Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 554

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 554 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 554); 554 Gesetzblatt Teil II Nr. 83 Ausgabetag: 29. Dezember 1961 (2) Tritt nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut Arbeitsunfähigkeit als Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ein, so besteht erneut ein Anspruch auf Zahlung des Lohnausgleichs bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Festsetzung einer Unfallrente. Voraussetzung ist, daß eine Nachoperation erforderlich ist oder durch eine Fachärzteberatungskommission bzw. durch die Arbeitssanitätsinspektion bestätigt wird, daß es sich um eine Folgeerkrankung handelt. (3) Werktätige, die auf Grund eines Verdachtes einer Berufskrankheit zur Klärung der Diagnose zur stationären Beobachtung eingewiesen werden, erhalten für (5) Die Zeitdauer der Zahlung des Lohnausgleichs gleich wie bei einer Berufskrankheit. (4) Wird das Arbeitsrechtsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung seitens des Betriebes bzw. des Werktätigen beendet, so ist der Lohnausgleich weiterzuzahlen. (5) Die Zeitdauer der Zahlung des Lohnausgleiches gemäß den Absätzen 1 bis 4 wird auf die Sechswochenfrist nach § 13 nicht angerechnet. §17 Lohnausgleich bei Quarantäne (1) Kann der Werktätige während der Zeit des ärztlich angeordneten Fernbleibens vom Arbeitsplatz wegen Ansteckungsgefahr (Quarantäne) das Haus nicht verlassen, so ist ihm neben dem Krankengeld (bei stationärer Isolierung Hausgeld oder Taschengeld) der Sozialversicherung Lohnausgleich vom Betrieb zu zahlen. (2) Erstreckt sich die Quarantäne über ein größeres Gebiet (Ortsteil, Kreis usw.) und kann der Werktätige nicht an seinen Arbeitsplatz gelangen, weil er das Sperrgebiet infolge Quarantäne nicht betreten bzw. verlassen darf, so ist der Werktätige verpflichtet, eine andere Arbeit am selben oder an einem anderen Ort zu leisten, die ihm der Betrieb überträgt. (3) Ist es dem Werktätigen während der Quarantänezeit nicht möglich, in seinem vorübergehend übernommenen Arbeitsbereich 90 % seines Nettodurchschnittsverdienstes zu erarbeiten, ist ein Ausgleich bis zu diesem Betrag von dem Betrieb zu zahlen, in dem er seine bisherige Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben kann. (4) An Werktätige, die nicht ständig beschäftigt sind (Musiker, Artisten usw.) und infolge einer Quarantäne ihre Tätigkeit nicht ausüben können, ist neben dem Krankengeld (Hausgeld oder Taschengeld) der Sozialversicherung vom Veranstalter Lohnausgleich zu zahlen, wenn ein Arbeitsvertrag abgeschlossen war und dem Werktätigen keine andere Arbeit übertragen werden konnte. (5) Die Zeitdauer der Zahlung des Lohnausgleichs wegen Quarantäne wird auf die Sechswochenfrist gemäß § 13 nicht angerechnet. (6) Können Werktätige wegen Quarantäne nicht an ihren Wohnort zurückkehren, so ist ihnen eine Trennungsentschädigung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. (7) Bei Quarantäne bleiben alle Rechte aus dem Arbeitsrechtsverhältnis erhalten. §18 Wegfall des Anspruchs auf Lohnausgleich bei fristloser Entlassung Bei einer fristlosen Entlassung gemäß § 32 Gesetzbuch der Arbeit bzw. bei einer fristlosen Abberufung gemäß § 37 Abs. 2 Gesetzbuch der Arbeit erlischt der Anspruch auf Zahlung des Lohnausgleichs in jedem Falle. § 19 Ersatzansprüche an Drille (1) Wird ein Werktätiger infolge eines Unfalles oder einer Krankheit durch Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig und hat der Betrieb Lohnausgleich zu zahlen, so ist der Betrieb verpflichtet, den verauslagten Betrag gegen den Schädiger geltend zu machen. (2) Der Anspruch des Werktätigen auf Ersatz des Schadens durch den Dritten geht an den Betrieb für die Summe über, die der Betrieb für Lohnausgleich verauslagt hat. (3) Die Zeitdauer der Zahlung des Lohnausgleichs, für die der Betrieb gemäß Abs. 1 Ersatz erhalten hat, wird auf die Sechswochenfrist gemäß § 13 nicht angerechnet. Übergangs- und Schlußbestimmungen §20 Erstreckt sich eine Arbeitsbefreiung bzw. Freistellung von der Arbeit, die im Jahre 1961 erfolgte und für die eine Ausgleichszahlung in Höhe oder auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes gewährt wurde, über das Jahresende hinaus, so wird die Ausgleichszahlung nicht neu berechnet, sondern in der bisherigen Höhe weitergewährt. §21 Durchführungsbestimmungen erläßt der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. §22 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen außer Kraft: § 1 Absätze 2, 3, 4 und 6, § 26 Absätze 2, 3 und 4, § 27 Absätze 1 und 6, § 30 der Verordnung vom 20. Mai 1952 über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten (GBl. S. 377, Ber. S. 472), §§ 1 und 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung hierzu vom 4. September 1952 (GBl. S. 839), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 10 bis 12, § 16, § 17 Abs. 2, § 18 Satz 1, § 20 Absätze 1 und 2 und § 21 der Dritten Durchführungsbestimmung hierzu vom 27. Mai 1953 (GBl. S. 773), Achte Durchführungsbestimmung hierzu vom 30. Januar 1959 (GBl. I S. 105), Neunte Durchführungsbestimmung hierzu vom 18. Oktober 1960 (GBl. II S. 400). (3) Unabhängig davon, ob in anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen andere Festlegungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Die Leiter der zentralen Organe des Staatsapparates werden beauftragt, die in ihrem Bereich erlassenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu überprüfen und erforderliche Veränderungen vorzunehmen. Berlin, den 21. Dezember 1961 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Stoph I. V.: Müller Stellvertreter Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit dem Plan beachtet werden, daß er - obwohl zu einem Zeitpunkt fixiert, zu dem in der Regel bereits relativ sichere Erkenntnisse zu manchen Erkenntnissen über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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