Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 125

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1962, Seite 125 (GBl. DDR II 1962, S. 125); ?Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 24. Maerz 1962 123 Gesellschaftliche Taetigkeiten nach ? 1 der Verordnung sind: Zur Meldung des Unfalles sind verpflichtet: 8. Teilnahme an a) offiziellen Feierstunden und der Betriebsleiter Demonstrationen aus Anlass des 1. Mai, 8. Mai und 7. Oktober, b) offiziellen Feierstunden zum der Betriebsleiter Internationalen Frauentag (8. Maerz) und anlaesslich von Ehrentagen bestimmter Berufsgruppen (z. B. Tag des Bergmannes, Tag des Lehrers); 9. Einsatz als a) Abgeordneter der Volkskam- die Abgeordne- mer oder der oertlichen Volks- tenkabinette der Vertretungen, Volksvertretun- gen bzw. die Buergermeister b) Mitglied der Staendigen Kom- die Abgeordne- missionen und deren Aktivs, tenkabinette der soweit ein direkter Auftrag, der Volksvertretun-jeweiligen Volksvertretung vor- gen bzw. die Buerliegt, germeister c) Mitglied von Kommissionen, die Abgeordne-die zur Unterstuetzung der oert- tenkabinette der liehen Raete berufen sind (z. B. Volksvertretun-Wohnungskommissionen), so- gen bzw. die Buerweit ein direkter Auftrag des germeister jeweiligen Rates vorliegt; 10. Einsatz als a) ehrenamtlicher Helfer im Ge- der fuer den Ein- sundheits- und Veterinaerwesen salz verantwort-sowie der Sozialfuersorge, liehe Leiter b) Bevollmaechtigter fuer Sozial- der Betriebsleiter Versicherung, c) Helfer des Deutschen Roten der Leiter der Kreuzes, Organisation d) Blutspender, der Leiter der Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens e) Mitglied der freiwilligen der Leiter der Feuerwehr, Organisation f) Luftschutzhelfer, der Leiter der Organisation g) Mitglied der Gesellschaft fuer der- Leiter der Sport und Technik, Organisation - h) Freiwillige Helfer der Deut- der fuer den Einsehen Volkspolizei, satz verantwort- liche Leiter i) Mitglied der Ordnungsgruppe der fuer den Ein-der FDJ; satz verantwort- liche Leiter 11. Teilnahme bei a) Rettung oder versuchter Ret- das oertliche Organ tung anderer Buerger aus Le- der Staatsmacht bensgefahr, b) Hilfeleistung bei Ungluecks- das oertliche Organ faellen und allgemeinen Gefah- der Staatsmacht ren, c) Hilfeleistung gegenueber einem das oertliche Organ Beauftragten der Staatsmacht, der Staatsmacht Gesellschaftliche Taetigkeiten nach ? 1 der Verordnung sind: Zur Meldung des Unfalles sind verpflichtet: d) Schutz eines anderen Buergers das oertliche Organ gegen widerrechtliche An- der Staatsmacht griffe, e) Verfolgung und Festnahme von das oertliche Organ Personen, die einer strafbaren der Staatsmacht Handlung verdaechtig sind; 12. Persoenliche Dienstleistung gemaess der fuer den Ein-?? 12 und 13 in Verbindung mit satz verantwort-? 17 Abs. 2 des Verteidigungsge- liehe Leiter setzes vom 20. September 1961; 13. Einsatz als Mitglieder der Kampf- der Leiter der gruppe; Kampfgruppen- einheit 14. Teilnahme an Schulungen zur der fuer die Schu-Ausbildung fuer die in den Zif- lung Verantwortfern 9 bis 13 genannten Taetigkei- liehe ten Verordnung ueber die Pflichtversicherung der in eigener Praxis taetigen Aerzte, Zahnaerzte und Tieraerzte bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten. Vom 15. Maerz 1962 Zur sozialen Sicherung der in eigener Praxis taetigen Aerzte, Zahnaerzte und Tieraerzte bei Krankheit, Mutterschaft, Invaliditaet und im Alter durch die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wird im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes verordnet: ? 1 (1) Die in eigener Praxis taetigen Aerzte, Zahnaerzte und Tieraerzte (nachfolgend ?Aerzte? genannt) sind bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, soweit bei ihnen keine oder nicht mehr als 5 Beschaeftigte (ausser mitarbeitenden Ehefrauen) taetig sind. (2) Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tage der Aufnahme und endet mit dem Tage der Aufgabe der eigenen Praxis. Werden 6 Monate hintereinander mehr als 5 Werktaetige beschaeftigt, so endet die Pflichtversicherung des Arztes mit Ablauf des sechsten Monats. Sie beginnt wieder, wenn der Arzt 3 Monate hintereinander weniger als 6 Werktaetige beschaeftigt. V ? 2 (1) Ehefrauen von pflichtversicherten in eigener Praxis taetigen Aerzten, die staendig in der Praxis ihres Ehegatten mitarbeiten, sind fuer die Dauer dieser Taetigkeit bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, sofern durch die Arbeitsleistung die Mitarbeit eines anderen Werktaetigen ersetzt wird. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch fuer Familienangehoerige von Aerzten, die selbst approbierte Aerzte sind und in der Praxis des pflichtversicherten Arztes mitarbeiten (? 7 Abs. 2 bzw. ? 9 Abs. 4 der Anordnung vom 15. Februar 1961 ueber die Niederlassung von Aerzten und Zahnaerzten in eigener Praxis [GBl. II S. 93]). ? 3 Die Pflichtversicherten erhalten fuer sich einen Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung und ihre Fami-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der Verdächtige wie jede andere Person auch das Recht hat, Aussagen zu unterlassen, die ihm der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. trifft auf das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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