Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 152

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 152 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 152); 152 Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 3. April 1962 Kernforschung und Kerntechnik dem Bauvorhaben zustimmt. Die zuständige Staatliche Bauaufsicht ist verpflichtet, nach Erlaß einer Schutzgebietserklärung die für dieses Gebiet bereits genehmigten bzw. zugestimmten Bauvorhaben dem Amt für Kernforschung und Kerntechnik zwecks Überprüfung anzuzeigen. (3) Der Durchführung eines Bauvorhabens kann unter bestimmten Auflagen zugestimmt werden, wenn dadurch Erschwerungen für künftig der Nutzung der Kernenergie dienende Anlagen vermieden werden. (4) Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Sie sind der zuständigen Staatlichen Bauaufsicht zuzustellen. Diese hat den um die Genehmigung des betreffenden Bauvorhabens Nachsuchenden unverzüglich von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. § 3 Landwirtschaftliche Grundstücke im Schutzgebiet (1) Die landwirtschaftliche Nutzung der zu Schutzgebieten erklärten Grundstücksflächen bedarf der Genehmigung des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik. (2) Das Amt für Kernforschung und Kerntechnik ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und ForstWirtschaft, den Nutzungsberechtigten im Schutzgebiet liegender landwirtschaftlicher Grundstücke Auflagen hinsichtlich der weiteren Nutzung dieser Grundstücke zu erteilen. § 4 Einigungsverhandlung (1) Unmittelbar nach Erlaß der Schutzgebietserklärung ist zwischen Beauftragten der Institution, zu deren Gunsten das Schutzgebiet errichtet wird, unter Hinzuziehung des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, mit dem von der Schutzgebietserklärung betroffenen Verfügungsberechtigten eine Einigung mit dem Ziel anzustreben, daß der Inanspruchnahme zugestimmt wird. Über das Ergebnis dieser Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) Der Zustand des Grundstücks zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist durch Beauftragte der im Abs. 1 genannten Institution und des Rates des Kreises, Kreisbauamt, an Ort und Stelle festzustellen. Der Verfügungsberechtigte des Grundstücks ist zur Teilnahme aufzufordern. § 5 Inanspruchnahme (1) Die Inanspruchnahme erfolgt auf Antrag der Institution, zu deren Gunsten das Schutzgebiet errichtet wird, durch den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, durch Zustellung eines Bescheides an den Verfügungsberechtigten. (2) Abs. 1 findet auch Anwendung, wenn eine Einigung mit dem Verfügungsberechtigten gemäß § 4 nicht erzielt werden konnte. § 6 Rechtswirkungen der Inanspruchnahme (1) Die Rechtswirkung der Inanspruchnahme tritt mit dem in dem Inanspruchnahmebescheid festgelegten Zeitpunkt ein. Grundstücke und Gebärde, die auf Grund des § 4 des Atomenergiegesetzes durch Entzug des Eigentums in Anspruch genommen werden, gehen zu diesem Zeitpunkt in Eigentum des Volkes über. (2) Zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges erlöschen alle an dem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte sowie alle Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnisse. (3) Wird durch Eigentumsbeschränkung die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt, so kann der Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme kündigen. (4) Den Eigentümern, Mietern, Pächtern und anderen zur Nutzung des Grundstücks vor der Inanspruchnahme Berechtigten können Umzugskosten, der Wert des Aufwuchses und sonstige wirtschaftliche Nachteile erstattet werden. § 7 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den Leitern der jeweils zuständigen Organe des zentralen Staatsapparates. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. März 1962 .Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik S t o p h I. V.: Dr. Winde Stellvertreter Kommissarischer Leiter des Vorsitzenden des Ministerrates Verordnung zum Atomenergiegesetz. Haftung für Strahlenschäden Vom 28. März 1962 In Durchführung des § 9 Abs. 4 des Atomenergiegesetzes vom 28. März 1962 (GBl. I S. 47) wird folgendes verordnet: § 1 Umfang des Schadenersatzes bei Verletzung eines Menschen (1) Der gemäß § 9 Abs. 1 des Atomenergiegesetzes zu leistende Schadenersatz umfaßt bei Verletzung eines Menschen die zur Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlichen Kosten und den ihm durch eine dauernde oder zeitweilige Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schaden. Der Anspruch des Verletzten erstreckt sich auf den entgangenen Verdienst, auf notwendige Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und den entstandenen Sachschaden. (2) Tritt infolge der Verletzung der Tod ein, so ist der Ersatzpflichtige zusätzlich verpflichtet, den zur Zeit der Verletzung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen bzw. denjeni-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung tragen in konsequenter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und als staatliche Untersuchungsorgane eine hohe Vorantwortung bei der Realisierung der Sicherungsaufgaben unerläß-. . lieh. Zur Gewährleistung einer allseitigen Transport-und Prozeßabsicherung ist eine enge aufgbenbezogene Zusammenarbeit mit anderen -operativen Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das Zusammenwir- ken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und gesellschaftlichen Kräften, um mögliche negative Auswirkungen zu verhindern ziehungswe inz ehränLeen. Die Grundanforderung umfaßt die Durchsetzung der Prinzipien der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit führten oder führen konnten. Gemeinsam mit dem Führungsoffizier sind die Kenntnisse des über Staatssicherheit , seine Arbeitsweise, die zum Einsatz kommenden Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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