Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 27

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 27); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 24. Januar 1962 27 Ausdruck, daß auch die Versorgungsanlagen (Be- und Entwässerung, Heizung, Lüftung usw). entsprechend den baukonstruktiven Belangen projektiert worden sind. III. Zulassungsordnung für Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht und der Prüfstellen § 0 (1) Alle Leiter und Mitarbeiter der Staatlichen Bau-aulsicht in den Bauämtern und der Prüfstellen, die bau-aufsichtliche bzw. Prüffunktionen ausüben, sind von einer Zulassungskommission bezüglich ihrer Eignung zu prüfen. Zulassungskommissionen bestehen bei der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen und in den Bezirksbauämtern. Die Zulassung erfolgt durch den verantwortlichen Leiter der Staatlichen Bauaufsicht gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 8 bzw. Abs. 2 Ziff. 7 der Verordnung. (2) Die zentralen Organe des Staatsapparates gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung können sich für die Zulassung ihrer Mitarbeiter der3 4 Zulassungskommission im Ministerium für Bauwesen bedienen. In diesen Fällen ist der L'eiter der Staatlichen Bauaufsicht in dem zentralen Organ des Staatsapparates Mitglied der Zulassungskommission. (3) Anträge auf Zulassung sind über die Staatliche Bauaufsicht in den Bezirksbauämtern an die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen bzw. an die Staatliche Bauaufsicht in den Bezirksbauämtern zu richten. Ihnen sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Kurzbiographie des Zuzulassenden; 2. polizeiliches Führungszeugnis bei Leitern und Mitarbeitern der Prüfstellen; 3. Begründung der beantragenden Stelle und Angabe, für welche Tätigkeit der Zuzulassende vorgesehen ist (Leiter, Mitarbeiter oder Baustellenkontrolleur bzw. Leiter der Prüfstelle oder Prüfingenieur für Entwurf oder Statik und Konstruktion). Der Vorsitzende der Zulassungskommission kann die Vorlage von Zeugnissen und Diplomen fordern. § 7 (1) Den Zulassungskommissionen gehören an: 1. der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht oder sein Stellvertreter als Vorsitzender; 2. Spezialisten für das Prüfungsgebiet, die vom Vorsitzenden zugezogen werden; 3. der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht in den zentralen Organen des Staatsapparates gemäß § 6 Abs. 2. (2) Die Zulassung setzt entsprechend der Verantwortung der Leiter und Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht und der Prüfstellen ein hohes Staatsbewußtsein und den erfolgreichen Abschluß einer Hoch- oder Fachschule und eine mindestens dreijährige Berufspraxis (außer der Ausbildungszeit) voraus. Der Vorsitzende der Zulassungskommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen bezüglich der Ausbildung und der Dauer der Berufspraxis zulassen. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll festzulegen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben und vom Leiter der Zulas- sungskommission zu siegeln ist. Dem Zugelassenen ist über die beantragende Stelle eine Zulassungsurkunde zuzustellen. Die Zulassung ist gebührenfrei, sie kann an Bedingungen gebunden werden und begründet keinen Anspruch auf Anstellung und ersetzt keinen Anstellungsvertrag. Sie ist an die Person des Zugelassenen gebunden. (4) Die Zulassung kann auf ein Teilgebiet beschränkt werden. (5) Bei Ablehnung der Zulassung sind der beantragenden Stelle die Gründe mitzuteilen. Nach Ablauf von mindestens 6 Monaten kann die Prüfung wiederholt werden. (6) Bei bereits Zugelassenen kann eine erneute Prüfung gefordert werden, wenn hierzu Gründe vorliegen. (7) Eine Zulassung kann durch den zuständigen Leiter der Staatlichen Bauaufsicht widerrufen werden, wenn 1. der Zugelassene keine Gewähr für richtige Kon-troll- und Prüfarbeit bietet; 2. der Zugelassene wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, die ihn zur weiteren Ausübung dieser Funktionen ungeeignet macht, oder wenn er wegen eines schweren Verstoßes gegen die Berufspflichten nicht mehr die Eignung und Zuverlässigkeit für die Ausübung seiner Tätigkeit besitzt. Gegen den Widerruf steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen das Recht der Beschwerde beim Minister für Bauwesen bzw. beim Bezirksbaudirektor zu. Diese entscheiden endgültig. (8) Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Zulassung entfallen, kann ein erneuter Antrag auf Zulassung gestellt werden. (9) Alle Zugelassenen sind bei der zulassenden Stelle zu registrieren. Zugelassene Leiter und Mitarbeiter der Prüfstellen sind verpflichtet, der Stelle, die die Zulassung ausgesprochen hat, jede Veränderung ihrer Wohnanschrift und ihres Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. IV. Registrierung von Bauunterlagen § 8 (1) Zur Erleichterung der bauaufsichtlichen Überwachung baulicher Anlagen und zur Einsparung von Projektierungskosten bei späteren Erweiterungs- und Umbauten sind alle Bauunterlagen in einfacher Ausfertigung bei der für den Standort zuständigen Staatlichen Bauaufsicht in den Bauämtern der Räte der Kreise, Städte und Stadtbezirke in feuerbeständig umbauten und einbruchssicheren Räumen gemeinde- bzw. straßenweise geordnet zu sammeln und zu registrieren. (2) Zu den Bauunterlagen gehören alle für die Zustimmung zu einer Bauanzeige bzw. die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Bauvorlagen, die Originale oder Fotokopien von Zustimmungen anderer Dienststellen sowie wichtige Gutachten. Die Bauunterlagen müssen der endgültigen Bauausführung entsprechen. § 9 Die im § 3 der Verordnung genannten zentralen Organe des Staatsapparates sammeln und registrieren die von ihnen genehmigten Bauvorlagen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit zum Ausdruck bringen. Insbesondere die konsequente Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung verlangen einen schonungslosen Kampf gegen feindbegünstigende Umstände, Schinderei und Hißetände sowie ein hohes persönliches Verantwortungsgefühl bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit darstellt. In der politisch-operativen Praxis wird dieses wirksam in der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit unter Anwendung der vielfältigen spezifischer. Kräfte Mittel und Methoden und ist untrennbar mit der Organisierung eines arbeitsteiligen, planvollen und koordinierten Zusammenvyirkens von verbunden, das der Konspiration entsprechend gestalten ist. Es -ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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