Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 71); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 28. Februar 1961 71 drucknetz bis Eingangsschieber des EVB vor der Regteranlage, die zur Abnehmeranlage gehört. Der EVB kann in besonderen Fällen einen anderen Endpunkt mit dem Abnehmer vereinbaren. Dies gilt insbesondere für Hausdruckregler bei Anschluß von Wohnblocks im Mittel- und Hochdrucknetz. (2) Der Endpunkt der Anschlußanlage gilt als Übergabestelle. (3) Die der Verbraudisabrechnung dienenden Meß-und Zusatzeinriditungen des EVB mit Ausnahme erforderlicher Meßleitungen gelten als Teile der Anschlußanlage. Hinsichtlich der Meßwandler können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. (4) Die Anschlußanlage ist vom EVB aus Investitionsmitteln zu finanzieren. Der Abnehmer soll den Anschluß 2 Jahre vor Inbetriebnahme der Abnehmeranlage beantragen. In Sonderfällen kann eine Anschlußanlage von einem Abnehmer finanziert werden. Sie ist vom EVB zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt gegen Erstattung des Zeitwertes zu übernehmen, bei Meßeinrichtungen zum Großhandelsabgabepreis zuzüglich der Gebühren für die erste amtliche Prüfung. (5) Anschlußanlagen für vom Versorgungsnetz weitabliegende und gesellschaftlich nicht bedeutende Abnehmeranlagen (z. B. nicht dauernd bewohnte Wochenendhäuser) hat der Abnehmer auf seine Kosten hersteilen zu lassen und nach Fertigstellung auf den EVB zu übertragen. Eine Erstattung des Zeitwertes erfolgt nicht für den Teil der Anschlußanlage, der über 2 Mastfelder oder 15 m Kabellänge hinausgeht. Der Abnehmer und der EVB sollen vor Beginn der Arbeiten eine entsprechende Vereinbarung treffen. (6) Die Kosten für die Herstellung und den Abbau einer Anschlußanlage, die einer zeitlich begrenzten Lieferung von Elektroenergie dient (z. B. für Baustellen), hat der Abnehmer zu tragen. Diese Anlage bleibt in seinem Eigentum. (7) Für die Errichtung oder Erweiterung einer Anschlußanlage für zeitweilige zusätzliche Stromlieferungen (Reservestromlieferungen) gelten die Absätze 1 bis 4. (8) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Anschlußanlage, insbesondere die Meßeinrichtungen des EVB, zugänglich zu halten. (9) Schäden und Fehler an der Hauseinführung ab Endpunkt der Anschlußanlage, an den Meßeinrichtun-, gen sowie an dazugehörigen Strom- und Span-nungswandlem oder Umwertern, das Fehlen von Plomben und das Durchbrennen von Spannungswandlersicherungen sowie Störungen durch Dritte sind dem EVB vom Abnehmer sofort nach Kenntnis anzuzeigen. Verletzt der Abnehmer schuldhaft seine Anzeigepflicht, so hat er für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen, mindestens aber einen Betrag von 5 DM zu zahlen, der auch die Kosten für das Wiederanbrin-gen der Plomben umfaßt. Verursacht der Abnehmer schuldhaft einen Schaden an der Anschlußanlage einschließlich Meß- und Zusatzeinrichtungen, so hat er die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu tragen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt. (10) Über ein Jahr nicht benutzte Anschlußanlagen können vom EVB abgetrennt werden, § 8 Anlage des Abnehmers (1) Dem Abnehmer obliegen die Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb seiner Anlage (Abnehmeran- lage) von der Übergabestelle ab. Zur Abnehmeranlage gehören auch die für das Anbringen der Meßeinrichtungen notwendigen Zählertafeln sowie die Meßleitungen. (2) Die Abnehmeranlage ist mit Rücksicht auf die öffentliche Energieversorgung so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, daß Störungen und Behinderungen in der Belieferung anderer Abnehmer oder in den Anlagen des EVB und seiner Einspeiser ausgeschlossen sind. So hat die Einstellung von Schutzeinrichtungen des Abnehmers (z. B. Überstrom-Zeit-Relais bei Leistungsschaltern) in Abstimmung mit dem EVB zu erfolgen. Der Abnehmer ist weiterhin verpflichtet, zumutbare Verbesserungsarbeiten an seiner Anlage einschließlich Elektroenergie- und Gasanwendungsanlagen innerhalb der von dem EVB gesetzten angemessenen Frist durchzuführen. Ist dem Abnehmer auf Grund eines Vertrages (z. B. Miet- bzw. Nutzungsvertrag) ein Dritter im gleichen Sinne verpflichtet, so wird dadurch die Pflicht des Abnehmers gegenüber dem EVB nicht berührt. Kann ein Abnehmer die ordnungsgemäße Wartung der zu seiner Anlage gehörenden Transformatorenstation oder Regleranlage nicht gewährleisten, ist er verpflichtet, mit dem EVB oder einem zur Herstellung von Starkstrom- oder Gasanlagen Berechtigten einen Wartungsvertrag zu schließen. (3) Soweit der Abnehmer eine Eigenerzeugungsanlage für Elektroenergie ausgenommen Notstromanlagen besitzt, ist er im Interesse der öffentlichen Energieversorgung verpflichtet, a) seine Eigenerzeugungsanlage auf Weisung der zuständigen Lastverteilung bis zur höchstmöglichen Leistungsfähigkeit auszufahren oder bis zur technisch möglichen Mindestleistung zurückzufahren; b) der Lastverteilung auf Anforderung Angaben über technische Daten der Eigenerzeugungsanlage oder über Erzeugungswerte zu machen; c) Arbeiten zur Verbesserung seiner Eigenerzeugungsanlage nach einem mit der Abteilung Energie des Wirtschaftsrates beim Rat des Bezirkes aufzustellenden Plan vorzunehmen. (4) Abnehmer mit Eigenerzeugungsanlagen einschließlich Notstromarrlagen haben ferner, soweit sie nicht Elektroenergie in das öffentliche Netz einspeisen, durch geeignete Vorkehrungen (z. B. Umschalter) zu verhindern, daß eine Verbindung der Eigenerzeugungsanlage mit dem öffentlichen Netz zustande kommt. Ein Parallelbetrieb mit dem öffentlichen Netz ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des EVB zulässig. (5) Für die Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Verbesserung, den Betrieb und die Überwachung der Abnehmeranlage sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Hinweise für sichere Energieverwendung zu beachten, insbesondere die Technischen Anschlußbedingungen für Starkstromanlagen und für Gasanlagen sowie die einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen. Wird bei Instandsetzungsarbeiten in der Abnehmeranlage, die der EVB nicht selbst im Aufträge und auf Kosten des Abnehmers ausführt, eine Abtrennung der Anschlußanlage vom Versorgungsnetz notwendig, ist der EVB hiervon rechtzeitig zu verständigen. (6) Der Abnehmer darf Änderungen und Erweiterungen seiner Anlage nur von hierfür berechtigten Herstellern vornehmen lassen. Die eigenmächtige Durchführung von Änderungen oder Erweiterungen der Abnehmeranlage ist nicht statthaft. Dies gilt auch für die;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 71) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 71)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der Neues Deutschland., Breshnew, Sicherer Frieden in allen Teilen der Welt bleibt oberstes Ziel der Rede vor dejn indischen Parlament Neues Deutschland., Honecker, Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit ungesetzlichen Bestrebungen zum Verlassen der Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen.

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