Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 379

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 379 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 379); Gesetzblatt Teil II Nr. 43 Ausgabetag: 22. Juni 1962 379 Wird der Plan der Brutto- und Marktproduktion übererfüllt und die Kosten im Verhältnis zur Planübererfüllung eingehalten sowie die planmäßige Fondszuführung gesichert, so wird den Vorständen der LPG empfohlen, Prämien aus Mitteln des Prämienfonds an diese Kader zu gewähren. Kader (Agronomen, Zootechniker usw.), die schon über mehrere Jahre einen Ausgleich bis zur Höhe ihres ehemaligen Durchschnittsver-dienstes erhielten, erhalten bis zum 31. Dezember 1963 den Ausgleich nach diesen Bedingungen. Kader, die nach dem 31. Dezember 1962 eine Tätigkeit in wirtschaftlich noch schwachen LPG aufnehmen, erhalten einen Ausgleich bis zum 31. Dezember 1965 nach den unter Ziffern 2 und 3 festgelegten Regelungen. b) Hoch- und Fachschulabsolventen, die ab Herbst 1962 eine Tätigkeit in den sozialistischen Betrieben der Landwirtschaft aufnehmen, sind in der Regel in den fortgeschrittenen LPG und VEG zur Einarbeitung einzusetzen, damit sie schnell die fortgeschrittenen Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Produktion und der Organisation eines sozialistischen Landwirtschaftsbetriebes beherrschen lernen. ln jedem Falle sind durch die Räte der Kreise mit den Hoch- und Fachschulabsolventen Förderungsverträge* abzuschließen. Die Hoch-und Fachschulabsolventen erhalten für die Dauer ihrer Einarbeitungszeit, die 1 Jahr nicht übersteigen darf, aber für mindestens 6 Monate festgelegt werden sollte, ihre Vergütung aus staatlichen Mitteln durch den Rat des Kreises. Ihre monatliche Bruttovergütung beträgt: Hochschulabsolventen 690 DM, Fachschulabsolventen 565 DM. Nach der Einarbeitungszeit erhalten die Absolventen ihre Vergütung nach den in den LPG und VEG geltenden Bestimmungen entsprechend ihrer Funktion und nach der Leistung. Nehmen Hoch- und Fachschulabsolventen nach ihrer Einarbeitungszeit leitende Funktionen in wirtschaftlich noch schwachen LPG auf, so werden sie nach den Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 vergütet. Diese Regelung hat auch für solche Absolventen der Hoch- und Fachschulen zu erfolgen, die genwärtig ihre Einarbeitungszeit absolvieren und danach in wirtschaftlich noch schwachen LPG eingesetzt werden. 4. Der Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft wird beauftragt, in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen die Sicherung der Vergütung der Absolventen über die Räte der Kreise für die Dauer ihrer Einarbeitungszeit neu festzulegen. Die dafür geplanten Mittel im Lohnfonds der MTS/RTS und VEG sind zu sperren und den Räten der Kreise zur Verfügung zu stellen. Der Mustervertrag wird in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft veröffentlicht. 5. Wirtschaftlich noch schwache LPG sind in der Regel solche Genossenschaften, deren selbsterwirtschaftete Geld- und Naturalvergütung je ganzjährig tätiges Mitglied lt. Jahresendabrechnung für AE des Vorjahres unter 3120 DM lagen. Werden in Ausnahmefällen leitende Kader für bestimmte spezielle Schwerpunktaufgaben in LPG (Tierzüchter, Ingenieur für Gartenbau u. a.), die wirtschaftlich schon gefestigt sind, eingesetzt, entscheidet nach eingehender Überprüfung der zuständige Rat des Bezirkes über die Gewährung von Ausgleichszahlungen. 6. Der Minister der Finanzen wird beauftragt zu sichern, daß den Kadern, die in anderen Kreisen und Bezirken eingesetzt werden, durch die Änderung der Mitgliedschaft in einer AWG kein finanzieller Schaden entsteht. Der Minister für Handel und Versorgung hat zu gewährleisten, daß diese Kader beim Bezug von Industriegütern, die anmeldepflichtig sind, keine Nachteile haben. 7. Die bei den staatlichen Organen der Landwirtschaft (Betriebe außer Produktionsbetrieben , staatliche Organe und Einrichtungen sowie wissenschaftliche Institutionen) durch die Delegierung der Kader frei werdenden Lohnfondsmittel sind in der Regel zu sperren. Werden dabei leitende Funktionäre betroffen (z. B. Abteilungsleiter für Landwirtschaft, leitende wissenschaftliche Mitarbeiter usw.), deren Funktionen neu besetzt werden müssen, um die ordnungsgemäße Weiterführung der Arbeit zu gewährleisten. sind dafür andere Planstellen aus dem Gesamtvolumen der betreffenden Dienststelle oder Einrichtung zu sperren. Die frei werdenden Lohnfondsmittel sind zu zentralisieren. Diese Mittel sind auf Antrag der Räte der Bezirke zur weiteren Finanzierung des Ausgleichsbetrages gemäß Ziffern 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. 8. Die notwendige Finanzierung zur Durchführung dieses Beschlusses wird bis zur Regelung der weiteren Zuführung der Mittel aus den im Kapitel 178/1 geplanten Mitteln verauslagt. 9. Halten die nach dieser Bestimmung delegierten Kader aus eigenem Verschulden ihre Verpflichtung nicht ein, so sind sie zur Rückzahlung der unter Ziff. 1 Buchst, a genannten Zuwendungen verpflichtet. VI Schlußbestimmungen 1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 werden aufgehoben: a) Abschnitt II Ziff. 3 erster und zweiter Absatz des Beschlusses des Ministerrates vom 9. April 1959 zur weiteren Entwicklung und Festigung der LPG in Auswertung der VI. LPG-Konferenz (GBl. I S. 359); b) die §§ 7 und 8 der Anordnung Nr. 2 vom 15. Juni 1959 zur Durchführung der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ (GBl 1 S. 622). 2. Am 1. September 1962 treten für den Bereich Landwirtschaft außer Kraft: Der Abs. 3 des § 5 der Verordnung vom 6. April 1961 über die Unterstützung und Förderung der O;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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