Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 160

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 160 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 160); 160 Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 3. April 1962 (4) Sie beraten, leiten fachlich an und kontrollieren in ihrem Versorgungsbereich die vorhandenen Blutkonservendepots bei der Aufbewahrung und Ausgabe von Blut- und Blutderivatkonserven und die medizinischen Behandlungseinrichtungen in Fragen der Methodik und Klinik der Bluttransfusion. (5) Sie wirken bei der Aus- und Fortbildung der Ärzte und des mittleren medizinischen Personals auf dem Gesamtgebiet des Blutspende- und Transfusionswesens in ihrem Bereiche mit. i (6) Der Minister für Gesundheitswesen und der zuständige Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, erteilen den Einrichtungen des Blutspende-und Transfusionsdienstes zu den in Absätzen 1 bis 5 genannten allgemeinen Aufgaben besondere Aufgaben und Auflagen. § 7 Spendetermine in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens (1) Um weite Anfahrtswege der Blutspender zu vermeiden, kann der Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, geeignete Behandlungseinrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens bestimmen, in denen die Bezirks-Institute oder Blutspendezentralen zu vereinbarten Terminen Blutentnahmen vornehmen (Spendetermine). Spendetermine dürfen nur in solchen Behandlungseinrichtungen abgehalten werden, in welchen die vom Minister für Gesundheitswesen in einer Richtlinie festgelegten Voraussetzungen vorhanden sind. (2) Der Bezirksbeauftragte für das Blutspende- und Transfusionswesen wählt die in Betracht kommenden Einrichtungen aus, schlägt sie dem Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, vor und überwacht, daß die Voraussetzungen in den Einrichtungen ständig in notwendigem Umfang und der erforderlichen Beschaffenheit vorhanden sind. (3) Die Behandlungseinrichtungen, in denen Spendetermine stattfinden, sind verpflichtet, die erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und das notwendige Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. § 8 Ausgabe von Blut- und Blutderivatkonserven (1) Die Bezirks-Institute und die Blutspendezentralen haben über alle Blut- und Blutderivatkonserven, die von ihnen hergestellt werden, Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen die laufende Nummer, den Tag der Herstellung und der Ausgabe der Konserve sowie den Namen der Einrichtung enthalten, an welche die Konserve ausgegeben ist. (2) Jeder Konserve ist der Vordruck für ein Protokoll über die Blutentnahme und Bluttransfusion1 sowie für eine Versicherung des Blutspenders2 beizulegen. (3) Blut- und Blutderivatkonserven müssen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung der Blutkonserven muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) laufende Nummer der Konserve, b) Inhalt insgesamt, davon ml Stabilisator und ml Blut, i Zu beziehen beim Vordruckleilverlag Dresden unter der Bestellnummer 2130 J Die Versicnerung des Blutspenders ist mit auf dem Vordruck y.r. 2!3n arzugeben. c) Blutformel, d) Vor- und Zuname des Blutspenders, e) Nummer des Spenderausweises, f) Tag der Blutentnahme, g) Verfallstermin. Die Kennzeichnung der Blutplasmakonserven muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) laufende Nummer der Konserve, b) Angabe, ob gruppengleiches oder Universalblutplasma, c) bei gruppengleichem Blutplasma die Angabe der Blutgruppe, d) Tag der Herstellung, e) Verfallstermin. Für die Kennzeichnung anderer Blutderivatkonserven finden die Bestimmungen für Blutkonserven entsprechende Anwendung. (4) Der Transport von Konserven zu den Bedarfsträgern ward mit Spezialfahrzeugen vorgenommen. Die Berechnung der Konserven hat nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen. § 9 Werbung von Blutspendern Die Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung des Blu’tspendens und die Werbung von Blutspendern führt das Deutsche Rote Kreuz in der Deutschen Demokratischen Republik durch. Das Deutsche Rote Kreuz arbeitet hierbei eng mit dem Ministerium für Gesundheitswesen, den Räten der Bezirke und Kreise, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, den Einrichtungen des Blutspende- und Transfusionsdienstes, dem Deutschen Hygiene-Museum und den gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Die Blutspender § 10 Auswahl, Erfassung und ärztliche Untersuchung der Blutspender (1) Die Bezirks-Institute und die Blutspendezentralen müssen über eine genügende Anzahl von Blutspendern innerhalb ihres Versorgungs- und Einzugsbereiches verfügen. Es dürfen nur Blutspender des jeweiligen Einzugsbereiches zur Blutspende herangezogen werden. Ein Blutspender darf nicht in mehreren Einrichtungen zugleich als Blutspender geführt werden. (2) Für die allgemeinen und gesundheitlichen Voraussetzungen, wrelche die Blutspender erfüllen müssen, und die ärztliche Untersuchung gelten die Richtlinien des Ministers für Gesundheitswesen. (3) Die Blutspender sollen von den Einrichtungen des Blutspende- und Transfusionsdienstes über die Bedeutung des Blutspendens aufgeklärt werden, so daß sie sich ihrer Pflichten und Verantwortung bewußt sind. (4) Die Bezirks-Institute und die Blutspendezentralen führen eine Spenderkartei, in der für jeden erfaßten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der - richtet sieh vor allem auf Schwerpunkte. In der Untersuchungshaft dürfen sich nur solche Personen befinden, die auf Grund eines Haftbefehls eingewiesen sind.

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