Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 64

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 64 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 64); 64 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 - Ausgabetag/25 Februar 1961 Anlage 1 zu vorstehender Fünfter Verordnung Ordnung über die Verleihung der „Wanderfahne des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik“ § 1 Die „Wanderfahne des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik“ ist eine staatliche Auszeichnung. § 2 (1) Die Wanderfahne kann an sozialistische Betriebe der für den weiteren Aufbau und den Sieg desSozialismus entscheidenden Industrie- und Volkswirtschaftszweige verliehen werden, die hervorragende Ergebnisse im Kampf um die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Senkung der Selbstkosten und die Übererfüllung der staatlichen Planaufgaben auf der Grundlage des innerbetrieblichen Wettbewerbes von Mann zu Mann und von Kollektiv zu Kollektiv erzielten und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt zur Erreichung eines hohen Wachstumstempos der Produktion durchsetzen. Die Betriebe müssen neue Formen des Wettbewerbes gefördert, ein strenges Sparsamkeitsregime verwirklicht, bei der Einführung und Ausnutzung der modernen Technik und Technologie sowie erprobter Neuerermethoden hervorragende Ergebnisse erzielt und volkswirtschaftliche Schwerpunktprogramme vorbildlich erfüllt haben. Sie müssen ihre fortschrittlichen Erfahrungen im sozialistischen Wettbewerb den übrigen Betrieben ihres Wirtschaftszweiges vermitteln. (2) Die Belegschaften der Betriebe müssen den Kampf um die Wanderfahne beschlossen und sich auf der Grundlage der festgelegten Wettbewerbsbedingungen hohe politische und ökonomische Kampfziele gestellt haben. (3) Die Wanderfahne kann auch an Bezirksverbände der Freien Deutschen Jugend im Rahmen der Kompaß-bewegung verliehen werden. § 3 (1) Die Wettbewerbsunterlagen sind bei den technisch-ökonomischen Räten der Vereinigungen volkseigener Betriebe, den zuständigen zentralen staatlichen Organen bzw. bei den Räten der Bezirke zur Überprüfung einzureichen. Die Überprüfung erfolgt gemeinsam mit den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften (IG/G). (2) Vorschlagsberechtigt sind die Zentralvorstände der IG/G gemeinsam mit den Hauptdirektoren der WB, den Leitern der zentralen staatlichen Organe bzw. den Vorsitzenden der Räte der Bezirke. (3) Die Bestätigung der Vorschläge erfolgt durch den Leiter der Fachabteilung der Staatlichen Plankommission bzw. den Leiter des zuständigen zentralen staatlichen Organs gemeinsam mit dem Sekretariat des Zentralvorstandes der IG/G. (4) Der Zentralrat der FDJ und das Ministerium für Volksbildung werten die Wettbewerbsergebnisse der Bezirksverbände der FDJ aus und bestätigen den jeweils besten Bezirksverbänd der drei Gruppen zur Auszeichnung mit der Wanderfahne. § 4 (1) Die Verleihung der Wanderfahne erfolgt im Namen des Ministerrates und des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes durch den Leiter der Fachabteilung der Staatlichen Plankommission bzw. den Leiter des zentralen staatlichen Organs gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Zentralvorstandes der IG/G. (2) Die Verleihung der Wanderfahne erfolgt im Namen des Ministerrates durch den Minister für Volksbildung gemeinsam mit dem 1. Sekretär des Zentralrates der FDJ. § 5 (1) Zur Wanderfahne gehören eine Urkunde, ein Fahnenschild und eine Prämie. (2) Die Höhe der Prämie ist abhängig von den Ergebnissen im sozialistischen Wettbewerb, dem erzielten überplanmäßigen Gewinn bzw. der Unterschrei tu ng des geplanten Verlustes, der volkswirtschaftlichen Bedeutung der erzielten Leistungen und der Belegschaftsstärke. (3) Die Höhe der Prämie bei Siegerbezirken der FDJ beträgt insgesamt jährlich 60 000 DM. § 6 (1) Es können bis zu 30 Wanderfahnen gestiftet werden. Die Staatliche Plankommission vereinbart in der Regel jährlich im IV. Quartal für das kommende Jahr mit dem Bundesvorstand des FDGB, in welchen Industrie- und Wirtschaftszweigen Wanderfahnen verliehen werden sowie die Mindest- und Höchstgrenze der Prämien. (2) Die Mittel für die Prämien und Auszeichnungsmaterialien werden aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt und sind in dem Haushalt der zentralen staatlichen Organe zu planen. (3) Die verleihenden Organe sind verpflichtet, dem Büro des Präsidiums des Ministerrates Name und Anschrift des Betriebes, eine kurze Begründung für die Auszeichnung sowie die Prämienhöhe unmittelbar nach der Verleihung zuzusenden. § 7 (1) Die Verleihung der Wanderfahne erfolgt in der Regel spätestens 6 Wochen nach dem I., II., III. und IV. Quartal des Jahres oder zu Ehrentagen der Arbeiterklasse und der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Die Verleihung der Wanderfahne an Siegerbezirke der FDJ erfolgt in der Regel in jedem Quartal des Jahres zu Ehrentagen der Arbeiterklasse, der Deutschen Demokratischen Republik und der Freien Deutschen Jugend. (3) Wird die Wanderfahne im Verlauf des sozialistischen Wettbewerbes zu Ehren bedeutender Ereignisse für die Arbeiterklasse und für die Deutsche Demokratische Republik verliehen, so sind als Symbol dieses Wettbewerbes Schleifen zu stiften, dfö mit der Wanderfahne zu übergeben sind und bei Abgabe der Wander-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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