Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 50

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 50 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 50); 50 Gesetzblatt Teil II Nr. 12 - Ausgabetag: 14. Februar 1961 (3) Die Anzahl der einzusetzenden Brandschutzverantwortlichen und Brandschutzhelfer ist von dem Leiter des Betriebes in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen zentralen Brandschutzorgan entsprechend der Größe und Struktur des Betriebes und der Feuergefährlichkeit der zu verarbeitenden oder eingelagerten Rohstoffe und Produkte festzulegen. Die personelle Besetzung der Funktion des Brandschutzverantwortlichen bedarf der Zustimmung des örtlich zuständigen zentralen Brandschutzorgans. (4) Der Brandschutzverantwortliche hat im Auftrag des Leiters des Betriebes für die Duchführung der festgelegten Maßnahmen im Brandschutz zu sorgen. Uber die Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz ist er dem Leiter des Betriebes gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er ist dem Leiter des Betriebes oder einem Verantwortlichen der Betriebsleitung in seiner Funktion als Brandschutzverantwortlicher zu unterstellen, sofern er nicht selbst Mitglied der Betriebsleitung ist. Die Tätigkeit des Brandschutzverantwortlichen ist in der Regel nebenberuflich auszuüben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist ihm genügend Zeit und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Wenn es die Größe und Feuergefährlichkeit des Betriebes erfordert, kann mit Zustimmung des örtlich zuständigen zentralen Brandschutzorgans und des übergeordneten Organs des Betriebes die Funktion des Brandschutzverantwortlichen hauptamtlich ausgeübt werden. Diese hauptamtlichen Brandschutzverantwortlichen müssen auf dem Gebiet des Brandschutzes entsprechende Kenntnisse nachweisen. (5) Für die Brandschutzverantwortlichen und für die Brandschutzhelfer sind die Verantwortungsbereiche schriftlich festzulegen. Die Namen sind in ihrem Verantwortungsbereich sichtbar anzubringen. § 5 Aufgaben der Brandschutzverantwortlichen und Brandschutzhelfer (1) Der Brandschutzverantwortliche übt seine Tätigkeit zur Unterstützung des Leiters des Betriebes aus. Er hat insbesondere in Zusammenarbeit mit den Brandschutzhelfern die Einhaltung der Brandschutzanordnungen, Brandschutzordnungen und anderer Bestimmungen des Brandschutzes ständig zu überwachen sowie die Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes der Feuerlöschgeräte durchzuführen. Die Bestimmungen der Brandschutzanordnung Nr. 3 vom 21. März 1959 Prüfung der Feuerlöschgeräte (GBl. I S. 286) werden davon nicht berührt. (2) Die Brandschutzhelfer sind in ihrem Verantwortungsbereich mit der Kontrolle der Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit im Betrieb, der Sicherheitsbestimmungen sowie der richtigen Durchführung von Brandschutzmaßnahmen zu beauftragen. (3) Von den Brandschutzverantwortlichen und Brandschutzhelfern sind Kontrollbücher zu führen. Darin sind alle Kontrollen, die festgestellten Mängel, das zu ihrer kurzfristigen Beseitigung Veranlaßte sowie der Termin der Beseitigung der Mängel einzutragen. Die Kontrollbücher der Brandschutzhelfer sind in der Regel monatlich durch den Brandschutzverantwortlichen und die des Brandschutzverantwortlichen durch den Leiter des Betriebes bzw. durch den Hauptbrandschutzverantwortlichen gegenzuzeichnen. (4) Bei festgestellten Mängeln, die eine akute Brandgefahr darstellen und nicht unmittelbar beseitigt werden können, sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Das örtlich zuständige zentrale Brandschutzorgan sowie das übergeordnete Organ des Betriebes sind unverzüglich zu verständigen. (5) Die Brandschutzverantwortlichen haben sich ständig im Brandschutz weiter zu qualifizieren und regelmäßig an den Schulungen der zentralen Brandschutzorgane sowie an den .Schulungen der Betriebe und WB auf dem Gebiet des Brandschutzes teilzunehmen. (6) Die Brandschutzverantwortlichen haben mit dem Leiter der betrieblichen Freiwilligen Feuerwehr und dem Sicherheitsinspektor des Betriebes eng zusammenzuarbeiten, die Brandschutzhelfer zu schulen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anzuleiten und zu qualifizieren. § 6 Freistellung zur brandschutztechnischen Qualifizierung (1) Zur Gewährleistung einer planmäßigen brandschutztechnischen Qualifizierung der Angehörigen der örtlichen bzw. betrieblichen Brandschutzorgane werden Lehrgänge und Schulungen durchgeführt. Die Leiter der Betriebe haben die Möglichkeit der Freistellung zu Schulungen und Lehrgängen zu schaffen. (2) Die Entlohnung der zur Schulung freigestellten Personen richtet sich nach der Anordnung vom 19. November 1948 über Freistellung zu Schulungs- und Ausbild ungszwecken (ZVOB1. S. 544) und den dazu erlassenen Ergänzungsbestimmungen. § 7 Brandschutztechnische Überprüfungen (1) In den Betrieben ist entsprechend der Produktionsart, jedoch mindestens jährlich einmal durch verantwortliche und entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einschließlich eines Mitgliedes der Betriebsleitung und des Brandschutzverantwortlichen eine brandschutztechnische Überprüfung durchzuführen. Für die Beseitigung der festgestellten Mängel ist ein Termin zu stellen. Die termingemäße Mängelbeseitigung ist zu kontrollieren. (2) Der Leiter des Betriebes hat den Zeitpunkt und die Abstände der brandschutztechnischen Überprüfung im Einvernehmen mit dem Brandschutzverantwortlichen unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der Feuergefährlichkeit der verarbeiteten oder gelagerten Materialien festzulegen. (3) Die Ergebnisse der brandschutztechnischen Überprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Eine Ausfertigung dieses Protokolls ist dem örtlich zuständigen zentralen Brandschutzorgan und dem übergeordneten Organ des Betriebes innerhalb von 14 Tagen zu übersenden. § 8 Brandschutzordnungen (1) In allen Betrieben sind Brandschutzordnungen, gegebenenfalls getrennt nach Produktionsprozessen, auszuarbeiten und ständig auf dem laufenden Stand zu halten. Sie müssen enthalten: a) vorbeugende Brandschutzmaßnahmen, b) Einsatzmöglichkeiten der Feuer lösch gerate und -mittel,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

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