Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 361

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 361 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 361); Gesetzblatt Teil II Nr. 41 Ausgabetag: 12. Juni 1962 361 \'----------- ■ § 2 (1) Die Fischereiberechtigten haben gemeinsam mit den Bezirksfachausschüssen des DAV und den Bezirksfischmeistern auf der Grundlage der Perspektivpläne der Binnenfischerei und des DAV die Anzahl der auf Produktionsgewässern auszugebenden Jahres- und Wochenangelberechtigungsscheine jährlich für Fried- und Raubfischangelei festzulegen. (2) Kommt eine Einigung zwischen den im Abs. 1 Genannten nicht zustande, so trifft die endgültige Entscheidung über die Anzahl der auszugebenden Jahresund Wochenangelberechtigungsscheine der Rat des Bezirkes nach Anhören des Fischereibeirates. (3) Für die Ausgabe von Angelberechtigungsscheinen sind von den Fischereiberechtigten Gebühren zu erheben. § 3 (1) Die Jahres- und Wochenangelberechtigungsscheine sind von den Fischereiberechtigten und den Kreisfachausschüssen des DAV zu unterzeichnen. (2) Der Fischereiberechtigte übergibt die Unterzeichneten Jahresangelberechtigungsscheine mit dem eingetragenen Gültigkeitsbereich dem zuständigen Kreisfachausschuß des DAV bis zum 15. Dezember für das kommende Jahr. Dieser verteilt sie unter seinen Mitgliedern eigenverantwortlich und rechnet die dafür erhobenen Gebühren mit dem Fischereiberechtigten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ab. (3) Die Ausgabe von Jahresangelberechtigungsscheinen ist nur an Mitglieder des DAV zulässig. Die Ausgabe von Wochenangelberechtigungsscheinen, die auch an andere Personen zulässig ist, darf in der Regel nur für die Zeit des Jahresurlaubes der Antragsteller erfolgen. (4) Der Fischereiberechtigte übergibt monatlich die Unterzeichneten und mit dem Gültigkeitsbereich versehenen Wochenangelberechtigungsscheine dem Vorsitzenden der zuständigen Orts- oder Betriebsgruppe des DAV. Dieser übernimmt eigenverantwortlich die Verteilung und rechnet jeweils bis zum Ende des Monats die erhobenen Gebühren mit dem Fischereiberechtigten ab. (5) Der Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft und die Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke, für Landwirtschaft können abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 Sonderangelberechtigungsscheine ausgeben. (6) Bei der Ausgabe von Angelberechtigungsscheinen für Produktionsgewässer, die sich im Grenzgebiet befinden, sind die Bestimmungen über das Angeln in Grenzgewässern zu beachten. §4 (1) Für Angelberechtigungsscheine auf Produktionsgewässern sind folgende Gebühren zu erheben: a) Jahresangelberechtigungsscheine für Friedfisch b) Jahresangelberechtigungsscheine für Raubfisch und Friedfisch c) Jahresangelberechtigungsscheine für Salmoniden d) Wochenangelberechtigungsscheine für Friedfisch e) Wochenangelberechtigungsscheine für Raubfisch und Friedfisch 10 bis 15 DM 15 bis 20 DM 20 bis 25 DM 2 bis 4 DM 4 bis 6 DM Bis zum Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung erhobene Gebühren, die unter den genannten Gebührensätzen liegen, dürfen nicht erhöht werden. (2) Die Räte der Bezirke, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, haben entsprechend der Bonität der Produktionsgewässer im Rahmen der Gebührensätze des Abs. 1 die Höhe der Gebühren festzulegen. (3) Soweit die Nutzung des Fischereirechtes Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer, dem DAV oder werktätigen Einzelfischern übertragen worden ist, sind die Einnahmen aus den Gebühren für Angelberechtigungsscheine ausschließlich zur Hege der Fische und Gewässer zu verwenden. § 5 (1) Produktionsgewässer, die sich vorzugsweise zur Produktion von Feinfischen eignen, können auf Antrag des Fischereiberechtigten vom Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, zu Intensivgewässern erklärt werden. (2) Vor der Entscheidung über die Erklärung eines Gewässers zum Intensivgewässer sind der DAV sowie der Bezirksfischereibeirat zu hören. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des Instituts für Fischerei der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin einzuholen. (3) In Intensivgewässern ist die Ausübung des Angelsportes untersagt. Ausnahmen hierzu kann der Rat des Bezirkes zulassen. (4) Wird ein Gewässer zum Intensivgewässer erklärt, bestimmt der Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bezirksfachausschuß des DAV, auf welchen anderen Produktionsgewässern als Ausgleich dafür der Angelsport ausgeübt werden darf. § 6 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Mai 1962 in Kraft. Berlin, den 3. Mai 1962 Der Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft R e i c h el t Anordnung Nr. 2* über die Elektrofischerei im Bereich der Binnenfischerei. Vom 3. Mai 1962 Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für- Körperkultur und Sport wird folgendes angeordnet: § 1 Die Aufzählung im § 2 Abs. 2 der Anordnung vom 11. November 1958 über die Elektrofischerei im Bereich der Binnenfischerei (GBl. I S. 844) wird wie folgt ergänzt: „sowie den Bezirksfachausschüssen des Deutschen Anglerverbandes (DAV)“. Anordnung (Nr. 1) (GBl. 1 1958 Nr. 68 S. 844);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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