Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 468

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 468 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 468); 468 Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 31. Juli 1962 den Fachschulen (GBl. S. 202) tritt gleichzeitig außer Kraft. Berlin, den 4. Juli 1962 Das Präsidium des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen Stoph I. V.: Dahlem Erster Stellvertreter Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatssekretärs des Ministerrates Anlage zu § 16 vorstehender Verordnung Ordnung über die Durchführung von Disziplinarverfahren § 1 (1) Verletzt ein Fachschullehrer die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten, kann der Direktor der Fachschule eine der nachfolgenden Disziplinarmaßnahmen aussprechen: a) Verweis, b) strenger Verweis, c) fristlose Entlassung. (2) Bei einer fristlosen Entlassung ist die vorherige Zustimmung des übergeordneten Disziplinarbefugten einzuholen. (3) Bei der Festlegung der Disziplinarmaßnahmen ist die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere des Disziplinarverstoßes, der Grad des Verschuldens, die Leistungen des Fachschullehrers und die bisherigen erzieherischen Maßnahmen. (4) Übergeordneter Disziplinarbefugter ist der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen bei allen Fachschulen, die dem Staatssekretariat für das Hoch-und Fachschulwesen unterstehen, der zuständige Minister bei allen Fachschulen, die Ministerien direkt unterstehen, und der Vorsitzende des Rates des Bezirkes bei allen Fachschulen, die den Räten der Bezirke unterstehen. § 2 p (1) Der Direktor der Fachschule entscheidet, ob er bei Pflichtverletzungen eines Fachschullehrers ein Disziplinarverfahren gemäß § 16 der Verordnung durchführt oder- ob Erziehungsmaßnahmen der Konfliktkommission ausreichen. Im letzteren Falle ist er verpflichtet, die Sache der Konfliktkommission zu übergeben. (2) Die Konfliktkommission oder die Arbeitsgerichte haben nicht das Recht, die unter § 1 Abs. 1 genannten Disziplinarmaßnahmen auszusprechen oder zu überprüfen. (3) Der übergeordnete Disziplinarbefugte kann vor Einleitung und während der Durchführung eines Disziplinarverfahrens die Disziplinarbefugnis an sich ziehen. § 3 (1) Bei schuldhafter Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Direktor ist der die Berufung Aussprechende für die Durchführung des Disziplinarverfahrens verantwortlich. (2) Das Disziplinarverfahren kann im Falle von § 1 Abs. 1 Buchst, c mit einer fristlosen Abberufung enden. § 4 (1) Gegen den Ausspruch einer Disziplinarstrafe gemäß § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von 14 Tagen die schriftliche Beschwerde beim übergeordneten Disziplinarvorgesetzten mit Angabe der Beschwerdegründe möglich. (2) Gegen die Entscheidung des übergeordneten Disziplinarvorgesetzten ist die Beschwerde nicht möglich*. Eine Zustimmung zur fristlosen Entlassung ist eine Entscheidung des übergeordneten Disziplinarvorgesetzten. (3) Vor Entscheid über die Beschwerde ist durch die Beschwerdeinstanz die Meinung der Fachschulgewerkschaftsleitung einzuholen. § 5 Verweis und strenger Verweis erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Ausspruch. Der Disziplinarbefugte kann sie vorher streichen, wenn der Fachschullehrer eine vorbildliche Arbeitsmoral und -disziplin gezeigt hat. § 6 (1) Das Disziplinarverfahren gemäß § 16 der Verordnung ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung einzuleiten. (2) Einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens beim Disziplinarbefugten kann stellen: a) der übergeordnete Disziplinarbefugte, b) alle Fachschullehrer, c) der Kaderleiter, d) die Leitungen der an der Fachschule bestehenden gesellschaftlichen Organisationen. (3) Ein Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung zu stellen. (4) Ein Disziplinarverfahren kann nicht mehr eingeleitet werden, wenn nach der Pflichtverletzung 5 Monate verstrichen sind. (5) Bei Verletzung der Disziplin, die gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellt, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen. § 7 Läßt eine Pflichtverletzung eine fristlose Entlassung notwendig erscheinen, so ist der betreffende Fachschullehrer sofort zu beurlauben. In diesem Falle ist beim übergeordneten Disziplinarbefugten die Zustimmung zur fristlosen Entlassung so einzuholen, daß das Disziplinarverfahren binnen 2 Wochen nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens abgeschlossen werden kann. § 8 (1) Das Disziplinarverfahren muß so geführt werden, daß der Fachschullehrer seine Fehler erkennen kann und gleichzeitig eine erzieherische Wirkung bei den anderen Fachschulangehörigen erreicht wird. (2) In jedem Falle ist der Fachschullehrer zu seinen Pflichtverletzungen mündlich, in besonderen Fällen auch schriftlich zu hören. Dazu ist ihm Einblick in die Diszi-plinarakten zu gewähren. (3) Bei Antrag auf Zustimmung zur fristlosen Entlassung ist in jedem Falle die schriftliche Stellungnahme des Fachschullehrers und der Betriebsgewerkschaftslei-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Staatsgrenze und das Grenzgebiet vor Angriffen aus der Tiefe frei zu halten. Die bestehenden Sicherungsvarianten sind vor allem unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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