Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 307

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 307 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 307); Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 25. Mai 1962 307 geben sind, die Handlung also eine Straftat darstellt, jedoch von einer Bestrafung des Täters aus den im Abschnitt III der Richtlinie erläuterten Gründen abzusehen ist. Vor allem aber werden geringfügige Verletzungen von Strafgesetzen vor den Gerichten verhandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine Übergabe der Sache an die Konfliktkommission vorliegen und die betreffenden Konfliktkommissionen die Gewähr bieten, die Straftaten mit erzieherischem Erfolg zu behandeln. Dadurch werden nicht nur die den Konfliktkommissionen übertragenen Rechte und die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt, sondern auch die Bekämpfung der Kriminalität und ihrer Ursachen. So hat das Kreisgericht Zwickau-Stadt in der Sache S 282/61 einen Werktätigen, der übermäßig dem Alkohol zusprach und dessen familiäre Verhältnisse dadurch zerrüttet waren, bedingt zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, weil er einen Zechbetrug in Höhe von 8,28 DM begangen hatte. Hier wäre die Übergabe an die Konfliktkommission statt der Eröffnung des Hauptverfahrens die richtige Entscheidung des Gerichts gewesen. Die Konfliktkommission hätte sich nicht nur mit der geringfügigen Straftat auseinandersetzen, sondern gleichzeitig dem übermäßigen Alkoholgenuß als Ursache der Zerrüttung der familiären Verhältnisse, der Arbeitsmoral und der Arbeitsdisziplin mit der erzieherischen Kraft des Kollektivs entgegenwirken können. Das Kreisgericht hat die erzieherischen Möglichkeiten der Konfliktkommissionen, die in geeigneten Fällen unter Einbeziehung von Familienangehörigen beraten, und ihre Rolle bei der Überwindung von Gesetzesverletzungen nicht erkannt. Nicht selten werden den Konfliktkommissionen aber auch schwerwiegendere Straftaten zur Behandlung übergeben, zu deren wirksamer Bekämpfung die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausreichen. In der Einstellungsbegründung in der Sache K II 85/61 W des Staatsanwalts des Kreises Merseburg wurde festgelegt, folgende Sache in einer Beratung vor der Konfliktkommission abzuschließen: Der Täter hatte einer Arbeitskollegin 100, DM gestohlen, 80, DM aus der Ladenkasse unterschlagen und ein auf Kredit gekauftes Radiogerät verpfändet. Schon der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit dieser strafbaren Handlungen verbietet die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission. Der Täter ist aber seit 1958 auch noch viermal wegen Unterschlagurtg vorbestraft worden. Hier wäre eine unbedingte Freiheitsstrafe erforderlich gewesen. Daß die Sache völlig falsch behandelt wurde, wird schließlich dadurch gekennzeichnet, daß wegen mehrwöchiger Krankheit des Täters auch die Beratung vor der Konfliktkommission nicht stattfand. Richtig war es, folgende Strafsache der Konfliktkommission zu übergeben: Das Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain übergab der zuständigen Konfliktkommission im VEB Berliner Brauereien die Sache Sch. Der Werktätige hatte im Betrieb während der Arbeitszeit etwa 3 Liter Bier getrunken und anschließend im Waschraum 2 Wasserhähne beschädigt und dadurch unbrauchbar gemacht. Mehrere Garderobenschränke warf er um. Das Gericht brachte im Einstellungs- und Übergabebeschluß zum Ausdruck, daß sich die Konfliktkommission nicht nur mit der Sachbeschädigung befassen solle, sondern empfahl gleichzeitig, gegen den Alkoholgenuß während der Arbeitszeit vorzugehen. Die in der Praxis auftretende Unsicherheit bei der Einschätzung, ob eine Straftat als geringfügige Verlet- zung strafrechtlicher Bestimmungen anzusehen ist und die Sache an die Konfliktkommission übergeben werden kann oder nicht, hemmt die volle Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses. Zur Überwindung dieses Zustandes sind, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen* folgende allgemeine Grundsätze zu beachten: Die Untersuchung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat gibt Aufschluß, ob eine geringfügige Verletzung von Strafgesetzen vorliegt. Grundlagen für diese Einschätzung bieten das vom Gesetz geschützte Objekt in seiner historischen Rolle und Bedeutung, die objektiven und subjektiven Merkmale des Tatbestandes sowie die differenzierten Strafrahmen. Wertvolle Rückschlüsse auf den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit ergeben sich auch aus der Art und Weise der Tatbegehung, aus dem Motiv und den Ursachen, die zu der Straftat geführt haben, und aus ihren Folgen. Der durch die Handlung verursachte oder mögliche volkswirtschaftliche Schaden oder der hervorgerufene Gefahrenzustand sind ebenso wichtige Kriterien für die Bestimmung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit wie der materielle, in Geld ausdrückbare Schaden. Dabei dürfen aber die Folgen der Handlung nicht mechanisch, sondern müssen in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung eingeschätzt werden. Von großer Bedeutung ist die gründliche Einschätzung der Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und sein Bewußtseinsstand sowie sein Verhalten vor und nach der Tat. Dabei ist zu prüfen, wie sich der Täter im Betrieb und am Arbeitsplatz verhält, welches Verhältnis er zu seinen Arbeitskollegen, zum Kollektiv hat, ob er die Konfliktkommission und die von ihr auszusprechenden Erziehungsmaßnahmen anerkennen wird, wie er überhaupt gesellschaftlichen Erziehungsmaßnahmen zugänglich ist. Dazu gehört weiter seine Einstellung zur Tat, die Einsicht in das Fehlerhafte seiner Handlung, die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Bei den Untersuchungen zur Persönlichkeit des Täters ist auch zu prüfen, ob er sich bisher gewissenhaft zu seinen Pflichten verhalten hat und die Tat im Widerspruch dazu steht. Diese Grundsätze müssen stärker beachtet werden. Unrichtig ’ war z. B. in #folgendem Fall die Übergabe an die Konfliktkommission: In einem Baubetrieb in Gadebusch unterschlug die Kassenbuchhalterin 149, DM. Zur Tarnung erstattete sie Anzeige gegen unbekannt und belastete damit die Reinigungskraft des Betriebes. Die Straftat wurde jedoch aufgedeckt und die Sache an die Konfliktkommission übergeben. Die Täterin zeigte aber während der Untersuchung keine Einsicht, sondern trug neue Unwahrheiten vor. Auch ihr späteres Verhalten bewies, daß die Sache für die Konfliktkommission ungeeignet war; denn kurze Zeit nach der Beratung vor der Konfliktkommission verließ die Täterin den Betrieb und entzog sich so der weiteren gesellschaftlichen Einwirkung. In der Regel eignet sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Behandlung der Sache nur die Konfliktkommission des Betriebes, dem der Täter zur Zeit der Begehung der Tat angehört hat. Ist eine Beratung vor dieser Konfliktkommission nicht möglich, weil der Täter den Betrieb gewechselt hat, so kann das Gericht die Sache auch der Konfliktkommission des neuen Beschäftigungsbetriebes übergeben. Dem Strafverfahren ist in analoger Anwendung des § 179 StPO Fortgang zu geben, wenn keine Konfliktkommission besteht. Ist die Konfliktkommission des neuen Betriebes zur Behandlung der Sache deshalb nicht geeignet,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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