Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 478

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 478 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 478); 478 Gesetzblatt Teil II Nr. 55 Ausgabetag: 8. August 1962 Preisanordnung Nr. 1984/1. Exquisit-Erzeugnisse Vom 13. Juli 1962 Zur Ergänzung der Preisanordnung Nr. 1984 vom 15. März 1962 Exquisit-Erzeugnisse (GBl. II S. 140) wird folgendes angeordnet: § 1 Vorlagepflicht (1) Hersteller von Exquisit-Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Preisanordnung Nr. 1984 sind verpflichtet, ihre Erzeugnisse der zuständigen Branchenpreiskommission des Ministeriums für Handel und Versorgung zur Festsetzung des Einzelhandelsverkaufspreises durch den Minister für Handel und Versorgung so rechtzeitig vorzulegen, daß gewährleistet ist, daß die zu erteilende Preisbewilligung bei Vertragsabschluß, spätestens aber bei Auslieferung der Erzeugnisse, vorliegt. Die Vorlage hat für Textil- und textile Konfektionserzeugnisse beim Ministerium für Handel und Versorgung, für Schuhe, Lederwaren, Rauchwaren und Hüte beim Büro der Regierungskommission für Preise, Zentralreferat Leder-Schuhe Rauchwaren, zu erfolgen. (2) Ausgenommen von der Vorlagepflicht gemäß Abs. 1 sind Exquisit-Erzeugnisse, welche zur Lieferung an Exquisit-Verkaufsstellen nur eines Bezirkes bestimmt sind. Diese Exquisit-Erzeugnisse sind von der jeweiligen Exquisit-Verkaufsstelle unmittelbar nach Wareneingang dem örtlich zuständigen Rat des Bezirkes (Stellvertreter des Vorsitzenden für Handel und Versorgung) zur Festsetzung der Einzelhandelsverkaufspreise vorzulegen, soweit sie nicht bereits vom Hersteller vorgelegt sind oder soweit nicht eine Vorlagepflicht beim Büro der Regierungskommission für Preise, Zentralreferat Leder-Schuhe Rauchwaren, besteht. (3) Die Hersteller sind verpflichtet, zur Festsetzung des Einzelhandelsverkaufspreises der zuständigen Branchenpreiskommission des Ministeriums für Handel und Versorgung folgende Angaben zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen: a) Muster des Erzeugnisses, bei Geweben mindestens in der Größe DIN A 5; b) für Textil- und textile Konfektionserzeugnisse: Angaben laut Preisbewilligungsvordruck; c) für Erzeugnisse der Schuh-, Lederwaren-, Rauchwaren- und Hutherstellung: Preiseinstufung bzw. Kalkulation mit folgenden Angaben: Artikelbezeichnung und Artikelnummer genaue Materialzusammensetzung vollständige Nomenklatur-Nummer bzw. Schlüssel-Nummer der Schlüsselliste zum Warenumsatz und Warenfonds des Ministeriums für Handel und Versorgung Betriebspreis Industrieabgabepreis; d) vorgesehene Produktionsmenge. § 2 Rechnungserteilung (1) Die Differenzbeträge für Exquisit-Erzeugnisse sind vom Hersteller bzw. vom Außenhandelsorgan oder vom Versorgungskontor Industrietextilien Importe oder vom zuständigen anderen Großhandelsorgan zu berechnen, sofern die erteilte Preisbewilligung einen Differenzbetrag Vorsicht. (2) Bei Lieferungen von Exquisit-Erzeugnissen durch die Großhandelsgesellschaften Textilwaren oder Schuhe und Lederwaren an Exquisit-Verkaufsstellen sind auf den Rechnungen die Differenzbeträge vom Gesamteinzelhandelsverkaufspreis abzusetzen. Der so ermittelte Betrag ist die Grundlage für die Errechnung der Einzelhandelsrabatte. (3) Bei Lieferung von Exquisit-Erzeugnissen unmittel- bar an Exquisit-Verkaufsstellen ist der Verkaufsstelle die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erteilen, wovon je eine Ausfertigung für den sozialistischen Ein-zclhandelsbetrieb und die Exquisit-Verkaufsstelle bestimmt ist. § 3 Veränderung der Angebotspreise (1) Ist die Festsetzung der Einzelhandelsverkaufspreise auf der Grundlage von vorläufigen Angebotspreisen der Hersteller erfolgt und ergibt sich bei der endgültigen Preisermittlung nach den gesetzlichen Vorschriften ein hiervon abweichender Preis, so bleiben die festgesetzten Einzelhandelsverkaufspreise außer im Falle des Abs. 2 hiervon unberührt. Der Unterschiedsbetrag geht zu Lasten oder zugunsten des Differenzbetrages. Die Betriebe sind in diesen Fällen verpflichtet, die letzte Gruppe der Nomenklatur-Nummer nach dem Schrägstrich neu zu ermitteln und dem Ministerium für Handel und Versorgung, Bereich Preise, bzw; dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, die Änderung der Nomenklatur-Nummer und des Differenzbetrages mitzuteilen. (2) Ergibt sich bei der endgültigen Preisermittlung nach den gesetzlichen Vorschriften ein Einzelhande1 Verkaufspreis, der von dem auf Grund des vorläufige Angebotspreises ermittelten Einzelhandelsverkaufspreis um mehr als 5 % (bei textilen Konfektionserzeugnissen um mehr als 6 %) abweicht, so sind die Hersteller verpflichtet, die Kalkulation und ein Muster der zuständigen Branchenpreiskommission des Ministeriums für Handel und Versorgung bzw. dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, zur Ermittlung eines neuen Einzelhandelsverkaufspreises vorzulegen. § 4 Mustergetreue Ausführung (1) Die Preisfestsetzung gemäß § 1 Absätzen 1 und 2 gilt nur für mustergetfeue Ausführung. Bei Veränderungen gegenüber den vorgelegten Mustern ist das Erzeugnis erneut der zuständigen Branchenpreiskommission des Ministeriums für Handel und Versorgung bzw. dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, vorzulegen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 478 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 478) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 478 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 478)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X