Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 290

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 290 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 290); 290 Gesetzblatt Teil II Nr. 31 Ausgabetag: 18. Mai 1962 (2) Die Prüfungstermine werden den Bewerbern bekanntgegeben. § 6 Prüfungen (1) Die Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der Prüfungsordnung vom 10. November 1961 für die sozialistische Berufsbildung (Sonderdruck Nr. 348 des Gesetzblattes). (2) Zur Durchführung der Prüfungen sind bei den Wasserstraßenhauptämtern Magdeburg und Berlin erforderlichenfalls auch bei den Wasserstraßenämtern Prüfungskommissionen zu bilden. (3) Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen werden vom Ministerium für Verkehrswesen gemeinsam mit dem Ministerium des Innern, Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei, geregelt. § 7 Erteilung der Befähigungszeugnisse (1) Die Befähigungszeugnisse erteilen a) das Wasserstraßenhauptamt Magdeburg für die Elbe und die Binnengewässer westlich der Elbe, b) das Wasserstraßenhauptamt Berlin für die Binnengewässer östlich der Elbe und für die Oder. (2) Die Dienststellen gemäß Abs. 1 können die Erteilung der Befähigungszeugnisse III, IV und V den Wasserstraßenämtern übertragen. § 8 Befähigungszeugnisse I und II (1) Der Bewerber muß den Bootsmannsbrief oder das Facharbeiterzeugnis als Binnenschiffer und soweit vorhanden Zeugnisse über Teilnahme an Lehrgängen vorlegen. Er hat die gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Fahrzeit auf Fahrzeugen mit mehr als 150 t Tragfähigkeit bzw. auf einem Fahrgastschiff und die Teilnahme an einem Vorbereitungskursus für Schiffsführer nachzuweisen. (2) Die Fahrzeiten gliedern sich entsprechend der Fahrzeugart, für die das Befähigungszeugnis beantragt wird, wie folgt: a) für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft 5 Jahre, davon mindestens 1 Jahr auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft; b) für Fahrzeuge mit Hilfsantrieb (Z-Antrieb oder Stoßboote); 5 Jahre, davon für Fahrzeuge mit Z-An-trieb mindestens 1 Jahr auf Fahrzeugen mit Z-Antrieb, für Fahrzeuge mit Stoßboot mindestens 1 Jahr auf Fahrzeugen mit Stoßboot; c) für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft und mit eigener Triebkraft 6 Jahre, davon mindestens 1 Jahr auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und mindestens 1 Jahr am Steuer von Fahrzeugen mit eigener Triebkraft. (3) Als Fahrzeit wird die ZeH gerechnet, während der sich das Fahrzeug auf Prisen befindet. In die Fahrzeit werden die Lehrzeit als Binnenschiffer, die Zeit des Stillstandes durch Hoch- oder Niedrigwasser und Eisverhältnisse einbezogen. Außerdem gelten als Fahrzeit Ausfälle durch Unfall oder Krankheit bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr. (4) Die Fahrzeit wird um 1 Jahr ermäßigt, wenn der Bewerber die zehnklassige polytechnische Oberschule mit Erfolg besucht hat oder wenn er nur Fahrzeuge mit weniger als 150 t Tragfähigkeit ohne eigene Triebkraft führen will. (5) Der Bewerber muß die Strecken, für die das Befähigungszeugnis beantragt wird, als Binnenschiffer mindestens sechsmal zu Berg und zu Tal befahren haben. Bei Antrag auf Erweiterung eines Befähigungszeugnisses I für die Strecke der Oder oberhalb Hohen-saaten müssen mindestens 2 Fahrten zu Berg und zu Tal nachgewiesen werden. § 9 Befähigungszeugnis III (1) Der Bewerber muß entweder den Bootsmannsbrief, das Facharbeiterzeugnis als Binnenschiffer oder Wasserbauwerker vorlegen oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Binnenschiffahrt oder im Wasserbau erbringen. (2) Der Bewerber muß die Strecke, für die das Befähigungszeugnis beantragt wird, mindestens sechsmal zu Berg und zu Tal befahren haben. Der Nachweis ist an Hand der Eintragungen im Schifferdienstbuch oder durch Fahrten besehein igungen zu erbringen. (3) Von den Bedingungen gemäß Abs. 2 ist der Bewerber befreit, der Bauschulen ohne eigene Triebkraft bis zu 100 t Tragfähigkeit im Bereich einer Baustelle führen will. (4) Der Bewerber, der ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft führen will, muß mindestens 1 Jahr auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft über 60 PS tätig gewesen sein und das Befähigungszeugnis M II besitzen. (5) Inhaber der Befähigungszeugnisse I und II benötigen das Befähigungszeugnis III nicht. § 10 Befähigungszeugnis IV (1) Der Bewerber muß mit der Arbeitsweise und der Bedienung der Antriebsmaschinen vertraut sein. Ist er im Besitz des Befähigungszeugnisses M II, so ist dieses der Prüfungskommission vorzulegen. (2) Das Befähigungszeugnis IV berechtigt nicht zum Schleppen. (3) Inhaber der Befähigungszeugnisse I, II oder III für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft benötigen das Befähigungszeugnis IV nicht. % § 11 Befähigungszeugnis V (1) Der Bewerber muß eine mindestens einjährige Praxis als Fährgehilfe nachweisen. Die Dauer der praktischen Tätigkeit als Fährgehilfe wird für Inhaber der Befähigungszeugnisse I bis IV und VI sowie für Bewerber, die bereits auf Fahrzeugea praktisch tätig waren, im Einzelfall von der zuständigen Prüfungskommission festgelegt. Das Befähigungszeugnis gilt nur für die im Zeugnis genau bezeichnete Fähre. (2) Zum Führen von Fähren mit eigener Triebkraft muß der Bewerber mit der Arbeitsweise und der Bedienung der Antriebsmaschine vertraut sein. Ist er im Besitz des Befähigußgszeugnisses M II, so ist dieses der Prüfungskommission vorzulegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu beraten, dabei gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auszutauschen, zu vermitteln und herauszuarbeiten, welche Verantwortung die Leiter bei der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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