Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 469

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 469 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 469); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 31. Juli 1962 469 tung beim übergeordneten Disziplinarbefugten einzureichen. Dieser kann den Fachschullehrer auch mündlich hören. § 9 Die Entscheidung im Disziplinarverfahren ist schriftlich festzulegen und dem betreffenden Fachschullehrer mündlich bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe der Disziplinarstrafe ist der Fachschullehrer nochmals ausdrücklich über die Rechtsmittel zu belehren. Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung ist protokollarisch festzuhalten. Erst vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung beginnt die Beschwerdefrist. § 10 (1) Nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Entscheidung über die Beschwerde ist die ausgesprochene Disziplinarstrafe in die Kaderakte des Fachschullehrers einzutragen. (2) Bei Löschung der Disziplinarstrafe sind sämtliche Unterlagen über das Disziplinarverfahren so aus der Kaderakte zu entfernen, daß kein Hinweis über das Disziplinarverfahren mehr zu ersehen ist. Anordnung über das Statut der Deutschen Lufthansa. Vom 12. Juli 1962 § 1 Rechtliche Stellung und Sitz (1) Die Deutsche Lufthansa ist ein volkseigener Verkehrsbetrieb im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S 225). (2) Die Deutsche Lufthansa untersteht dem Ministerium für Verkehrswesen. Ihr Sitz ist Berlin. § 2 Aufgaben (1) Die Deutsche Lufthansa führt als volkseigener Luftverkehrsbetrieb Lufttransporte und andere Leistungen aus. (2) Insbesondere hat die Deutsche Lufthansa folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Durchführung des Inland-Flugverkehrs und des internationalen Flugverkehrs, wie Transport von Personen, Reisegepäck, Frachtgut und Post; 2. Verkauf von Flugscheinen und sonstigen Transportdokumenten für die eigenen Linien und für die Dienste anderer Luftverkehrsbetriebe; 3. Durchführung von a) Flügen für geologische und meteorologische Zwecke, b) Flügen füiavio-chemische Zwecke, insbesondere zur Schädlingsbekämpfung, Düngung und Brandbekämpfung, c) Flügen für Aufgaben der Wissenschaft, der Forschung sowie der industriellen Produktion und des Bauwesens, d) Schau-, Rund- und Werbeflügen. (3) Die Deutsche Lufthansa ist berechtigt, Verträge mit Luftverkehrsbetrieben des In- und Auslandes über kommerzielle und technische Zusammenarbeit, über den Verkauf von Flugscheinen und sonstigen Transportdokumenten, über die Charterung oder Mietung von Luftfahrzeugen sowie über andere ihr Aufgabengebiet betreffende Fragen abzuschließen, sofern die sich daraus ergebenden Verpflichtungen im Rahmen der bestätigten Planauflagen liegen. § 3 Leitung (1) Die Leitung der Deutschen Lufthansa erfolgt nach den Grundsätzen der Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung unter ständiger Einbeziehung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen. (2) Die Deutsche Lufthansa wird durch den Generaldirektor geleitet, der gemäß den geltenden Bestimmungen berufen und abberufen wird. Der Generaldirektor ist für die politische, ökonomische und organisatorische Tätigkeit des gesamten Betriebes verantwortlich und dem Stellvertreter des Ministers und Leiter der Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt gegenüber rechenschaftspflichtig. Er handelt im Namen des Betriebes auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und ist an die Pläne und die ihm erteilten Weisungen gebunden. (3) Dem Generaldirektor unterstehen unmittelbar als leitende Mitarbeiter: a) der Direktor für Flugbetrieb, b) der Direktor für Verkehr, c) der Direktor für Technik, d) der Kaufmännische Leiter, e) der Leiter des Betriebsteils Wirtschaftsflug, f) der Hauptbuchhalter. Die Berufung und Abberufung der leitenden Mitarbeiter erfolgt nach der Nomenklatur des Ministeriums für Verkehrswesen. Der Hauptbuchhalter wird nach den hierfür geltenden Bestimmungen berufen und abberufen. (4) Im Falle der Verhinderung wird der Generaldirektor durch einen von ihm bestimmten Direktor vertreten. (5) Alle mit Leitungsaufgaben betrauten Mitarbeiter sind in ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt und persönlich verantwortlich. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Weisungen des Generaldirektors aus. (6) Der Abschluß und die Auflösung der Arbeitsverträge für die nicht im Abs. 3 genannten Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa erfolgen nach den hierfür geltenden Bestimmungen. § 4 Struktur und Arbeitsweise (1) Für die Struktur der Deutschen Lufthansa gilt der vom Minister für Verkehrswesen bestätigte Strukturplan. (2) Zur Durchführung der im § 2 genannten Aufgaben ist die Deutsche Lufthansa zum Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen aller Art sowie von Niederlassungen und Zweigstellen im In- und Ausland berechtigt. Solche Einrichtungen haben zur Bezeichnung „Deutsche Lufthansa“ den Bereich und den Namen des Ortes, an dem sie tätig sind, zu führen. (3) Die Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa haben eine hohe Verantwortung bei der Planung und Durchführung des Luftverkehrs. Ihre gesamte Tätigkeit muß stets auf die Verwirklichung der Interessen des Arbei-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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