprechend ihren Einkommensund Vermögens Verhältnissen den Unterhalt dieser Angehörigen voll oder teilweise bestreiten können. (2) Die Unterhaltsbeträge sind in Höhe der durch Gerichtsurteile, Entscheidungen der Räte der Kreise, gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche oder durch sonstige Vereinbarungen festgelegten Unterhaltszahlungen zu gewähren. Dabei dürfen die im § 2 Abs. 1 Buchst, a festgelegten Unterhaltsbeträge je unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht überschritten werden. § 4 Staatliche Kinderzuschläge sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen zu zahlen. § 5 An Wehrpflichtige oder an unterhaltsberechtigte Angehörige gemäß § 1 Abs. 2 können Beihilfen gezahlt werden a) für unabwendbare Ausgaben für die Dauer des Grundwehrdienstes, wenn diese Ausgaben durch den Wehrpflichtigen und die unterhaltsberechtigten Angehörigen aus Unterhaltsbeträgen und sonstigem Einkommen oder Vermögen nicht bestritten werden können; b) bei besonderen sozialen Verhältnissen, die insbesondere durch Krankheit oder im Falle des Todes des Wehrpflichtigen bzw. von unterhaltsberechtigten Angehörigen hervorgerufen werden. § 6 Die Unterhaltsbeträge und Beihilfen sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. § 7 (1) Wehrpflichtigen oder Angehörigen gemäß § 1 Abs. 2 können bestehende Zahlungsverpflichtungen entsprechend den geltenden Bestimmungen ganz oder teilweise gestundet werden. (2) Die Stundung der Zahlungsverpflichtungen erfolgt nur für die Dauer des Grundwehrdienstes. monatlich DM;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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