Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 482

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 482 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 482); 482 Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 28. Oktober 1961 § 9 Einstellung und Entlassung (1) Die Direktoren werden als hauptamtliche Lehrkräfte durch die Räte der Kreise oder Stadtkreise eingestellt und in ihre Funktion eingesetzt. (2) Die Einstellung und Entlassung der weiteren Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals erfolgt durch den Direktor der Musikschule. Bei hauptamtlichen Lehrkräften und beim Verwaltungsleiter ist die Zustimmung des Rates des Kreises bzw. des Stadtkreises, Abteilung Kultur, erforderlich. (3) Der Stellvertretende Direktor, die Außenstellenleiter und die Beauftragten für Schülerangelegenheiten werden von dem Direktor der Musikschule nach Zustimmung des Rates des Kreises bzw. des Stadtkreises, Abteilung Kultur, in ihre Funktion eingesetzt. (4) Bei der Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften, die für die Tätigkeit in den allgemeinbildenden Schulen ausgebildet wurden und bis dahin noch nicht hauptamtlich in Musikschulen tätig waren, ist die Zustimmung des zuständigen Bezirksschulrates erforderlich. § 10 Struktur (1) Die Hauptstellen haben ihren Sitz in der Regel in Kreis- oder Bezirksstädten und sollen über eigene Gebäude oder Räume verfügen. Durch die Zuweisung von Räumen an die Musikschulen darf die Erteilung des Unterrichts der allgemeinbildenden Schulen nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Schülerzahl einer Musikschule soll insgesamt 800 nicht übersteigen. Ausnahmeregelungen kann das Ministerium für Kultur auf Antrag der Räte der Kreise und Bezirke, Abteilung Kultur, zulassen. Musikschulen, die gegenwärtig eine wesentlich größere Schülerkapazität, als im Abs. 1 vorgesehen, haben, sollen entsprechend den örtlichen Voraussetzungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt geteilt werden. Die Entscheidung treffen die Räte der Bezirke, Abteilung Kultur, im Einvernehmen mit den betroffenen Räten der Kreise, Abteilung Kultur. (3) Außenstellen arbeiten unter Anleitung und Kontrolle der Hauptstellen in Schulen, Großbetrieben, Kulturhäusern oder LPG. Außenstellen müssen von den Hauptstellen räumlich getrennt sein und mindestens 60 Schüler unterrichten. (4) Die Verwaltung der Musikschule ist entsprechend dem bestätigten Rahmenstellenplan in der Regel in der Hauptstelle für die gesamte Musikschule einzurichten. (5) An jeder Haupt- und Außenstelle ist ein Elternbeirat zu bilden, dessen Mitglieder aus den Reihen der Elternschaft gewählt werden. Einzelheiten regelt eine Richtlinie des Ministeriums für Kultur. II. Die Gebührenordnung § 11 Gebührensätze Die jährliche Grundgebühr beträgt: bei monatlichem Bruttoeinkommen für Schüler der in Höhe von DM Gruppe A Gruppe B Gruppe C bis 300, 15,- 50,- 75,- von 301, bis 500, 30,- 70,- 100,- von 501, bis 700, 60,- 95,- 130,- von 701, bis 900, 100,- 130,- 160,- über 900, 140,- 170,- 200,- § 12 Begriffsbestimmungen (1) Die Gebühren nach Gruppe A entrichten alle Schüler der Oberschulen. (2) Die Gebühren nach Gruppe B entrichten Lehrlinge und Studenten der Hoch- und Fachschulen. (3) Die Gebühren nach Gruppe C entrichten alle übrigen Schüler der Musikschule. § 13 Errechnung der Grundgebühr (1) Zur Errechnung der Grundgebühr wird bei Schülern der Gruppe A und Gruppe B das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern oder Erziehungsberechtigten zugrunde gelegt. Sind beide Eltemteile berufstätig, so wird vom gemeinsamen Bruttoeinkommen ein Freibetrag von 300, DM abgesetzt. Bei Mitgliedern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften gilt als Bruttoeinkommen das Entgelt für geleistete Arbeitseinheiten, der Wert der Naturalbezüge und die Entschädigungen für Bodenanteile. (2) Bei Schülern der Gruppe C wird das eigene Bruttoeinkommen und, sofern sie verheiratet sind, das Bruttoeinkommen beider Ehepartner zugrunde gelegt. Sind beide Ehepartner berufstätig, so wird vom gemeinsamen Bruttoeinkommen ein Freibetrag von 300, DM abgesetzt. (3) Sofern beide Ehepartner Schüler der Musikschule sind, wird nur das eigene Bruttoeinkommen zugrunde gelegt. (4) Für jedes zu versorgende Kind unter 14 Jahren bzw. über 14 Jahre, sofern es noch Schüler einer allgemeinbildenden Schule, Hochschule, Fachschule oder einer anderen staatlichen Bildungseinrichtung ist, wird vom Bruttoeinkommen der Eltern (oder der Erziehungsberechtigten) bei der Errechnung der Grundgebühren ein Freibetrag von 50, DM abgesetzt. Dies gilt auch für erwachsene Schüler, in deren Haushalt die entsprechende Zahl unterhaltspflichtiger Kinder lebt. $) Bei jeder Verminderung der Gebühren nach diesen Bestimmungen ist mindestens die Grundgebühr der untersten Stufe zu entrichten, sofern nicht eine teilweise Gebührenfreiheit nach § 14 gewährt wird. (6) Lehrlinge in Berufen des Musikinstrumentenbaues, für die das Spielen der von ihnen hergestellten Instrumente zu den Tätigkeitsmerkmalen der Berufsausbildung gehört, können bei Vorhandensein geeigneter Fachkräfte kostenlos Instrumentalunterricht erhalten, wenn sie in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen. (7) Werden die Gebühren für Studenten der pädagogischen Bildungseinrichtungen von diesen Institutionen getragen, so kann die Musikschule mit ihnen Pauschalgebühren je Student vereinbaren. Die Pauschalgebühren dürfen nicht unter 60, DM je Student jährlich liegen. Die gleiche Regelung gilt für Werktätige, die von ihrem Betrieb oder von einer anderen Institution zum Zwecke der Anleitung von Chören und Instrumentalgruppen zum Besuch der Kurse delegiert werden. § 14 Gebührenermäßigung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, so erhält das zweite Kind eine 25%ige und jedes weitere Kind eine 50%ige Ermäßigung der Grundgebühr.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen.

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