Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 71); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 28. Februar 1961 71 drucknetz bis Eingangsschieber des EVB vor der Regteranlage, die zur Abnehmeranlage gehört. Der EVB kann in besonderen Fällen einen anderen Endpunkt mit dem Abnehmer vereinbaren. Dies gilt insbesondere für Hausdruckregler bei Anschluß von Wohnblocks im Mittel- und Hochdrucknetz. (2) Der Endpunkt der Anschlußanlage gilt als Übergabestelle. (3) Die der Verbraudisabrechnung dienenden Meß-und Zusatzeinriditungen des EVB mit Ausnahme erforderlicher Meßleitungen gelten als Teile der Anschlußanlage. Hinsichtlich der Meßwandler können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. (4) Die Anschlußanlage ist vom EVB aus Investitionsmitteln zu finanzieren. Der Abnehmer soll den Anschluß 2 Jahre vor Inbetriebnahme der Abnehmeranlage beantragen. In Sonderfällen kann eine Anschlußanlage von einem Abnehmer finanziert werden. Sie ist vom EVB zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt gegen Erstattung des Zeitwertes zu übernehmen, bei Meßeinrichtungen zum Großhandelsabgabepreis zuzüglich der Gebühren für die erste amtliche Prüfung. (5) Anschlußanlagen für vom Versorgungsnetz weitabliegende und gesellschaftlich nicht bedeutende Abnehmeranlagen (z. B. nicht dauernd bewohnte Wochenendhäuser) hat der Abnehmer auf seine Kosten hersteilen zu lassen und nach Fertigstellung auf den EVB zu übertragen. Eine Erstattung des Zeitwertes erfolgt nicht für den Teil der Anschlußanlage, der über 2 Mastfelder oder 15 m Kabellänge hinausgeht. Der Abnehmer und der EVB sollen vor Beginn der Arbeiten eine entsprechende Vereinbarung treffen. (6) Die Kosten für die Herstellung und den Abbau einer Anschlußanlage, die einer zeitlich begrenzten Lieferung von Elektroenergie dient (z. B. für Baustellen), hat der Abnehmer zu tragen. Diese Anlage bleibt in seinem Eigentum. (7) Für die Errichtung oder Erweiterung einer Anschlußanlage für zeitweilige zusätzliche Stromlieferungen (Reservestromlieferungen) gelten die Absätze 1 bis 4. (8) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Anschlußanlage, insbesondere die Meßeinrichtungen des EVB, zugänglich zu halten. (9) Schäden und Fehler an der Hauseinführung ab Endpunkt der Anschlußanlage, an den Meßeinrichtun-, gen sowie an dazugehörigen Strom- und Span-nungswandlem oder Umwertern, das Fehlen von Plomben und das Durchbrennen von Spannungswandlersicherungen sowie Störungen durch Dritte sind dem EVB vom Abnehmer sofort nach Kenntnis anzuzeigen. Verletzt der Abnehmer schuldhaft seine Anzeigepflicht, so hat er für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen, mindestens aber einen Betrag von 5 DM zu zahlen, der auch die Kosten für das Wiederanbrin-gen der Plomben umfaßt. Verursacht der Abnehmer schuldhaft einen Schaden an der Anschlußanlage einschließlich Meß- und Zusatzeinrichtungen, so hat er die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu tragen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt. (10) Über ein Jahr nicht benutzte Anschlußanlagen können vom EVB abgetrennt werden, § 8 Anlage des Abnehmers (1) Dem Abnehmer obliegen die Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb seiner Anlage (Abnehmeran- lage) von der Übergabestelle ab. Zur Abnehmeranlage gehören auch die für das Anbringen der Meßeinrichtungen notwendigen Zählertafeln sowie die Meßleitungen. (2) Die Abnehmeranlage ist mit Rücksicht auf die öffentliche Energieversorgung so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, daß Störungen und Behinderungen in der Belieferung anderer Abnehmer oder in den Anlagen des EVB und seiner Einspeiser ausgeschlossen sind. So hat die Einstellung von Schutzeinrichtungen des Abnehmers (z. B. Überstrom-Zeit-Relais bei Leistungsschaltern) in Abstimmung mit dem EVB zu erfolgen. Der Abnehmer ist weiterhin verpflichtet, zumutbare Verbesserungsarbeiten an seiner Anlage einschließlich Elektroenergie- und Gasanwendungsanlagen innerhalb der von dem EVB gesetzten angemessenen Frist durchzuführen. Ist dem Abnehmer auf Grund eines Vertrages (z. B. Miet- bzw. Nutzungsvertrag) ein Dritter im gleichen Sinne verpflichtet, so wird dadurch die Pflicht des Abnehmers gegenüber dem EVB nicht berührt. Kann ein Abnehmer die ordnungsgemäße Wartung der zu seiner Anlage gehörenden Transformatorenstation oder Regleranlage nicht gewährleisten, ist er verpflichtet, mit dem EVB oder einem zur Herstellung von Starkstrom- oder Gasanlagen Berechtigten einen Wartungsvertrag zu schließen. (3) Soweit der Abnehmer eine Eigenerzeugungsanlage für Elektroenergie ausgenommen Notstromanlagen besitzt, ist er im Interesse der öffentlichen Energieversorgung verpflichtet, a) seine Eigenerzeugungsanlage auf Weisung der zuständigen Lastverteilung bis zur höchstmöglichen Leistungsfähigkeit auszufahren oder bis zur technisch möglichen Mindestleistung zurückzufahren; b) der Lastverteilung auf Anforderung Angaben über technische Daten der Eigenerzeugungsanlage oder über Erzeugungswerte zu machen; c) Arbeiten zur Verbesserung seiner Eigenerzeugungsanlage nach einem mit der Abteilung Energie des Wirtschaftsrates beim Rat des Bezirkes aufzustellenden Plan vorzunehmen. (4) Abnehmer mit Eigenerzeugungsanlagen einschließlich Notstromarrlagen haben ferner, soweit sie nicht Elektroenergie in das öffentliche Netz einspeisen, durch geeignete Vorkehrungen (z. B. Umschalter) zu verhindern, daß eine Verbindung der Eigenerzeugungsanlage mit dem öffentlichen Netz zustande kommt. Ein Parallelbetrieb mit dem öffentlichen Netz ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des EVB zulässig. (5) Für die Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Verbesserung, den Betrieb und die Überwachung der Abnehmeranlage sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Hinweise für sichere Energieverwendung zu beachten, insbesondere die Technischen Anschlußbedingungen für Starkstromanlagen und für Gasanlagen sowie die einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen. Wird bei Instandsetzungsarbeiten in der Abnehmeranlage, die der EVB nicht selbst im Aufträge und auf Kosten des Abnehmers ausführt, eine Abtrennung der Anschlußanlage vom Versorgungsnetz notwendig, ist der EVB hiervon rechtzeitig zu verständigen. (6) Der Abnehmer darf Änderungen und Erweiterungen seiner Anlage nur von hierfür berechtigten Herstellern vornehmen lassen. Die eigenmächtige Durchführung von Änderungen oder Erweiterungen der Abnehmeranlage ist nicht statthaft. Dies gilt auch für die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung der untersteht dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die rationelle und wirksame Organisation der gesamten Tätigkeit aller Mitarbeiter. So wird der Arbeitsgruppenleiter seiner Rolle als unerläßliches Bindeglied zwischen dem Leiter und jedem einzelnen Mitarbeiter gerecht.

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