Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 497

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 497 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 497); Gesetzblatt Teil II Nr, 76 Ausgabetag: 20. November 1961 407 (4) Im Falle der Feuerbestattung händigt das Standesamt dem zur Anzeige des' Sterbefalles Verpflichteten oder seinem Beauftragten den Totenschein und den Bestattungsschein zur Weiterleitung an die im § 12 genannten Ärzte aus. Bel der Überführung der Leiche in das Krematorium hat der zur Anzeige des Sterbefalles Verpflichtete oder sein Beauftragter den Totenschein und den Bestattungsschein der Krematoriumsverwaltung zu übergeben. § H (1) Im Falle der Feuerbestattung bedarf der Bestattungsschein der Bestätigung a) durch den für den Wohnort oder den Sterbeort des Verstorbenen zuständigen Kreisarzt oder den von ihm beauftragten Arzt oder b) durch den vom Kreisarzt beauftragten Krematoriumsarzt. (2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte haben Einsicht in den Totenschein und in bereits vorliegende Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Leichenöffnung zu nehmen. (3) Hat keine Leichenöffnung stattgefunden, so haben die im Abs. 1 genannten Ärzte die Leiche genau zu besichtigen und auf Anzeichen eines nicht natürlichen Todes zu untersuchen. Ergeben sich hierbei Zweifel an der Richtigkeit der ln den Totenschein eingetragenen Todesart oder Todesursache, so haben sie die Leichenöffnung zu veranlassen. In diesem Falle ersetzt die Bestätigung des Bestattungsscheines durch den Arzt, der die Leichenöffnung vornimmt, die Bestätigung der im Abs. 1 genannten Ärzte. (4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der im Totenschein eingetragenen Todesart, so finden die Bestimmungen des § 4 Ab. 2 entsprechende Anwendung. (5) Im Anschluß an die Leichennachschau haben die Im Abs. 1 genannten Ärzte den Totenschein unverzüglich dem für den Sterbeort zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, zuzuleiten. 8 13 (1) Der für den Sterbeort zuständige Rat des Kreise, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, hat die ihm zugeleiteten Totenscheine zu überprüfen und nach Eintragung des Sichtvermerkes des Kreisarztes innerhalb von 10 Tagen nach dem Sterbefall an die für den Sterbeort zuständige Kreisstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik weiterzuleiten. (2) Bei Totgeborenen und verstorbenen Säuglingen bis zu einem Jahr sind außerdem 2 Ausfertigungen des Totenscheines an den für den Wohnort zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, su übermitteln. § 14 (1) Wird nach Ausstellung des Totenscheines eine Leichenöffnung vorgenommen, so ist die bei der Leichenöffnung festgestellte Todesart und Todesursache von dem Arzt, der die Leichenöffnung vorgenommen hat, in den Totenschein einzutragen. (2) Ist der Totenschein bereite weitergegeben, so ist die bei der Leichenöffnung festgestellte Todesursache ln die vorgeschriebene Sektionskarte1)i) 2 *) einzutragen und die Sektionskarte unverzüglich der für den Sterbeort zuständigen Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zu übersenden. 8 18 (1) Totenscheine sind auf unterschiedlichen Formblättern auszufüllen für a) Totgeborene und verstorbene Säuglinge unter einem Jahr,8) b) verstorbene Personen, die in Jahr oder älter sind.4) (2) Im übrigen gelten für Form, Inhalt, Ausstellung und weitere Behandlung der Totenscheine die lm ,,Merkblatt für Ärzte zur Ausfüllung der Totenscheine“6) enthaltenen Bestimmungen. 8 18 (1) Die ln den Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens, des Staatssekretariats für da Hoch- und Fachschulwesen und in anderen Einrichtungen benötigten Vordrucke für Totenscheine und Merkblätter für Ärzte zur Ausfüllung der Totenscheine sind von den Einrichtungen beim Vordruck-Leltverlag zu bestellen und zu finanzieren. (2) Für Ärzte ln eigener Praxis erfolgt die Bestellung und Finanzierung durch den zuständigen Rat des Kreise, Abteilung Gesundheit- und Sozialwesen. 8 17 (1) Soweit nach den geltenden Bestimmungen Gebühren filr die Leichenschau und die Ausstellung der Totenscheine erhoben werden können, sind zur Bezahlung ln nachstehender Reihenfolge verpflichtet: ) derjenige, dem nach den Bestimmungen der Sozialversicherung die Bestattungsbeihilfe ausgezahlt wird, b) derjenige, der die Kosten der Bestattung zu tragen hat, e) der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, in dessen Gebiet sich der Sterbefall ereignet hat. (2) Soweit nach den geltenden Bestimmungen Gebühren für die Leichenöffnung erhoben werden können, sind diese von dem Organ des Staatsapparates oder der Einrichtung zu tragen, die die Leichenöffnung angeordnet oder veranlaßt hat, im Falle des § 8 Abs. 1 Buchst, h von der Einrichtung, In der die Leichenöffnung vorgenommen worden ist. § 18 Die in anderen gesetzlichen Bestimmungen oder auf Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen vorgeschriebenen Anzeigen von Sterbefällen bleiben von den Bestimmungen dieser Anordnung unberührt. 0 „Sektionskarte für verstorbene Personen, die ein Jahr oder älter sind, zu beziehen beim Vordruck-Leitverlag Dresden unter der Bestell-Nr. 1606 ) „Sektionskarte für Totgeborene und verstorbene Säuglinge unter einem Jahr“, zu beziehen beim Vordruck-Leitverlag Dresden unter der Bestell-Nr. 1611 !) Zu beziehen beim Vordruck-Leltverlag Dresden unter der Bestell-Nr. 1610 i) Zu beziehen beim Vordruck-Leltverlag Dresden unter der Bestell-Nr. 1602 ) Zu beziehen beim Vordruck-Leltverlag Dresden unter der Bestell-Nr. 1612;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

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