Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 306

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 306 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 306); 306 Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 25. Mai 1962 Das entscheidende Kriterium ist also in jedem Falle die Entwicklung der Persönlichkeit des Täters. Die politisch-erzieherische Zielsetzung des § 9 Ziff. 2 StEG besteht vor allem darin, daß er Bürgern, die die Gesetze verletzt haben, den Weg zur Rückkehr in die Gesellschaft ohne Strafe weist. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist den Gerichten noch nicht allenthalben klar, welche Anforderungen an die Tatsachen zu stellen sind, die den Wandlungsprozeß eines Täters beweisen. Fehlerhaft ist z. B. das Urteil des Kreisgerichts Nordhausen vom 8. April 1961 gegen den Rentner Erich G. 1 S 13 a/61 wTegen Staatsverleumdung. Obwohl in den Gründen festgestellt wird, daß die Verleumdung durch den Angeklagten äußerst gesellschaftsgefährlich war, wird zur Begründung der Entscheidung nach § 9 Ziff. 2 StEG lediglich angeführt, daß der Angeklagte nach Begehung seiner Tat sehr zurückgezogen lebe, sich seitdem nichts wieder habe zuschulden kommen lassen und daher vermutet werden könne, daß durch die Zustellung der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses bereits eine grundlegende Wandlung bei ihm eingetreten sei, so daß es seiner Bestrafung nicht mehr bedürfe. Die Annahme, eine grundlegende Wandlung des Täters im Sinne des § 9 Ziff. 2 StEG könne erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, etwa nach mehreren Jahren, festgestellt werden, ist unrichtig. Es ist durchaus möglich, daß ein Bürger, der bisher eine positive Entwicklung genommen und die sozialistische Gesetzlichkeit geachtet hat, bereits bald nach Begehung der Verfehlung erkennen läßt, daß er aus dem zu seiner früheren Entwicklung im Widerspruch stehenden Verhalten die von ihm zu erwartenden Schlußfolgerungen gezogen hat und künftig die sozialistische Gesetzlichkeit wieder achten wird. Richtig hat das Kreisgericht Erfurt-Land gegen den Angeklagten B. Urteil vom 11. Januar 1960 ES 274/59 V entschieden. Der Angeklagte, der nur im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 5 war, die zum Fahren eines Motorrades nicht berechtigt, hatte mit einem Motorrad einen leichten Verkehrsunfall verursacht, durch den er im wesentlichen nur selbst geschädigt wurde. Mach umfassender Einschätzung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten stellte das Kreisgericht fest, daß er sich nachher als Traktorist besonders bewährt, eine gute fachliche und politische Arbeit sowohl in der MTS als auch in seinem Wohnort geleistet hatte und in die Reihen der Nationalen Volksarmee eingetreten war. Das Gericht sah hier mit Recht die Voraussetzungen des § 9 Ziff. 2 StEG als erfüllt an. Bei mehreren Tätern oder Teilnehmern kann unter Umständen auch wichtig sein, ob der von weiteren Straftaten Abstand nehmende Täter die Teilnehmer an weiteren Verbrechen hinderte oder die Straftaten zur Anzeige brachte. Auch die Selbststellung des Täters kann bei weniger schweren Straftaten als Ausdruck der Wandlung anzusehen sein. Hierbei wird bedeutsam sein, ob der Täter bereits wußte, daß seine Tat entdeckt war oder ob er mit alsbaldiger Entdeckung rechnete. Die selbsttätige Wiedergutmachung des angerichteten Schadens wird in der Regel als Ausdruck der Wandlung zu werten sein, auch wenn dieses Bemühen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Haupt- verhandlung noch nicht zum vollen Erfolg führte. Entscheidend ist das ernsthafte Bestreben, einen angerichteten Schaden unter allen Umständen wiedergutzumachen. Ferner kann ein wichtiges Kriterium für die Wandlung die Art und Weise der Wiedergutmachung sein, so wenn der Täter nach der Tat vorbildliche z.B. mit Gefahren verbundene Taten oder besonders anstrengende Leistungen vollbracht hat. Hierzu können auch gute Leistungen in der Produktion oder im Nationalen Aufbauwerk zählen. Die Wiedergutmachung wird jedoch in der Regel dann nicht als Ausdruck einer grundlegenden Wandlung angesehen werden können, wenn der Täter aus seinem nicht aus eigener Arbeit stammenden Vermögen Geldbeträge zahlt, wenn sie nur einen kleinen Teil seiner Ersparnisse ausmachen oder wenn sie von Dritten, z. B. Verwandten, geleistet werden, ohne daß Ersatz durch den Täter in absehbarer Zeit anzunehmen ist. Vom Angeklagten beteuerte Reue kann allein nicht als Ausdruck einer Wandlung gewertet werden. Sie ist bestenfalls ein Indiz dafür. IV. Die Übergabe von Sachen an die Konfliktkommissionen Durch § 144 Buchst, e des Gesetzbuches der Arbeit ist den Konfliktkommissionen das Recht und die Aufgabe übertragen worden, über geringfügige Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. In der gemeinsamen Direktive des Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Löhne, des Ministers des Innern, des Generalstaatsanwalts und des Ministers der Justiz über die Zusammenarbeit der Arbeitsgerichte, der Organe der Deutschen Volkspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz mit den neuen Konflikt-komissionen vom 13. September 1961 (Neue Justiz S. 661) werden u. a. die Grundsätze der im Rahmen der Durchführung des § 144 Buchst, e des Gesetzbuches der Arbeit notwendigen Zusammenarbeit und Hilfe zwischen den Justizorganen und den Konfliktkommissionen dargelegt. Die vorliegende Richtlinie soll der richtigen Anwendung des § 144 Buchst, e in der Tätigkeit der Gerichte dienen. Wie bereits unter Abschnitt II dargelegt ist, tragen die Gerichte mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine große Verantwortung. Sie stellen nach Bearbeitung der Sache durch die Untersuchungsorgane und die Staatsanwaltschaft die letzte Instanz dar, die durch eine gründliche Beurteilung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit sichern muß, daß den Konfliktkommissionen die Behandlung aller geringfügigen Straftaten, die dafür geeignet sind, ohne Engherzigkeit übergeben wird. Die erfolgreiche Entwicklung der Konfliktkommissionen läßt diese Maßnahme zu. Schwerwiegenderen Straftaten muß dagegen mit der ganzen Autorität des sozialistischen Staates unter Beachtung der Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gericltts mit gerichtlichen Strafen entgegengetreten werden. Die Anwendung des § 144 Buchst, e des Gesetzbuches der Arbeit durch die Untersuchungsorgane, Staatsanwälte und Gerichte weist noch Mängel auf. So werden Sachen nach dieser Bestimmung an die Konfliktkommissionen übergeben, obwohl die Voraussetzungen des § 8 StEG vorliegen, die Handlung mithin keine Straftat ist. Eine Übergabe kommt auch nicht in Betracht, falls die Voraussetzungen des § 9 StEG' ge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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