Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 31); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 24. Januar 1962 31 § 3 Zulassungsanträge sind in doppelter Ausfertigung an die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen bzw. bei Zulassungsanträgen gemäß § 1 Abs. 3 an die Staatliche Bauaufsicht in den Bezirksbauämtern zu richten. § 4 Zülassungsanträge müssen alle zur technischen und wirtschaftlichen Beurteilung erforderlichen Nachweise und die Erläuterung und Abgrenzung ihrer Verwendbarkeit enthalten. § 5 (1) Die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen übergibt die Zulassungsanträge der Deutschen Bauakademie, die als wissenschaftliche Institution des Bauwesens die Zulassungsanträge zu prüfen und die erforderlichen Abstimmungen vorzunehmen hat. Die Deutsche Bauakademie arbeitet den Entwurf für eine Zulassung oder für die Begründung einer Ablehnung des Zulassungsantrages aus und übergibt diesen der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen. (2) Bevor die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen endgültig über den Zulassungsantrag entscheidet, wird er im Sachverständigenausschuß beraten. (3) Dem Sachverständigenausschuß gehören anerkannte Fachleute aus Wissenschaft und Technik und Vertreter des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung (DAMW), anderer staatlicher Organe, volkseigener Betriebe und gesellschaftlicher Organisationen an. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden vom Minister für Bauwesen für die ständige oder zeitweilige ehrenamtliche Mitarbeit im Sachverständigenausschuß berufen und abberufen. (4) Den Vorsitz im Sachverständigenausschuß führt der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen oder ein von ihm Beauftragter. (5) Die physikalische und chemische Eignung und die bautechnische Brauchbarkeit der Baustoffe und die Wirksamkeit der Bauweisen sind vom Antragsteller nachzuweisen. Der Vorsitzende des Sachverständigenausschusses kann die Bestätigung dieses Nach-weises durch das DAMW fordern. § 6 (1) Der Antragsteller erhält über die Zulassung eine Urkunde der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen. Die Gültigkeitsdauer, die in der Regel 5 Jahre beträgt, ist in der Zulassungsurkunde anzugeben. (2) Der Antragsteller hat 50 Vervielfältigungen der Zulassungsurkunde mit den dazugehörigen zeichnerischen Unterlagen spätestens 4 Wochen nach Aushändigung der Zulassungsurkunde der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen zu übergeben. (3) Vervielfältigungen der Zulassungsurkunden dürfen nur im ganzen und nicht auszugsweise erfolgen. Der Staatlichen Bauaufsicht ist auf Verlangen die Originalurkunde oder eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. § 7 (1) Das Zulassungsverfahren ist für staatliche Organe und volkseigene Betriebe und deren Mitarbeiter gebührenfrei. Alle übrigen Antragsteller haben für die Be- arbeitung des Zuiassungsanfrages eine Verwaltungsgebühr zwischen 50 DM und 500 DM an das Ministerium für Bauwesen zu entrichten. Kosten für die Entnahme von Proben, für Prüfzeugnisse des DAMW und mit der Prüfung verbundene Material- und Reisekosten werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die Gebühr ist auch bei Ablehnung des Zulassungsantrages zu entrichten. (3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer erteilten Zulassung werden 10 % der Erstgfebühren erhoben. § 8 (1) Die Zulassungen der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen gelten für das gesamte Gebiet oder für Teile des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Die Zulassung befreit nicht von der Verpflichtung, entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1953 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes) eine Baugenehmigung oder die Zustimmung zu einer Bauanzeige einzuholen. Sie befreit die Staatliche Bauaufsicht von der grundsätzlichen Prüfung des Baustoffes, Bauelementes oder der Bauweise, jedoch nicht von der Pflicht, die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zu überwachen. Soweit 3ine statische Berechnung erforderlich ist, ist diese auf ihre Richtigkeit zu prüfen. (3) Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt jederzeitigen W'iderrufs erteilt und kann an Bedingungen und Au Hagen gebunden werden. Der Widerruf erfolgt, wenn neuentwickelte Baustoffe. Bauelemente und Bauweisen wirtschaftlicher als zugelassene ähnlicher Art sind oder wenn die Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn sich die zugelassenen Baustoffe, Bauelemente und Bauweisen nicht bewähren. (4) Zugelassene Baustoffe. Bauelemente und Bauweisen unterliegen der Probenvorlagepflicht bzw. Anmeldepflicht nach der Verordnung vom 8 September 1960 über die staatliche Material- und Warenprüfung in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 516) und der Anordnung Nr. I vom 3 Mai 1960 über die Anmelde- und Prüfpflicht von Erzeugnissen auf dem Gebiet der Material- und Warenprüfung (Sonderdruck Nr. 316 des Gesetzblattes). (5) Werden Nachprüfungen infolge mangelhafter oder von den Zulassungsbedingungen abweichender Herstellung notwendig, so sind die Kosten für die Nachprüfung vom Zulassungsinhaber oder demjenigen zu tragen, der die Baustoffe oder Bauelemente herstellt oder die Bauweisen .ausführt. § 9 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. März 1962 in Kraft. Berlin, den 11. Januar 1962 Der Minister für Bauwesen Scholz;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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