Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 73

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 73 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 73); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 28. Februar 1961 73 anlaßten Änderungskosten zu tragen. Diese umfassen außer den Umstellungskosten für seine eigene Anlage auch die Kosten für die Umstellung der Anschlußanlage des EVB und für die Änderung von Anlagen anderer Abnehmer, die technisch bedingt zur gleichen Zeit mit erfolgen muß. (6) Wird in einer aus dem öffentlichen Versorgungsnetz belieferten Gasabnehmeranlage durch Umstellung auf eine andere Gasart die Auswechslung eines Gasgerätes notwendig, hat der EVB die Kosten für die Anschaffung eines ieistungsgleichen Gerätes zu übernehmen, wenn er das auszuwechselnde Gerät erhält. Verlangt der Abnehmer ein leistungsstärkeres Gerät, hat er den Differenzwert zwischen dem Neuwert des leistungsstarkeren und eines leistungsgleichen Gerätes zu tragen. Behält der Abnehmer auf seinen Wunsch das auszuwechselnde Gerät, wird eine Vergütung nicht gezahlt. (7) Veranlaßt ein aus dem Niederspannungs- bzw. Niederdruck netz belieferter Abnehmer durch Erhöhung seines Energiebedarfs die Lieferung aus einem Netz über 1000 V bzw. aus einem Mittel- oder Hochdrucknetz, hat er die Kosten für die- Umstellung seiner Anlage einschließlich Station ab Endpunkt der Anschlußanlage des EVB zu tragen. Wird im übrigen vom Abnehmer eine Änderung der Art der Stromzuführung z. B. von Freileitung in Kabelleitung oder eine sonstige Änderung oder Erweiterung der bestehenden Anschlußanlage veranlaßt, so hat er die Kosten für diese Änderung oder Erweiterung zu tragen. § 10 Gestattungspflicht des Abnehmers (1) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Zu-, Fort- und Überleitung von Energie sowie das Anbringen von Leitungen. Leituogsträgern und Zubehör an, in und über seinen Grundstücken einschließlich Gebäuden unentgeltlich und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für solche Übertragungsanlagen zu gestatten, die überwiegend der Versorgung des Ortes dienen, in dem Grundstücke des Abnehmers gelegen sind. Er hat seine Rechte an den Grundstücken so auszuüben, daß der Betrieb der Anlage des EVB nicht beeinträchtigt wird; er ist insbesondere verpflichtet, zur Vermeidung von Störungen in Übertragungsanlagen nach den Weisungen des EVB Baumbestände im Leitungsbereich zu entfernen ,oder auszuästen. (2) Der EVB hat dem Abnehmer den Schaden zu ersetzen, der unmittelbar durch die Errichtung, Änderung, den Betrieb, die Unterhaltung und Beseitigung der Übertragungsanlage entsteht. Die Kosten für das Ausästen von Baumbeständen, die bei der Herstellung einer Anschlußanlage eintreten, trägt der EVB. (3) Der EVB hat den Abnehmer von der notwendig werdenden Benutzung seiner Grundstücke zur Errichtung von Übertragungsanlagen zu unterrichten. Die Mitteilung hierüber muß rechtzeitig, und zwar grundsätzlich Vz Jahr vor Beginn der Arbeiten erfolgen. (4) Die Leitungen und sonstigen Energieanlagen bleiben in Volkseigentum und Rechtsträgerschaft des EVB. Die Pflicht des Abnehmers, seine Grundstücke in dem bezeichneten Umfange für die Energieversorgung dienstbar zu machen, besteht auch über die Zeit seines eigenen Energiebezuges hinaus. (5) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte als Abnehmer von Elektroenergie oder Gas ist verpflichtet, den Anschluß seiner Mieter usw. an das Ver- sorgungsnetz oder, soweit das ohne Behinderung seiner Versorgung möglich ist, den Anschluß eines Dritten an seine Anlage zu gestatten. Soweit nichts anderes festgelegt ist, haben Mieter und Dritte dem Abnehmer die entstehenden Kosten zu erstatten. § 11 Übernahme der Abnehmeranlage durch einen anderen Abnehmer Bei Wechsel des Abnehmers hat der bisherige Abnehmer dem EVB den Schlußzählerstand mitzuteilen. Unterläßt er die Mitteilung des Schlußzählerstandes, so ist für die Energieabrechnung mit dem bisherigen Abnehmer der Zählerstand maßgebend, mit dem der neue Abnehmer die Anlage übernimmt. Der die Anlage übernehmende Abnehmer hat dem EVB die Übernahme unter Angabe des Anfangzählerstandes innerhalb einer Woche zur Umschreibung der Anlage anzuzeigen. Unterläßt der bisherige Abnehmer die Mitteilung des Schlußzählerstandes und versäumt der neue Abnehmer die Anzeigefrist, so haften dem EVB beide Abnehmer als Gesamtschuldner für den Verbrauch, der seit der letzten Ablesung erfolgte. Der bisherige und der neue Abnehmer haben dem EVB die Möglichkeit zu geben, die angegebenen Zählerstände zu überprüfen. * § 12 Messung des Verbrauches (1) Der EVB ist für die ordnungsgemäße Messung des Verbrauches verantwortlich. Er bestimmt den Einbauort der Meßeinrichtungen, bringt sie an und nimmt sie unter Plomben Verschluß Der Abnehmer hat die Kosten für den Einbau der Meßeinrichtungen zu tragen, sofern sie nicht bei neu errichteten Wohnungen vom Bauauftraggeber übernommen werden. Für den Einbau einer elektrischen Meßeinrichtung ohne Wandler oder eines Gaszählers bis zu einer Größe von NB 6 sind 5 DM zu zahlen. Der Einbau größerer Meßeinrichtungen und Zusatzeinrichtungen wird nach dem entstehenden Kostenaufwand beredinet. Das gleiche gilt für das Auswechseln einer Meßeinrichtung, wenn es im Interesse einer vertragsgemäßen Messung notwendig ist und nicht aus Gründen der Wartung erfolgt. Falls der EVB in Ausnahmefällen nicht in der Lage ist, bei Sonderabnehmern die Messung der beanspruchten Leistung oder des Leistungsfaktors ordnungsgemäß durchzuführen, sind die durch eine Probemessung über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ermittelten Werte als Grundlage für die Abrechnung vertraglich festzulegen. Die Probemessung ist jährlich mindestens einmal durchzuführen. (2) Abnehmer mit einer Leistungsinanspruchnahme über 500 kVA oder mit einer monatlichen Gasabnahme über 25 000 m3 sind berechtigt, auf ihre Kosten zu Kon-trollzwecken eigene Meßeinrichtungen durch den EVB einbauen zu lassen, die möglichst gleicher Größe, Art und Herkunft wie die Meßeinrichtungen des EVB sein sollen. * (3) Der Abnehmer kann jederzeit schriftlich eine Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch das zuständige Prüfamt des EVB fordern. Ergibt eine vom Abnehmer beantragte oder vom EVB veranlaßte Prüfung eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Fehlergrenzen, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag für den vorhergehenden Abrechnungszeitraum richtigzustellen, soweit die Auswirkung nicht mit Sicherheit über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann. Ist die Größe eines Fehlers nicht einwandfrei festzu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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