Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 8

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 8 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 8); 8 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 23. Januar 1961 Zwölfte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Systematik der Ausbildungsberufe. Vom 6. Dezember 1960 Auf Grund der §§ 3 und 5 der Verordnung vom 19. März 1953 über die Systematik der Ausbildungsberufe (GBl. S. 470) wird folgendes bestimmt: § 1 Die zu § 4 der Verordnung vom 19. März 1953 über die Systematik der Ausbildungsberufe gehörende Systematik der Ausbildungsberufe wird nach Neufassung als Sonderdruck Nr. 326 des Gesetzblattes veröffentlicht. § 2 (1) In der Systematik der Ausbildungsberufe werden alle Berufe geführt, die im System, der Berufsausbildung erlernt werden können. (2) Grundlage für das Erlernen aller Berufe ist der Abschluß der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. § 3 (1) Sämtliche in der Systematik der Ausbildungsberufe geführten Lehrberufe können von Abiturienten erlernt werden. (2) Hat der Abiturient in der erweiterten Oberschule eine berufliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die der Grundausbildung des gewählten Berufes entspricht, so ist die Lehrzeit gegenüber der für Oberschüler der 10. Klasse um 1 Jahr zu verkürzen. (3) Hat der Abiturient in der erweiterten Oberschule eine berufliche Grundausbildung erhalten, die nicht der Grundausbildung des gewählten Berufes entspricht, gelten die gleichen Lehrzeiten wie für Oberschüler der 10. Klasse. Bei guten Leistungen kann die Lehrzeit um V* bis 1 Jahr gekürzt werden. (4) Über die vorzeitige Zulassung zur Facharbeiterprüfung entscheidet der Direktor der Betriebsberufsschule bzw. der mit der praktischen Berufsausbildung Beauftragte in Übereinstimmung mit dem Direktor der Berufsschule auf Antrag des Lehrlings. § 4 (1) Während des Überganges zur völligen Durchsetzung des Oberschulprogramms können Lehrverträge mit Schülern der 8. Klassen für solche Lehrberufe abgeschlossen werden, die für Oberschüler der 10. Klassen mit einer zweijährigen Lehrzeit vorgesehen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Rat des Kreises, Referat Arbeit, in Übereinstimmung mit der Abteilung Volksbildung. Die Lehrzeit beträgt in solchen Fällen 3 Jahre. (2) Beim Abschluß von Lehrverträgen ist besonders zu beachten, daß durch Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Betrieben und Berufsschulen für Achtklassenschüier und Oberschüler getrennte Klassen gebildet werden. (3) In den Fällen, in denen die Anzahl der Absolventen der Oberschule für die Erfüllung des Planes der Berufsausbildung nicht ausreichend ist, sind die Absolventen vorrangig in volkswirtschaftlich wichtige Berufe zu lenken. * 11. DB (GBl. I I960 S. 97) § 5 (1) Jugendliche, die vorzeitig aus der Oberschule entlassen werden, das Ziel der 8. Klasse jedoch nicht erreicht haben, können in solchen Berufen ausgebildet werden, die in der Systematik noch für Schüler der 8. Klassen vorgesehen sind. (2) Für den Abschluß solcher Lehrverträge, für die Festlegung der Lehrzeitdauer, des Lehrzieles, des Inhalts der Ausbildung, ihre Organisation und Methoden gelten die „Übergangsmaßnahmen vom 9. Mai 1960 der Berufsausbildung von Schülern, die die Oberschule nicht abgeschlossen haben“*. § 6 (1) Liegen der Abschluß von Lehrverträgen und der in ihnen vereinbarte Tag des Beginns der Berufsausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung, so behalten diese Lehrverträge bis zur Erfüllung ihre Gültigkeit, sofern zwischen den Vertragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen keine Regelung im Sinne dieser Durchführungsbestimmung getroffen wird. (2) Tritt diese Durchführungsbestimmung vor dem vereinbarten Tag des Beginns der Berufsausbildung in Kraft, so sind bereits abgeschlossene Lehrverträge entsprechend dieser Durchführungsbestimmung zu ändern. (3) Diese Änderungen werden erst dann rechtskräftig, wenn sie vom Rat des Kreises, Referat Arbeit, registriert sind. § 7 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Elfte Durchführungsbestimmung vom 3. Februar 1960 zur Verordnung über die Systematik der Ausbildungsberufe (GBl. I S. 97) außer Kraft. Berlin, den 6. Dezember 1960 Der Minister für Volksbildung Prof. Dr. L e m m n i t z * Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 13/1960 S. 121 Anordnung Nr. 3* über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fachärzte. Vom 7. Januar 1961 Zur Änderung der Anordnung vom 16. April 1956 über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fachärzte (GBl. I S. 348) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. März 1960 (GBl. I S. 236) wird folgendes angeordnet: § 1 § 1 der Anordnung vom 16. April 1956 wird durch folgende Ziff. 32 ergänzt: „Facharzt Praktischer Arzt 3 Jahre“. § 2 Eine Ausbildung liegt nur dann vor, wenn der Leiter der Einrichtung und der auszubildende Arzt einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abschließen. * Anordnung Nr. 2 (GBl. I 1960 S. 236);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Dienstanweisung, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Aufklärung, vorbeugenden Verhinderung, operativen Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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