Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 325

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 325 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 325); Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 30. Mai 1962 325 2. eine Zuladung, Umladung, Teilung oder eine Änderung des Bestimmungsortes beabsichtigt ist oder 3. Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Zollgutes oder der vorgenommenen Identitätssicherung festgestellt werden. §11 Die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik kann entsprechend den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen, die sich aus der ständigen Steigerung des Außenhandels und des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs ergeben, und zur Gewährleistung eines reibungslosen Waren- und Reiseverkehrs für die Beförderung von Zollgut innerhalb des Zollgebietes der Deutschen Demokratischen Republik oder durch das Zollgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einen vereinfachten Zollanweisungsverkehr zulassen, wenn die ordnungsgemäße Wiedervorführung des Zollgutes gesichert wird. § 12 Die Abfertigung zum Zollagerverkehr (1) Zollgut, das innerhalb des Zollgebietes der Deutschen Demokratischen Republik vorübergehend gelagert werden soll, kann auf schriftlichen Antrag in dem von der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Vordruck „Zollantrag für den Zollagerverkehr“ in ein von der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik genehmigtes öffentliches Zollager eingelagert werden, wenn der Antragsteller die von der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Zollagerordnung anerkennt. (2) Die Bedingungen für die Einlagerung, die Überwachung und die Nachweisführung, die zulässige Lagerbehandlung, die Lagerfristen und die Voraussetzungen für die zwangsweise Veräußerung des eingelagerten Zollgutes bei Nichteinhaltung der Lagerordnung werden in einer von der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Zollagerordnung geregelt. (3) Zur Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Zollagern ist der zugelassene Außenhandelsspediteur der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht; Die Abfertigung zum Zollvormerkverkehr § 13 (1) Zollgut, das vorübergehend im Zollgebiet der Deutschen Demokratischen Republik verwendet werden soll, kann auf schriftlichen Antrag in dem von der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Vordruck „Einfuhr-Zollvormerkschein“ zum Einfuhr-Zollvormerkverkehr abgefertigt werden. (2) Die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr des Zollgutes im Sinne des Abs. I ist ohne Genehmigung zulässig, wenn 1. das Zollgut auf Messen und Ausstellungen innerhalb des Zollgebietes der Deutschen Demokratischen Republik verwendet werden soll und der Antragsteller die Teilnahmeberechtigung an der Messe oder Ausstellung in geeigneter Form nach- weist. Die Ein- und Wiederausfuhr dieses Zollgutes darf nur durch den Außenhandelsspediteur der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen; 2. das Zollgut vorübergehend für andere Zwecke im Zollgebiet der Deutschen Demokratischen Republik verwendet werden soll und der Antragsteller die Berechtigung zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Deutschen Demokratischen Republik nachweist. (3) Die Ausfertigungszolldienststelle setzt eine angemessene Frist für die Wiedervorführung fest, sichert die Identität der Waren gemäß § 3 dieser Durchführungsbestimmung, bestimmt, wenn sie das für notwendig hält, die Empfangszolldienststelle und legt erforderlichenfalls weitere Überwachungsmaßnahmen fest. (4) Der Antragsteller hat das Zollgut in unverändertem Zustand innerhalb der festgesetzten Frist einer Zolldienststelle wieder vorzuführen, soweit die Wiedervorführung nicht bei der nach Abs. 3 bestimmten Empfangszolldienststelle zu erfolgen hat. (5) Soll das zum Einfuhr-Zollvormerkverkehr abgefertigte Zollgut einem anderen Zollbeteiligten übergeben oder zum freien Verkehr des Zollgebietes abgefertigt werden, so ist es einer Zolldienststelle wieder vorzuführen, soweit die Wiedervorführung nicht bei der nach Abs. 3 bestimmten Empfangszolldienststelle zu erfolgen hat. (6) Die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik kann entsprechend den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen, die sich aus der ständigen Steigerung des Außenhandels und des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs ergeben, und zur Gewährleistung eines reibungslosen Waren- und Reiseverkehrs für die vorübergehende Verwendung von Zollgut im Zollgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einen vereinfachten Einfuhr-Zollvormerkverkehr zulassen, wenn die ordnungsgemäße Wiedervorführung des Zollgutes gesichert wird. § 14 (1) Waren, die vorübergehend in Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Deutschen Demokratischen Republik verwendet oder durch solche Gebiete befördert werden sollen, können, soweit dafür nicht § 15 dieser Durchführungsbestimmung zutrifft, auf schriftlichen Antrag in dem von der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Vordruck „Ausfuhr-Zollvormerkschein“ zum Ausfuhr-Zollvor-merkverkehr abgefertigt werden. (2) Die vorübergehende Ausfuhr und die Wiedereinfuhr des Zollgutes im Sinne des Abs. 1 ist ohne Genehmigung zulässig, wenn das Zollgut vorübergehend außerhalb des Zollgebietes der Deutschen Demokratischen Republik verwendet werden soll und der Antragsteller die Berechtigung zur vorübergehenden Verwendung außerhalb des Zollgebietes der Deutschen Demokratischen Republik nachweist. (3) Die Ausfertigungszolldienststelle setzt eine angemessene Frist für die Wiedervorführung fest, sichert die Identität der Waren gemäß § 3 dieser Durchführungsbestimmung, bestimmt, wenn sie dies für notwendig hält, die Empfangszolldienststelle und legt erforderlichenfalls weitere Überwachungsmaßnahmen fest.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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