Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 317

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 317 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 317); Gesetzblatt Teil'II Nr. 35 Ausgabetag: 29. Mai 1962 317 (5) Der Aufnahmebeitrag wird bei freiwilligem Ausscheiden oder Wechsel der Jagdgesellschaft zurückgezahlt. In den Fällen, in denen nach § 6 ein Ausschluß erfolgen kann, verbleibt der Aufnahmebeitrag in der Jagdgesellschaft. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Entzug der Jagderlaubnis durch staatliche Organe, c) Aberkennung des Zwingerschutzes, d) Ausschluß, e) Tod. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, a) die Organe der Jagdgesellschaft zu wählen und in diese gewählt zu werden, b) Vorschläge an den Vorstand der Jagdgesellschaft und an die staatliche Leitung des Jagdwesens bis zur Obersten Jagdbehörde zu machen, c) an der Ausbildung teilzunehmen und die Ausbildungsgeräte und -Stätten der Jagdgesellschaft zu benutzen, d) an den Veranstaltungen der Jagdgesellschaft und den von den Jagdbehörden ausgeschriebenen Wettbewerben und Meisterschaften teilzunehmen, e) an den Publikationsorganen des Jagdwesens mitzuarbeiten, f) seine Anwesenheit bei Stellungnahmen oder Beschlüssen zu seiner Person durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu verlangen. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, a) das Statut gewissenhaft einzuhalten und die Beschlüsse zu erfüllen, b) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und gegen alle Fehler und Mängel aufzutreten sowie Kritik und Selbstkritik zu üben, c) die Geräte und Einrichtungen der Jagdgesellschaft pfleglich zu behandeln und bei schuldhaften Beschädigungen Ersatz zu leisten, d) die politische und fachliche Qualifikation zu erhöhen und regelmäßig die jagdlichen Presseorgane zu lesen, e) die Zuchtbestimmungen einzuhalten, f) die von den staatlichen Organen der Jagdgesellschaft übergebenen volkseigenen Waffen und anderen Geräte pfleglich zu behandeln. § 6 Erziehungsmaßnahmen (1) Bei Verstößen gegen die Pflichten eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung Erziehungsmaßnahmen beschließen. (2) Die Mitgliederversammlung kann als Erziehungsmaßnahmen aussprechen a) Ermahnung vor der Mitgliederversammlung, b) Verweis, c) Rüge, d) zeitweiliges Verbot der Ausübung der Jagd oder der Zuchttätigkeit, e) Ausschluß. (3) In Zuchtangelegenheiten ist vor Durchführung einer Erziehungsmaßnahme oder dem Antrag auf Entzug des Zwingerschutzes die Stellungnahme der Zuchtleitung der jeweiligen Hunderasse einzuholen. (4) Ein zeitweiliges Verbot der Ausübung der Jagd oder Zuchtverbot muß zeitlich begrenzt werden. Beschlüsse, die ein derartiges Verbot aussprechen, bedürfen der Bestätigung der Jagdbehörde des Kreises. (5) Der Ausschluß kann erfolgen bei a) schwerem Vergehen gegen die Interessen der Ar-beiter-und-Bauern-Macht, b) grobem Verstoß gegen die Statuten der Jagdgesellschaft oder deren Beschlüsse, c) unmoralischem Verhalten sowie Verhalten, welches das Ansehen der Jagdgesellschaft schädigt, d) Nichtbeteiligung des Mitgliedes an der Erfüllung der Aufgaben der Jagdgesellschaft, e) Nichtzahlung der Jagderlaubnisgebühr, f) Verstößen gegen die Zuchtforderungen. Bei Ausschluß wird gleichzeitig von der Jagdgesellschaft der Antrag auf Entzug der Jagderlaubnis gestellt. (6) Gegen die Durchführung einer Erziehungsmaßnahme kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats, nachdem es von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, Einspruch bei der Jagdbehörde des Kreises einlegen. Auf Verlangen der Jagdbehörde des Kreises wird in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig über die Durchführung einer Erziehungsmaßnahme entschieden. Der Einspruch eines Mitgliedes gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat, außer bei Ausschluß, keine aufschiebende Wirkung auf die Durchführung einer Erziehungsmaßnahme. Organe der Jagdgesellschaft § 7 (1) Organe der Jagdgesellschaft sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisionskommission. (2) Die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission erfolgt nach der Wahldirektive der Obersten Jagdbehörde. § 8 (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Jagdgesellschaft. Sie wird vom Vorstand in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Quartal, einberufen. Die erste konstituierende Sitzung der Mitgliederversammlung der Jagdgesellschaft wird von der Jagdbehörde des Kreises einberufen und geleitet. (2) Bei Verlangen von mindestens ty3 aller Mitglieder muß der Vorstand eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung einberufen. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. (4) Nachfolgende Rechte stehen nur der Mitgliederversammlung zu: a) die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter, des Kassierers und der Revisionskommission und deren Abberufung während der Wahlperiode,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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