Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 474

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 474 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 474); 474 Gesetzblatt Teil II Nr. 54 Ausgabetag: 4. August 1962 § 5 Zu § 5 Abs. 2 der Verordnung Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, hat dem Zahlungspflichtigen die in Betracht kommenden Sätze der Handelsabgabe mitzuteilen. § 6 Zu § 6 der Verordnung (1) Als Entstehungszeiträume gelten: 1. bei Zahlungspflichtigen, die eine Handelsabgabe von 100 000, DM und mehr jährlich geplant haben: die Zeiträume vom 1. bis 10., vom 11. bis 20. und vom 21. bis zum Schluß eines jeden Monats, 2. bei Zahlungspflichtigen, die eine Handelsabgabe von weniger als 100 000, DM jährlich geplant haben: der Kalendermonat. (2) Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, kann den örtlich geleiteten Einzelhandelsbetrieben, die mit ihren Verkaufsstellen halbmonatlich abrechnen, an Stelle eines zehntägigen Entstehungszeitraumes einen halbmonatlichen Entstehungszeitraum unter der Voraussetzung genehmigen, daß die Handelsabgabe an dem auf diesen Entstehungszeitraum folgenden zehnten Kalendertag fällig und spätestens an diesem Tage zu entrichten ist. § 7 Zu § 7 Abs. 1 der Verordnung (1) Die vom Zahlungspflichtigen an die Abteilung Finanzen einzureichende Abrechung ist nach Form und Inhalt so aufzustellen, daß insbesondere folgende Angaben erkennbar und überprüfbar sind: 1. in den Entslehungszciträumen des Berichtsmonats entstandene Handelsabgabe, 2. Beträge, die an den einzelnen Fälligkeitstagen für den Berichtsmonat abgeführt wurden. (2) Eine Abrechnung ist nicht abzugeben, wenn vom Zahlungspflichtigen ausschließlich Umsätze getätigt werden, für die der Satz der Handelsabgabe Null vom Hundert beträgt. (3) Hat der Zahlungspflichtige nachweisbar Handelswaren zurückgenommen und den Verkaufspreis zurückgewährt, so kann er den darauf entfallenden Betrag der Handelsabgabe in der Abrechnung für den am Schluß eines Entstehungszeitraumes endenden Abrechnungszeitraum, in dem der Umsatz rückgängig gemacht wurde, von dem Gesamtbetrag der errechneten Handelsabgabe absetzen. § 8 Zu § 8 der Verordnung (1) Die der Kontrolle unterliegenden Zahlungspflichtigen haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Umsätze zu führen. (2) Soweit bei der Kontrolle festgestellt wird, daß die Handelsabgabe nicht ordnungsgemäß berechnet oder entrichtet wurde, ist ein Kontrollbescheid zu erteilen, aus dem sich die Art und der Umfang der Abweichungen, die Höhe der geschuldeten Handelsabgabe und der nachzuzahlende oder zu erstattende Betrag ergeben. § 9 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. August 1962 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Februar 1957 zur Verordnung über die Handelsabgabe des volkseigenen Handels (1. HADB) (GBl. I S. 166, Ber. S. 247), 2. die Anordnung Nr. 16/57 vom 23. Juli 1957 über die Erhebung von Handelsabgabe bei den Organen des staatlichen Großhandels auf den Einzelhandelsumsatz der privaten Kommissionshändler bei bestehenden Kommissionsverträgen mit dem staatli einen Großhandel*, 3. die Anordnung Nr. 7/58 vom 22. März 1958 über die Erhebung eines Zuschlages zur Handelsabgabe bei den Organen des staatlichen Großhandels auf den Umsatz der privaten Kommissionshändler bei bestehenden Kommissionsverträgcn mit dem staatlichen Großhandel für feste Brennstoffe*, 4. die Anweisung Nr. 36/58 vom 29. Oktober 1958 über die Erhebung von Handelsabgabe für Textil-Meter-ware, die zur Konfektionierung von einem Organ des volkseigenen Handels an Produktionsbetriebe abgegeben wurde*, 5. die Anweisung Nr. 42/59 vom 19. Dezember 1959 über die Festsetzung der Sätze der Handelsabgabe für Großhandelsgesellschaften*. Berlin, den 18. Juli 1962 Der Minister der Finanzen I. V.: Sandig Erster Stellvertreter des Ministers wurde den Betroffenen unmittelbar zugestellt Dritte Durchführungsbestimmung* zum Personenstandsgesetz. Vom 20. Juli 1962 Auf Grund des § 46 des Personenstandsgesetzes vom 16. November 1956 (GBl. I S. 1283) wird folgendes bestimmt: § 1 (1) Der Familienname eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik ist grundsätzlich unveränderlich, sofern nicht nach den familienrechtlichen Bestimmungen eine Namensänderung vorgeschrieben oder zugelassen ist. (2) Neben den familienrechtlichen Namensänderungen kann der Familienname eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag geändert werden. (3) Ein wichtiger Grund nach Abs. 2 liegt vor, a) wenn nach den Grundsätzen des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft der von dem Bürger geführte Familienname nicht zumutbar ist; b) wenn die schwierige Schreibweise oder Aussprache des Familiennamens ständig zu Fehlern führt und die Namensänderung deshalb dringend erforderlich ist; c) wenn in Unkenntnis des richtigen Familiennamens bisher ein anderer Familienname geführt wurde. 2. DB JGBl II Nr. 4 S. 33) P;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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