Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 511

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 511 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 511); Gesetzblatt Teil II Nr. 59 Ausgabetag: 27. August 1962 511 Anordnung Nr. 4* über die Erfassung und Sicherung des staatlichen Eigentums im Bereich der Organe der staatlichen Verwaltung und staatlichen Einrichtungen. Erfassung der Bibliotheksbestände Vom 9. August 1962 Für die Erfassung und Sicherung der Bibliotheksbestände im Bereich der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, dem Minister für Kultur, dem Minister für Volksbildung, dem Minister für Gesundheitswesen, dem Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen und dem Vorsitzenden des Bundesvorstandes des FDGB gemäß § 6 Abs. 2 der Anordnung vom 8. Januar 1957 über die Erfassung und Sicherung des staatlichen Eigentums im Bereich der Organe der staatlichen Verwaltung und staatlichen Einrichtungen (GBl. I S. 149) folgendes angeordnet: § 1 (1) Diese Anordnung gilt für folgende Bibliotheken: a) die allgemeinen öffentlichen Bibliotheken, b) die wissenschaftlichen Allgemeinbibliotheken, c) die Fach- und Spezialbibliotheken wissenschaftlicher und künstlerischer Einrichtungen, d) die Bibliotheken in Hoch-, Fach-, Be-* rufs- und Spezialschulen, e) die Bibliotheken in den 10-klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und den erweiterten polytechnischen Oberschulen, Pionierhäusern und anderen außerschulischen Einrichtungen, f) die Bibliotheken der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen, g) Bibliotheken in Heimen und Anstalten, r h) Gewerkschaftsbibliotheken in staatlichen Organen und Einrichtungen mit einem Bestand von mehr als 300 Bänden. (2) Druckschriften, die nicht in Bibliotheken gemäß Abs. 1 erfaßt werden, sind nach der Anordnung vom 8. Januar 1957‘über die Erfassung und Sicherung des staatlichen Eigentums im Bereich der Organe der staatlichen Verwaltung und staatlichen Einrichtungen als bewegliches Sachvermögen zu behandeln (Nachweis in der Anlagenkartei bzw. in den Vermögensbüchern für das bewegliche Sachvermögen). § 2 (1) Die Bibliotheken weisen die Zugänge in Zugangsverzeichnissen nach, die folgende Angaben enthalten müssen: laufende Nummer (Zugangsnummer), Tag der Eintragung, Kurztitel, Art des Zugangs, Belegnummer, Preis sowie Bemerkungen über den Abgang. Für statistische und andere Zwecke können im Zugangs Verzeichnis weitere Eintragungen erfolgen. Die Zugangsverzeichnisse können auch getrennt in einzelnen selbständigen Teilen geführt werden (z. B. Erwerbungsarten, Formalgruppen). (2) In die Zugangsverzeichnisse werden aufgenommen: a) sämtliche aus staatlichen Mitteln in Gewerkschaftsbibliotheken auch aus Gewerkschaftsmitteln käuflich erworbenen Druckschriften, Inkunabeln und Handschriften aller Art, b) die im wissenschaftlichen Schriftentausch eingehenden Druckschriften usw., c) die als Pflichtexemplare, Freiexemplare oder als Geschenk für die Bibliothek eingehenden Druckschriften. (3) In die Zugangsverzeichnisse der wissenschaftlichen Bibliotheken brauchen nicht auf genommen zu werden: a) Druckschriften, die als Verbrauchsliteratur erworben werden, b) Druckschriften, die einem verkürzten Geschäftsgang unterliegen (z. B. minderwichtige Schriften). (4) In die Zugangsverzeichnisse aller anderen Bibliotheken brauchen Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften nicht aufgenommen zu werden, wenn sie nicht in den Bestand übergehen. t. (5) Alle übrigen Gegenstände, die in Bibliotheken gesammelt werden, sind ebenfalls nach denselben Grundsätzen in Zugangsverzeichnissen zu erfassen (z. B. Karten, Bilder, Autographen, Filme, Schallplatten u. ä.). § * (1) Die Zugangsverzeichnisse sind Urkunden und sicher aufzubewahren. Die Eintragungen sind urkundensicher vorzunehmen. (2) Der Leiter der Bibliothek legt schriftlich fest, in welcher Form (z. B. Karteiform, Buchhändlerrechnungen usw.) und von welchen Mitarbeitern die Zugangsverzeichnisse geführt werden. (3) Bei Bibliotheken, die nebenberuflich geleitet werden, trifft die Entscheidung gemäß Abs. 2 der Leiter der Einrichtung, dem die fachliche Anleitung obliegt. § 4 (1) Die Eintragungen in den Zugangsverzeichnissen sind an Hand der zu erfassenden Gegenstände und der dazugehörenden Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Protokolle usw.) vorzunehmen. Jeder Beleg ist mit einem Erfassungsvermerk und dem Signum des mit der Führung des Zugangsverzeichnisses beauftragten Mitarbeiters zu versehen. (2) Schenkungen, die an Wert 10 DM übersteigen, Umsetzungen und ähnliches sind durch Lieferungsbelege oder in anderer geeigneter Weise aktenkundig zu machen. (3) In Gewerkschaftsbibliotheken sind die Zugänge aus Gewerkschaftsmitteln so zu erfassen, daß der Wertumfang jederzeit nachzuweisen ist. (1) In jeder Druckschrift ist nach der Erfassung aul der Rückseite des Titelblattes oder an anderer geeigneter Stelle die Zugangsnummer und der Eigentumsstempel der Bibliothek als Erfassungsvermerk anzubringen. Würde durch einen Eigentumsstempel der Wert des Objektes empfindlich beeinträchtigt, so kann die Eigentumskennzeichnung auch in anderer Weise erfolgen. Der mit einem Bestand von mehr als 100 Bänden Anordnung Nr. 3 (GBl. I 1957 Nr. 70 S. 572);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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