Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 300

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 300 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 300); 300 I Gesetzblatt Teil II Nr. 32 Ausgabetag: 21. Mai 1962 2. Zur Erleichterung des Einkaufs der Bäuerinnen ist ein gut organisierter Bestelldienst für Industriewaren bei gleichzeitiger Bereitstellung der Warenfonds auf der Grundlage der Ortsversorgungspläne einzurichten. Der ambulante Handel und Versandhandel ist regelmäßig durchzuführen. Zur Entlastung der Bäuerinnen in den Spitzenarbeitszeiten sind die Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung zu verbessern und verstärkt auszunutzen. Dazu sind Vereinbarungen über die Auslastung der Küchenkapazitäten der LPG, VEG und der MTS/RTS zwischen den“ örtlichen Räten und den sozialistischen Einzelhandelsbetrieben, vor allem mit den Konsumgaststätten, entsprechend den Wünschen der Bäuerinnen abzuschließen. Verantwortlich: Ministerium für Handel und Versorgung, Räte der Bezirke und Kreise. 3. Zur Entlastung der berufstätigen Frauen und Mädchen sind a) durch die sozialistischen Einzelhandelsbetriebe vorzugsweise in den Betriebsverkaufsstellen und in den Arbeiterwohnzentren sowie auf dem Lande halbfertige und tischfertige Gerichte, Konserven und Feinfrosterzeugnisse anzubieten; b) die Warenfonds in den Verkaufsstellen zeitlich so anzubieten, damit die berufstätigen Frauen nach Dienst- bzw. Schichtschluß das im Rahmen der zur Verfügung stehenden Warenfonds vorhandene Sortiment angeboten bekommen; Verantwortlich: Räte der Bezirke und Kreise; c) durch Presse, Rundfunk und Fernsehen eine bessere Marktinformation für Hausfrauen zu organisieren. Verantwortlich: Ministerium Versorgung, für Handel und Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel. 4. Um den berufstätigen Frauen ausreichend Zeit für den Einkauf zu gewähren, sind die Öffnungszeiten der Betriebs- und Landverkaufsstellen entsprechend der Arbeitszeit der Betriebe bzw. den Arbeitsspitzen in der Landwirtschaft festzulegen sowie die Anzahl der Früh- und Spätverkaufsstellen zu erhöhen. Verantwortlich: Räte der Gemeinden, Städte und Kreise. 5. Der Minister für Gesundheitswesen und der Minister für Volksbildung werden beauftragt, im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission und dem Volkswirtschaftsrat bis zum 26. Mai 1962 eine Vorlage für den Ministerrat auszuarbeiten, die den örtlichen Organen das Recht gibt, a) im Falle der Nichtauslastung den betrieblichen Einrichtungen Auflagen zu erteilen, um Kinder von Müttern aufzunehmen, die in anderen Betrieben und Einrichtungen tätig sind. Es ist zu- lässig, daß die Betriebe und Einrichtungen aus ihrem Sozial- und Kulturfonds einen entsprechenden finanziellen Anteil an den Betrieb, dem die Kindereinrichtung untersteht, überweisen; b) in den Städten und größeren Gemeinden die Einweisung für alle kommunalen und betrieblichen Kindereinrichtungen vorzunehmen, um den Müttern und den Kindern die oft sehr weiten Wege zwischen Wohnung und Kindereinrichtung zu verkürzen. 6. Die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise haben zu sichern, daß alle Einrichtungen zur Erleichterung der Arbeit der werktätigen Frauen und Mütter vorrangig solchen Frauen zur Verfügung stehen, die durch ihre berufliche Arbeit der Gesellschaft viel geben. Zur Unterstützung der berufstätigen Mütter ist die Einweisung in die kommunalen und betrieblichen Kindereinrichtungen in den Städten und größeren Gemeinden durch die örtlichen Räte vorzunehmen. In diese Einrichtungen werden nur in Ausnahmefällen Kinder nichtberufstätiger Mütter aufgenommen. Zur Durchsetzung dieses Grundsatzes haben das Ministerium für Gesundheitswesen und das Ministerium für Volksbildung bis zum 2. Mai 1962 entsprechende Richtlinien für die Einrichtungen zur Unterbringung der Kinder auszuarbeiten. 7. Um mehr berufstätigen Müttern die Möglichkeit zu geben, ihre Kinder in Krippen unterzubringen, sind die Kinder aus den Krippen quartalsweise in den Kindergarten zu übernehmen. Dabei ist zu beachten, daß die Kinder das Mindestalter von 2 Jahren und 10 Monaten erreicht haben und das Höchstalter von 3 Jahren und 1 Monat nicht überschritten wird. Der Minister für Volksbildung und der Minister für Gesundheitswesen erlassen zur Realisierung dieser Maßnahmen bis zum 2. Mai 1962 die erforderlichen Richtlinien. 8. Zur Verbesserung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Einrichtungen der Vorschulerziehung und den Horten sind Maßnahmen einzuleiten, die den nicht ausgebildeten Erzieherinnen neben einer praktischen Tätigkeit die Möglichkeit geben, eine abgeschlossene Ausbildung als Kindergärtnerin oder Hortnerin zu erwerben. Für Frauen und Mütter, die noch nicht berufstätig sind und Interesse an einer Ausbildung als Kindergärtnerin oder Hortnerin haben oder eine Tätigkeit in Krippen und Dauerheimen für Säuglinge und Kleinkinder aufzunehmen wünschen, ist ein Abendoder Fernstudium einzurichten. Um den Wünschen und Interessen vieler Frauen zu entsprechen, ihre Kinder sozialistisch zu erziehen, sind Voraussetzungen zu schaffen, die ihnen die Aneignung pädagogischer Kenntnisse ermöglichen. Das wird den Frauen helfen, größeren Einfluß auf die gesellschaftliche Erziehung der Kinder zu nehmen. Verantwortlich: Ministerium für Volksbildung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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