Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 519

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 519 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 519); 519 Gesetzblatt Teil II Nr. 81 'Ausgabetag: 11. Dezember 1961 § 2 Aufnahme der Bestände (1) Die im § 1 bezeichneten Betriebe (nachfolgend Betriebe genannt) haben die Bestände an Erzeugnissen, für die durch Preisanordnungen neue Preise in Kraft treten, per Stichtag, 0.00 Uhr, aufzunehmen und umzubewerten, wenn die Umbewertung in den Abschnitten B bis D dieser Anordnung gesondert angeordnet ist. Der Stichtag wird besonders bekanntgegeben. (2) Erzeugnisse, die zum Geltungsbereich einer in Kraft tretenden Preisanordnung gehören, für die jedoch neue Preise nicht in der Preisanordnung bzw. in einer Preisbewilligung enthalten sind, werden am Stichtag nicht umbewertet. Der Tag der Umbewertung dieser Erzeugnisse wird besonders bekanntgegeben. (3) Wertgeminderte Handelsware, die zu Lasten des Handelsrisikos bzw. des Betriebsergebnisses abgewertet wurde, sowie gebrauchte Erzeugnisse gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Anordnung. § 3 Einmalige Vergütung bzw. Abgabe (1) Für die Bestände an Erzeugnissen, die der Umbewertung unterliegen, wird a) eine einmalige Vergütung gewährt, wenn der am Stichtag in Kraft tretende Preis ’ (im folgenden „neuer Preis“ genannt) niedriger ist als der vor dem Stichtag gültige Preis (im folgenden „alter Preis“ genannt), b) eine einmalige Abgabe erhoben, wenn der neue Preis höher ist als der alte. (2) Die einmalige Abgabe ist eine Verbrauchsabgabe im Sinne der Verordnung vom 14. Oktober 1955 über die Erhebung der Verbrauchsabgaben VAVO (GBl. I S. 769). Soweit in dieser Anordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Verbraudisabgaben sinngemäß auch für die einmalige Vergütung. (3) Die einmalige Vergütung gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts. § 4 Aufstellung der Bestandsanmeldung (1) Die Betriebe haben über die Bestandsaufnahme eine Bestandsanmeldung nach dem Muster der Anlage aufzustellen und den Gesamtbetrag der einmaligen Vergütung oder der einmaligen Abgabe selbst zu errechnen. (2) Die aufzunehmenden und umzubewertenden Bestände sind in den Bestandsanmeldungen nach Warengruppen und innerhalb dieser nach Preisanordnungen gegliedert zu erfassen. (3) Die Bestandsanmeldungen, die Eingangsrechnungen der umzubewertenden Erzeugnisse sowie andere für die Umbewertung der Bestände erforderlichen Unterlagen sind von den Betrieben zur Überprüfung und Bestätigung durch Beauftragte des zuständigen Rates des Kreises bereitzuhalten. Der Leiter der Abteilung Finanzen des zuständigen Rates des Kreises kann verlangen, daß der Abteilung Finanzen die Bestandsanmeldungen durch die Betriebe vorzulegen sind. (4) Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge), die sich vom Zeitpunkt der Bestandsaufnahme und der Überprüfung der Bestände bis zum Inkrafttreten der neuen Preise (Stichtag, 0.00 Uhr) ergeben, sind in einer gesonderten Liste (Ergänzung zur Bestandsanmeldung) durch die Betriebe zu erfassen und dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, bis zu dem auf den Stichtag nachfolgenden Tag, 12.00 Uhr, zu übergeben. (5) Soweit die Bestandsanmeldungen der Betriebe nicht bis zum Stichtag, 0.00 Uhr, durch Beauftragte des Rates des Kreises im Betrieb überprüft und bestätigt wurden oder soweit die Bestandsanmeldungen nicht auf Grund einer Anforderung des Leiters der Abteilung Finanzen gemäß Abs. 3 zu einem anderen Zeitpunkt vorzulegen sind, haben die Betriebe die Bestandsanmeldungen bis zum Stichtag, 10.00 Uhr, beim zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, einzureichen (Ausschlußfrist für Vergütungsansprüche). (6) Fällt der Stichtag auf den 1. Januar eines Jahres, so sind in der Schlußbilanz per 31. Dezember des alten Jahres und in der Eröffnungsbilanz per 1. Januar des neuen Jahres die umzubewertenden Erzeugnisse zu alten Preisen zu bewerten. Die sich durch die Umbewertung ergebende einmalige Vergütung oder einmalige Abgabe ist als Geschäftsvorfall des neuen Jahres zu buchen. § 5 U nter wegswäre (1) Unterwegsware ist innerhalb von 24 Stunden nach Eingang durch den Empfänger dem örtlich zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, anzumelden (Ausschlußfrist für Vergütungsansprüche). (2) Als Unterwegsware gelten die Waren, die vor dem Stichtag vom Versender ausgeliefert wurden und nach dem Stichtag, 0.00 Uhr, beim Empfänger eingehen. § 6 Kommissionsware (1) Befinden sich Erzeugnisse, die der Bestandsaufnahme und Umbewertung unterliegen, als Kommissionsware in einem anderen Betrieb, so hat die Umbewertung nach den für den Eigentümer der Kommissionsware geltenden Bestimmungen zu erfolgen. (2) Der Kommissionshändler hat die Bestände an fremden Erzeugnissen aufzunehmen, umzubewerten und getrennt' nach Auftraggebern in besonderen Bestandsanmeldungen zu erfassen. § 7 Zeitpunkt der Bestandsaufnahme und Umbewertung (1) In den Betrieben sind alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine einwandfreie Feststellung der entsprechenden Bestände, insbesondere der noch nicht ausgepackten Ware, gewährleisten. (2) Die Aufnahme und Umbewertung der Bestände ist von den Betrieben so vorzunehmen, daß a) die Überprüfung der Bestände durch die Beauftragten des zuständigen Rates des Kreises vor dem Beginn des Verkaufes zu neuen Preisen rechtzeitig vorgenommen werden kann und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt unbedingt erforderlichen Maßnahmen entschlossen zu veranlassen und konsequent durchzusetzen. Es kann nicht Aufgabe des Vortrages sein, alle möglichen Angriffe Verhafteter einschließlich der durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren im Verantwortungsbereich der Sezirksverwal-tung Neubrandenburg mit erheblichen Aufwand eine neue Vollzugseinrichtung gebaut, die wir morgen besichtigen werden Damit wurden insgesamt sehr günstige äußere Bedingungen sowohl für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen, einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden dürfen, wenn nur dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung richten, den zuständigen Diensteinheiten dos Staatssicherheit rechtzeitig übermittelt werden. Die heiter dor Abteilungen und haben, zu gewährleisten, daß die zur -Arehiviortmg abzuverfügenden, operativen Handakten.

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