Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 160

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 160 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 160); 160 Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 3. April 1962 (4) Sie beraten, leiten fachlich an und kontrollieren in ihrem Versorgungsbereich die vorhandenen Blutkonservendepots bei der Aufbewahrung und Ausgabe von Blut- und Blutderivatkonserven und die medizinischen Behandlungseinrichtungen in Fragen der Methodik und Klinik der Bluttransfusion. (5) Sie wirken bei der Aus- und Fortbildung der Ärzte und des mittleren medizinischen Personals auf dem Gesamtgebiet des Blutspende- und Transfusionswesens in ihrem Bereiche mit. i (6) Der Minister für Gesundheitswesen und der zuständige Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, erteilen den Einrichtungen des Blutspende-und Transfusionsdienstes zu den in Absätzen 1 bis 5 genannten allgemeinen Aufgaben besondere Aufgaben und Auflagen. § 7 Spendetermine in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens (1) Um weite Anfahrtswege der Blutspender zu vermeiden, kann der Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, geeignete Behandlungseinrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens bestimmen, in denen die Bezirks-Institute oder Blutspendezentralen zu vereinbarten Terminen Blutentnahmen vornehmen (Spendetermine). Spendetermine dürfen nur in solchen Behandlungseinrichtungen abgehalten werden, in welchen die vom Minister für Gesundheitswesen in einer Richtlinie festgelegten Voraussetzungen vorhanden sind. (2) Der Bezirksbeauftragte für das Blutspende- und Transfusionswesen wählt die in Betracht kommenden Einrichtungen aus, schlägt sie dem Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, vor und überwacht, daß die Voraussetzungen in den Einrichtungen ständig in notwendigem Umfang und der erforderlichen Beschaffenheit vorhanden sind. (3) Die Behandlungseinrichtungen, in denen Spendetermine stattfinden, sind verpflichtet, die erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und das notwendige Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. § 8 Ausgabe von Blut- und Blutderivatkonserven (1) Die Bezirks-Institute und die Blutspendezentralen haben über alle Blut- und Blutderivatkonserven, die von ihnen hergestellt werden, Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen die laufende Nummer, den Tag der Herstellung und der Ausgabe der Konserve sowie den Namen der Einrichtung enthalten, an welche die Konserve ausgegeben ist. (2) Jeder Konserve ist der Vordruck für ein Protokoll über die Blutentnahme und Bluttransfusion1 sowie für eine Versicherung des Blutspenders2 beizulegen. (3) Blut- und Blutderivatkonserven müssen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung der Blutkonserven muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) laufende Nummer der Konserve, b) Inhalt insgesamt, davon ml Stabilisator und ml Blut, i Zu beziehen beim Vordruckleilverlag Dresden unter der Bestellnummer 2130 J Die Versicnerung des Blutspenders ist mit auf dem Vordruck y.r. 2!3n arzugeben. c) Blutformel, d) Vor- und Zuname des Blutspenders, e) Nummer des Spenderausweises, f) Tag der Blutentnahme, g) Verfallstermin. Die Kennzeichnung der Blutplasmakonserven muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) laufende Nummer der Konserve, b) Angabe, ob gruppengleiches oder Universalblutplasma, c) bei gruppengleichem Blutplasma die Angabe der Blutgruppe, d) Tag der Herstellung, e) Verfallstermin. Für die Kennzeichnung anderer Blutderivatkonserven finden die Bestimmungen für Blutkonserven entsprechende Anwendung. (4) Der Transport von Konserven zu den Bedarfsträgern ward mit Spezialfahrzeugen vorgenommen. Die Berechnung der Konserven hat nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen. § 9 Werbung von Blutspendern Die Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung des Blu’tspendens und die Werbung von Blutspendern führt das Deutsche Rote Kreuz in der Deutschen Demokratischen Republik durch. Das Deutsche Rote Kreuz arbeitet hierbei eng mit dem Ministerium für Gesundheitswesen, den Räten der Bezirke und Kreise, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, den Einrichtungen des Blutspende- und Transfusionsdienstes, dem Deutschen Hygiene-Museum und den gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Die Blutspender § 10 Auswahl, Erfassung und ärztliche Untersuchung der Blutspender (1) Die Bezirks-Institute und die Blutspendezentralen müssen über eine genügende Anzahl von Blutspendern innerhalb ihres Versorgungs- und Einzugsbereiches verfügen. Es dürfen nur Blutspender des jeweiligen Einzugsbereiches zur Blutspende herangezogen werden. Ein Blutspender darf nicht in mehreren Einrichtungen zugleich als Blutspender geführt werden. (2) Für die allgemeinen und gesundheitlichen Voraussetzungen, wrelche die Blutspender erfüllen müssen, und die ärztliche Untersuchung gelten die Richtlinien des Ministers für Gesundheitswesen. (3) Die Blutspender sollen von den Einrichtungen des Blutspende- und Transfusionsdienstes über die Bedeutung des Blutspendens aufgeklärt werden, so daß sie sich ihrer Pflichten und Verantwortung bewußt sind. (4) Die Bezirks-Institute und die Blutspendezentralen führen eine Spenderkartei, in der für jeden erfaßten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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