Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 366

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 366 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 366); 366 Gesetzblatt Teil II Nr. 42 Ausgabetag: 16. Juni 1962 § 17 Die Staatliche Plankommission überprüft im Aufträge des Ministerrates die von den zentralen Organen des Staatsapparates und von den Räten der Bezirke auf der Grundlage der Perspektivpläne und der Direktiven für die Volkswirtschaftspläne ausgearbeiteten Entwürfe der Jahresvolkswirtschaftspläne einschließlich der Materialbedarfspläne, koordiniert diese, arbeitet einen einheitlichen Entwurf des Volkswirtschaftsplanes aus und legt diesen dem Ministerrat vor. § 18 (1) Bei der Ausarbeitung der Perspektiv- und Jahrespläne arbeitet die Staatliche Plankommission eng mit dem Forschungsrat zusammen. Sie prüft und berücksichtigt die Anregungen des Forschungsrates bei ihren Entscheidungen. Sie legt konkrete Maßnahmen zu ihrer Anwendung und Verwirklichung fest. Die Staatliche Plankommission stellt dem Forschungsrat entsprechende Aufgaben und fordert Stellungnahmen und Gutachten an. (2) Auf der Grundlage der volkswirtschaftlichen Zielstellung und der Vorschläge des Forschungsrates arbeitet die Staatliche Plankommission die Schwerpunkte der Forschung und Entwicklung sowie die wichtigsten Aufgaben für die Tätigkeit des Forschungsrates aus und legt sie dem Ministerrat zur Bestätigung vor. § 19 (1) Bei der Planung der Industrie, des Handwerks und der Dienstleistungen arbeitet die Staatliche Plankommission eng mit dem Volkswirtschaftsrat zusammen. (2) Die Staatliche Plankommission übergibt dem Volkswirtschaftsrat die vom Ministerrat für die Entwicklung der Volkswirtschaft bestätigte Direktive für die Entwicklung der Industrie sowie für das Handwerk und die Dienstleistungen unter Ausweis der wichtigsten Investitionen und der entscheidenden technischen und ökonomischen Kennziffern. (3) Für die örtliche Industrie, das Handwerk und die Dienstleistungen arbeitet die Staatliche Plankommission nach Konsultation mit dem Volkswirtschaftsrat und den Räten der Bezirke, den Vorsitzenden der Räte der Bezirke, ihren Stellvertretern bzw. mit den Fachorganen der Räte der Bezirke die Direktive unterteilt nach Bezirken aus und reicht sie dem Ministerrat zur Bestätigung ein. Die Räte der Bezirke reichen ihre Planvorschläge an die Staatliche Plankommission und auch an den Volkswirtschaftsrat ein. (4) Bei der Ausarbeitung der Bilanzen haben die Abteilungen der Staatlichen Plankommission mit den Abteilungen des Volkswirtschaftsrates auf der Grundlage der Weisungen der beiden Vorsitzenden zusammenzuarbeiten. Die Formen und Termine für die Zusammenarbeit werden mit dem Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates vereinbart und durch Weisungen der beiden Vorsitzenden festgelegt. (5) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission hat mit dem Minister der Finanzen die Übereinstimmung der Organisation und Methodik der Volkswirtschaftsplanung mit der Finanz-, Haushalts- und Kredit-planung zu sichern § 20 Bei der Ausarbeitung der Entwürfe des Volkswirtschaftsplanes und Haushaltsplanes einschließlich der Außenhandelsbilanzen arbeiten die Staatliche Plankommission und das Ministerium der Finanzen eng zusammen mit dem Ziel, den Volkswirtschaftsplan und den Staatshaushaltsplan gleichzeitig lind in gegenseitiger Abstimmung auszuarbeiten und deren Übereinstimmung zu gewährleisten. Die Stellungnahmen des Ministeriums der Finanzen zu den Entwürfen der Perspektiv-und Jahresvolkswirtschaftspläne und die Stellungnahmen der Staatlichen Plankommission zu den Entwürfen der Staatshaushaltspläne werden gemeinsam mit dem Minister der Finanzen beraten. § 21 (1) Die Staatliche Plankommission übergibt dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel die Aufgaben für den Import und Export im Umfange der Nomenklatur des Staatsplanes sowie die notwendigen internationalen Festlegungen und legt die Richtung für die Länderplanung fest. (2) Das Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel arbeitet den detaillierten Außenhandelsplan nach Ländern, Erzeugnisgruppen und Verantwortungsbereichen unter Berücksichtigung der internationalen Festlegungen aus und legt den Plan der Staatlichen Plankommission vor. (3) Die Ausarbeitung der Zahlungsbilanz durch die Staatliche Plankommission und das Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel sowie das Ministerium der Finanzen hat entsprechend der Ordnung über die „Aufstellung der Planzahlungsbilanz des Gesamtvalutaplanes und der übrigen Bilanzen des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Ausland“ zu erfolgen. § 22 Die Staatliche Plankommission hat mit den zentralen Organen des Staatsapparates und den Räten der Bezirke alle grundlegenden Fragen zu beraten, an Ort und Stelle operative Hilfe besonders bei der Ausarbeitung der Pläne zu geben und den Erfahrungsaustausch auf der Grundlage der Beschlüsse des Ministerrates über die Organisation und Methodik der Planung zu organisieren. § 23 Die Staatliche Plankommission ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der Bezirksplankommissionen. Die Leiter der Bezirksplankommissionen sind für ihre Tätigkeit dem Rat des Bezirkes verantwortlich und gegenüber dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission rechenschaftspflichtig. § 24 Die Vorschläge der zuständigen zentralen Organe für preis- und lohnpolitische Maßnahmen sowie alle übrigen Vorschläge zur Erhöhung des Kauffonds und zur Verbesserung des Lebensstandards der Bevölkerung bedürfen vor der Einbringung in den Ministerrat der Stellungnahme des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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