Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 417

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 417 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 417); Gesetzblatt Teil II Nr. 49 Ausgabetag: 20. Juli 1962 417 Die Warennummern entsprechen der 4. Auflage des Allgemeinen Warenverzeichnisses, Stand 1958. / (2) Die Preise der Anlage 1 bzw. die Preise gemäß / den Absätzen 4 und 5 sind Festpreise und gelten für vertraglich gebundenes frisches Gemüse und Obst sowie für frisches Gemüse und Obst, das auf den vertraglich festgelegten Flächen über den vereinbarten Vertrag hinaus erzeugt wurde. (3) Für frisches Gemüse und Obst, das vertraglich nicht gebunden ist, sind die Preise der Anlage 1 bzw. die Preise gemäß den Absätzen 4 und 5 Höchstpreise, die bis zu 50 % unterschritten werden dürfen. (4) Die für die einzelnen Wochenperioden gemäß Anlage 1 festgelegten Preise gelten für einen zeitmäßig normalen Wachstums- und Ernteablauf. Der Minister für Handel und Versorgung schätzt in regelmäßigen Abständen in Übereinstimmung mit dem Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft ein, inwieweit sich durch Auftreten außergewöhnlicher Witterungs- und Erntebedingungen bei den einzelnen Kulturen Verschiebungen im Normalablauf ergeben werden. S In derartigen Fällen sind im Rahmen der wöchentlichen operativen Preisfestsetzung die in der Anlage 1 aufgeführten Preise entsprechend zu verändern. (5) Der Minister für Handel und Versorgung beruft zu diesem Zweck eine Kommission, die die Veränderungen der Preise gemäß Abs. 4 vornimmt. Daneben kann die Kommission von den in der Anlage 1 aufgeführten Preisen entsprechend den Produktionsbedingungen und der Angebots- und Nachfragesituation im Rahmen der festgelegten Preiszu- bzw. -abschläge abweichende Preise festsetzen. Diese Preise können örtlich sowie nach Arten und Sorten differenziert festgesetzt werden. (6) Die in der Anlage 1 genannten Wochen entsprechen den Kalenderwochen. Die Preise gelten grundsätzlich ab Montag der jeweiligen Woche. 7 (7) Die Preise der Anlage 1 bzw. die Preise gemäß den Absätzen 4 und 5 gelten auch für importiertes frisches Gemüse und Obst. Der Minister für Handel und Versorgung kann in Ausnahmefällen für Importe besondere Preise festsetzen, wenn es die Einkaufsbedingungen und die Angebots- und Nachfragesituation erforderlich machen. § 2 (1) Bei Lieferung von vertraglich gebundenem frischem Gemüse und Obst "zahlen die sozialistischen Erfassungsbetriebe den Erzeugern die in der Anlage 2 genannten Zuschläge. Dabei muß der Vertragsabschluß entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sein. (2) Der Minister für Handel und Versorgung kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft die in der Anlage 2 genannten Zuschläge verändern. § 3 (1) Die in der Anlage 1 festgelegten Preise verstehen sich für die angegebenen Mengeneinheiten „frei Erfas-sungs- und Annahmestelle“ oder einer von dieser bekanntgegebenen nächstgelegenen Verladestelle. Die Erzeugnisse müssen zum Zeitpunkt der Anlieferung den Bestimmungen der gültigen Standards über die Güteklassen, Kennzeichnung und Verpackung entsprechen. (2) Ist für die Güteklasse B kein besonderer Preis festgelegt, so errechnet er sich durch einen Abschlag in Höhe von 20 % von den Preisen der Güteklasse A. Die Preise für Obst der Güteklasse C unterliegen der freien Vereinbarung, soweit in der Anlage 1 keine Preise festgelegt sind. Sie müssen jedoch unter denen der Güteklasse B liegen. (3) Die Preise vermindern sich um 5 %, wenn die in den gültigen Standards festgelegten Bestimmungen über die Verpackung und Kennzeichnung von frischem Gemüse und Obst durch den Erzeuger nicht eingehalten werden. Die Gütekennzeichnungsstreifen und Gütekarten sind den Erzeugern vom Erfassungs- und Versandgroßhandel gegen Berechnung der Selbstkosten zur Verfügung zu stellen. (4) Liefert der Erzeuger trotz Bereitstellung von Verpackungsmaterial durch den Erfassungs- und Versandgroßhandel frisches Gemüse und Obst unverpackt ab, so werden zur Abgeltung der dadurch zusätzlich entstehenden Kosten 0,20 DM je Mengeneinheit der Anlage 1 von den jeweiligen Preisen abgezogen. § 4 Die in der Anlage 1 festgesetzten Einlagerungszuschläge gelten ab Montag der genannten Woche für die jeweils vorhergehende volle Woche. Sofern die im § 1 Abs. 5 genannte Kommission nichts anderes beschließt oder in der Anlage 1 nichts anderes festgelegt ist, werden mit Beginn der 17. Woche keine weiteren Wochenzuschläge für die Einlagerung mehr gezahlt. § 5 Holt der Erfassungs- und Versandgroßhandel frisches Gemüse und Obst vom Erzeuger ab, so können die Preise um die Transportkosten gekürzt werden. Diese Kosten werden von den zuständigen Fachorganen der Räte der Bezirke für die Einzugsgebiete des Erfassungsund Versandgroßhandels festgesetzt. Der Abgeltungsbetrag darf 0,70 DM je dt nicht überschreiten. Diese Regelung gilt nicht für den Direktbezug. § 6 Die Preise für frisches Gemüse und Obst auf Bauernmärkten regeln sich nach den Bestimmungen des § 6 der Verordnung vom 16. April 1953 über die Einrichtung von Bauernmärkten (GBl. S. 579). § 7 (1) Diese Preisanordnung tritt am 23. Juli 1962 in Kraft. Sie gilt auch für vertragliche Lieferungen, die vor ihrer Verkündung vereinbart wurden. (2) Gleichzeitig tritt die Preisanordnung Nr. 1054/1 vom 12. März 1960 - Erzeugerpreise für Gemüse und Obst - (GBl. I S. 168) außer Kraft. Berlin, den 25. Juni 1962 Der Minister für Handel und Versorgung I. V.: Dr. Jarowinsky Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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