Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 434

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1962, Seite 434 (GBl. DDR II 1962, S. 434); ?434 Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 23. Juli 1962 (2) Wer die ihm durch Einsichtnahme in den Ausweis fuer Arbeit jnd Sozialversicherung bekanntgewordenen Tatsachen unbefugt offenbart, wird nach den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Verantwortung gezogen. ? 10 (1) Der Verlust des Ausweises fuer Arbeit und Sozialversicherung ist von dem ausweispflichtigen Buerger unverzueglich den im ? 3 genannten Stellen mitzuteilen. Dies trifft auch zu, wenn der im Besitz des ausweispflichtigen Buergers befindliche Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung unbrauchbar geworden ist bzw. wenn kein Raum mehr fuer die notwendigen Eintragungen vorhanden ist. (2) Die im ? 4 Abs. 1 Ziffern 4 und 5 geforderten Angaben sind auf Antrag des ausweispflichtigen Buergers rueckwirkend ab 7. Oktober 1949 einzutragoen, sofern ein Nachweis dafuer erbracht wird. (3) Eintragungen ueber gewaehrte Leistungen der Sozialversicherung sind entsprechend den Richtlinien des Bundesvorstandes des FDGB bzw. der Deutschen Versicherungs-Anstalt in den neuen Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung zu uebertragen. (4) Ist der Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung durch eigenes Verschulden des ausweispflichtigen Buergers unbrauchbar geworden oder verlorengegangen, so ist von diesem Buerger fuer die Ausstellung des neuen Ausweises fuer Arbeit und Sozialversicherungeine Gebuehr in Hoehe von 5 DM zu entrichten. ? 11 (1) Fuer die Ausstellung des Ausweises fuer Arbeit und Sozialversicherung gemaess ? 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 gelten die Bestimmungen des ? 10 Absaetze 1 bis 3 entsprechend. (2) Nach Ausstellung Jes Ausweises fuer Arbeit und Sozialversicherung verbleiben das Arbeitsbuch und der Sozialversicherungs-Ausweis im Besitz des Werktaetigen und sind sorgfaeltig aufzubewahren. ? 12 (1) Rentner, die keine versicherungspflichtige Taetigkeit ausueben und nicht im Besitz eines Ausweises fuer Arbeit und Sozialversicherung sind, sowie Familienangehoerige sofern sie nicht selbst ausweispflichtig sind erhalten einen besonderen Versicherungsausweis. (2) Die Ausstellung der Versicherungsausweise fuer anspruchsberechtigte Familienangehoerige erfolgt durch die im ? 3 genannten Stellen. Bei der Beantragung dieses Ausweises ist der Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung des ausweispflichtigen Buergers vorzulegen. (3) Versicherungsausweise von Familienangehoerigen sind nur gueltig, wenn gleichzeitig der Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung des ausweispflichtigen Buergers oder eine Bescheinigung ueber die sozialversicherungspflichtige Taetigkeit vorgelegt wird. ? 13 Diese Durchfuehrungsbestimmung tritt mit ihrer Verkuendung in Kraft Berlin, den 4. Juli 1962 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission M e w i s Minister Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Organisation des Meliorationswesens. Vom 2. Juli 1982 Auf Grund des ? 7 der Verordnung vom 21. Juni 1962 ueber die Organisation des Meliorationswesens (GBl. II S. 397) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zustaendigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes bestimmt: Zu ? 2 der Verordnung: ? 1 Die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft haben bei der Durchfuehrung von Meliorationsmassnahmen folgende Aufgaben: 1. Regelung der Wasserverhaeltnisse durch Binnen-ent- und -bewaesserung; 2. erstmalige Durchfuehrung landwirtschaftlicher Folgemassnahmen nach Entwaesserung; 3. nachhaltige Bodenverbesserung auf bewirtschafteten Flaechen; 4. Kultivierung von Oedland- und Moorflaechen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, soweit es sich um Flaechen handelt, die sich in der Rechtstraegerschaft der Betriebe befinden; 5. Wiederurbarmachungs-, Bodenverbesserungs- und Bodenschutzmassnahmen auf solchen land- und forstwirtschaftlichen Flaechen, die sich zeitweilig ohne Inanspruchnahme gegen Zahlung von Oberflaechenentschaedigungen an die Betriebe der Land-und Forstwirtschaft in der Nutzung von Bergbaubetrieben befanden; 6. Bodenverbesserungs- und Bodenschutzmassnahmen nach erfolgter Wiederurbarmachung von Kippen und Halden durch den Bergbau auf solchen Flaechen, die fuer die bergbauliche Nutzung durch Inanspruchnahme in die Rechtstraegerschaft des Bergbaus uebernommen und danach zum Zwecke der Rueckgewinnung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wieder den sozialistischen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft in Rechtstraegerschaft gegeben wurden; 7. Neu- und Ausbau von landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen; 8. technische und pflanzliche Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von klimatischen Schaeden von betriebswirtschaftlicher Bedeutung; 9. Bau von Weideeinrichtungen; 10. laufende Unterhaltung und den Betrieb der unter den Ziffern 1 bis 9 genannten Meliorationsanlagen; 11. Aufnahme aller Meliorationsmassnahmen in die Betriebsplaene der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft; 12. Ausarbeitung von Perspektivplaenen (jahrweise untergliedert) fuer die meliorative Verbesserung des Bodens; 13. Ausbildung bzw. Qualifizierung von betrieblichen Fachkraeften (Facharbeiter und Meister) auf dem Gebiet des Meliorationswesens und der Gruenlandbewirtschaftung; 14. bestmoegliche Ausnutzung und Bewirtschaftung der meliorierten Flaechen und der Meliorationsanlagen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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