Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 98

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 98 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 98); 98 Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 11. März 1961 antwortung unter aktiver Teilnahme aller Mitarbeiter geleitet. (2) Der Direktor des Kontors ist für die politische, wirtschaftliche und organisatorische Tätigkeit des Kontors verantwortlich und gegenüber dem Ministerium für Volksbildung rechenschaftspflichtig. Er ist bei seinen Entscheidungen an die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Pläne sowie an die Weisungen des Ministeriums für Volksbildung gebunden. (3) Der Direktor wird vom Minister für Volksbildung berufen und abberufen. (4) Im Fall der Verhinderung des Direktors wird das Kontor vom Handelsleiter vertreten. Während der Vertretung gehen die Rechte und Pflichten des Direktors auf den Handelsleiter über. Der Handelsleiter wird vom Minister für Volksbildung berufen und abberufen. (5) Alle mit leitenden Funktionen in dem Kontor betrauten Mitarbeiter sind in ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt und persönlich verantwortlich. (6) Die Einstellung der Mitarbeiter sowie die Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen werden durch den Direktor vorgenommen. (7) Die Entlohnung erfolgt nach dem Tarifvertrag für die polygraphische Industrie Verlage. § 5 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Das Kontor wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Direktor vertreten. Der Direktor hat das Alleinvertretungsrecht und ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen befugt. (2) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten können auch andere Mitarbeiter des Kontors oder Personen das Kontor vertreten. Vollmachten werden durch den Direktor erteilt, und zwar schriftlich in der Weise, daß die Bevollmächtigten einzeln oder zu zweit vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind. (3) Der Direktor und der Handelsleiter als dessen Stellvertreter sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 6 Struktur und Geschäftsverteilung (1) Struktur- und Stellenplan sind nach den gellenden Bestimmungen aufzustellen und vom Minister für Volksbildung zu bestätigen. (2) Für die Geschäftsverteilung gilt der vom Direktor erlassene Geschäftsverteilungsplan. § 7 Pädagogischer Beirat (1) Um zu garantieren, daß bei der Tätigkeit des Kontors besonders auf die notwendigen pädagogischen Gesichtspunkte geachtet wird, wird für das Kontor ein pädagogischer Beirat gebildet. Der Beirat setzt sich aus Vertretern des Ministeriums für Volksbildung, des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen, des Deutschen Zentralinstituts für Lehrmittel, des Volkseigenen Verlages Volk und Wissen, der Schulpraxis, der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zusammen. Der Beirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. (2) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Minister für Volksbildung berufen. Die gewerkschaftlichen Vertreter benennt der Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung. (3) Der Direktor hat den Beirat mindestens einmal im Kalendervierteljahr einzuberufen. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 8 (1) Die Hauptabteilung Lehrmittel des Volkseigenen Verlages Volk und Wissen, Berlin, wird mit Wirkung vom 1. Januar 19C1 in das Kontor überführt. (2) Das Kontor ist Rechtsnachfolger des Volkseigenen Verlages Volk und Wissen, Berlin, hinsichtlich derjenigen rechtlichen Vorgänge, die sich ausschließlich oder überwiegend auf den ausgegliederten Betriebsteil des Verlages beziehen. § 9 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. Februar 1961 Der Minister für Volksbildung I. V.: Lorenz Staatssekretär Anordnung über die Ausbildung der Leiter von Jugendherbergen und Touristenheimen. Vom 25. Februar 1961 Die weitere Entwicklung der Touristik und des Wänderns in der Deutschen Demokratischen Republik erfordert in zunehmendem Maße die systematische Ausbildung und Qualifizierung von Kadern, die in der Lage sind, in den Jugendherbergen und Touristenheimen zur sozialistischen Erziehung der Jugend beizutragen. In Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung und dem Komitee für Touristik und Wandern wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Die Ausbildung der Leiter von Jugendherbergen und Touristenheimen nachstehend Jugendherbergsleiter genannt erfolgt nach den vom Ministerium für Volksbildung bestätigten Ausbildungsplänen. (2) Voraussetzung für die Ausbildung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung. (3) Vor der Ausbildung als Jugendherbergsleiter muß eine mindestens einjährige Tätigkeit als Gehilfe sowie der erfolgreiche Besuch eines Wanderleiterlehrganges auf der Grundlage des Ausbildungssystems des Komitees für Touristik und Wandern und der Erwerb des Touristenabzeichens Stufe II nachgewiesen werden. (4) Die Ausbildung erfolgt in einem kombinierten Kurzstudium, das wie folgt abläuft: Grundlehrgang von 5 Monaten gelenktes Selbststudium von 1 Jahr Aufbaulehrgang von 5 Monaten (5) Nach dem Besuch des Aufbaulehrganges wird der Bewerber als Assistent an einer Jugendherberge oder einem Touristenheim eingesetzt. Eine Einsetzung als Jugendherbergsleiter soll erst nach einjähriger Tätigkeit als Assistent erfolgen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

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