Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 447

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 447 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 447); Gesetzblatt Teil II Nr. 51 Ausgabetag: 28. Juli 1962 447 Industrie, die nach den Grundsätzen des neuen Rechnungswesens kalkulieren (GBl. I S. 277), ist mit den in generellen oder speziellen Preisregelungen festgesetzten Kalkulationselementen vorzunehmen. Planung der Selbstkosten und der Selbstkostensenkung § 7 (1) In die Planung der Selbstkosten der Betriebe und der Erzeugnisse sind die im § 3 Abs. 1 Buchstaben c, d und e genannten Kosten einzubeziehen. (2) Die im § 3 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Kosten sind nicht planbar. (3) Die Selbstkosten sind entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten und den Festlegungen der übergeordneten Organe entweder für a) die einzelnen Kostenträger oder b) die Kostenträgergruppen oder c) die gesamten Kosten des Betriebes nach der im § 5 genannten Gliederung zu planen. § 8 (1) Für die gemäß § 5 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 zu planenden variablen direkten Grundkosten ergeben sich keine Änderungen gegenüber der bisherigen Planmethodik. (2) Für die im § 5 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 2 genannten variablen indirekten Kosten legen die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe in branchebedingten Regelungen fest, in welchem Ausmaß die variablen indirekten Kosten im Planjahr gegenüber dem Vorjahr höchstens zu steigern sind. Dabei ist festzulegen, daß diese Kosten nur in einem geringeren Umfange steigen dürfen, als sich die Produktion gegenüber dem Vorjahr entwickelt. (3) Die im § 5 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 3 genannten konstanten Kosten sind grundsätzlich höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten des Vorjahres anzusetzeri. Ausnahmen sind nur in ökonomisch begründeten Fällen und mit Zustimmung des Leiters des übergeordneten Organs zulässig. § 9 (1) /Die Selbstkostensenkung ist auf der Grundlage einer exakten Kostenplanung gemäß §§ 7 und 8 wie folgt differenziert zu planen: a) für die variablen direkten Grundkosten mindestens getrennt für Grundmaterial und Grundlohn; b) für variable indirekte Kosten und konstante Kosten ; c) für die planbaren, jedoch für die Preisbildung nicht kalkulierbaren anderen Kosten; d) für die im Basisjahr entstandenen, nicht planbaren und nicht kalkulierbaren Kosten Kosten aus schlechter Leitungstätigkeit und sonstige Verluste . (2) Die nicht planbaren und nicht kalkulierbaren Kosten gehören zu den Basiskosten; sie sind in voller Höhe in die Selbstkostensenkung einzubeziehen. Die Selbstkostensenkung zu Abs. 1 Buchstaben a bis c ist um diesen Betrag zu erhöhen. (3) Die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe legen in branchebedingten Regelungen fest, wie und in welcher Höhe die einzelnen Kostenkomplexe gegenüber dem Vorjahr zu senken sind. Dabei ist zu sichern, daß die Planung der Selbstkostensenkung in Übereinstimmung mit den Direktiven für die Aufstellung des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes erfolgt. § 10 Abrechnung der Selbstkosten und der Selbstkostensenkung (1) Grundlage der Abrechnung sind grundsätzlich die Plankosten der Einheit der Erzeugnisse, die im bestätigten Finanzplan im Rahmen der Gesamtselbstkosten des Betriebes festgelegt sind. Aus der Multiplikation der Planselbstkosten für die Einheit der Erzeugnisse mit der produzierten Menge ergeben sich die Plankosten der Ist-Produktion. (2) Den nach Abs. 1 ermittelten Plankosten der Ist-Produktion sind die tatsächlichen Selbstkosten gegenüberzustellen. Eine sich aus dieser Gegenüberstellung ergebende Kosteneinsparung, die sich in einem Überplangewinn des Betriebes niederschlägt, ist Grundlage für die Zuführung zum Betriebsprämienfonds aus Überplangewinn, sofern die planmäßige Selbstkostensenkung erfüllt ist. Den überplanmäßigen Gewinnen bei gewinngeplanten Betrieben sind die Unterschreitungen der geplanten Verluste bei verlustgeplanten Betrieben gleichzusetzen. (3) Die Bestimmungen des Abs. 1 berechtigen nicht zu einer Überschreitung der für den Betrieb geplanten konstanten Kosten. (4) Die Abrechnung der Selbstkosten und der Selbstkostensenkung hat entsprechend der im § 9 Abs. 1 für die Planung vorgeschriebenen Gliederung zu erfolgen. Die relative Selbstkostensenkung wird als erreichte Selbstkostensenkung anerkannt. (5) Die dem Betriebsprämienfonds wegen Nichterfüllung der Pläne nicht zugeführten Beträge gelten nicht als eingesparte Kosten. § 11 Übergangsbestimmungen für die Aufstellung der Finanzpläne für das Jahr 1963 (1) Die Orientierungsziffern für die Senkung der Selbstkosten im Jahre 1963 und für die übrigen Finanzkennziffern sind nach der Nomenklatur der bisherigen Planmethodik an die Betriebe herauszugeben. (2) Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für die Jahresfinanzpläne 1963 beziehen die Betriebe alle im § 7 Abs. 1 genannten Kosten nach der gemäß § 5 festgelegten Gliederung ein. (3) Die gemäß § 5 festgelegte Gliederung ist auch für die Basis des Planes 1963 anzuwenden; das voraussichtliche und das tatsächliche Ist des Jahres 1962 sind statistisch zu ermitteln und nachzuweisen. Bei der Zuordnung der Kosten in die Kostenkomplexe variable indirekte Kosten und konstante Kosten sind Vereinfachungen zulässig. ♦;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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