Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 477

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 477 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 477); Gesetzblatt Teil II Nr. 72 Ausgabetag: 23. Oktober 1961 477 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 26. Juni 1952 zur Erhaltung und Pflege der nationalen Kulturdenkmale (Denkmalschutz) (GBl. S. 514) außer Kraft. Berlin, den 28. September 1961 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister für Kultur Stoph Bentzien Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflege und den Schutz der Denkmale. Vom 28. September 1961 Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 28. September 1961 über die Pflege und den Schutz der Denkmale (GBl. II S. 475) wird im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission, dem Minister für Bauwesen, dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt: Zu § 2 der Verordnung: §1 (1) Denkmale im Sinne der Verordnung und ihre Umgebung genießen den staatlichen Schutz, auch wenn si.e noch nicht nach dem § 8 der Verordnung erfaßt sind. (2) Bei Zweifeln über die Denkmaleigenschaft eines Objektes haben der Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigte bzw. das zuständige örtliche staatliche Organ eine wissenschaftlich begründete Feststellung einzuholen. Zu § 4 der Verordnung: §2 Soll ein Denkmal nicht oder nur eingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so bedarf es der Zustimmung des zuständigen staatlichen Organs. Diese soll im allgemeinen nur erteilt werden, wenn die Wachsamkeit zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik oder andere besondere Gründe dies erfordern. Zu § 5 der Verordnung: §3 (1) Die Planträger sind verpflichtet, bereits im Stadium der Vorplanung einer Baumaßnahme bei dem zuständigen örtlichen staatlichen Organ im Zusammenhang mit der Standortberatung festzustellen, ob Belange des Denkmalschutzes berührt werden. (2) Für die Planung von Instandsetzungen oder Veränderungen an einem Baudenkmal (auch Putzausbesserung, Farbgebung, Fenstererneuerung) gelten die Bestimmungen der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes). Darüber hinaus sind die Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Denkmals verpflichtet, die Genehmigung des zuständigen örtlichen staatlichen Organs einzuholen. Zu § 8 Abs. 3 der Verordnung: §4 Die Erfassung aller Denkmale im Kreis erfolgt in einer Denkmalkartei, die als Arbeitskartei auch dem zuständigen Bauamt zur Verfügung steht. Zu § 8 Abs. 6 der Verordnung: §5 (1) Die ehrenamtlichen Helfer führen die Bezeichnung Vertrauensmann für Denkmalpflege“. (2) Der Vertrauensmann für Denkmalpflege ist vom zuständigen örtlichen staatlichen Organ heranzuziehen, um die Bevölkerung zur Mitarbeit beim Schut2 und bei der Pflege der örtlichen Denkmale zu gewinnen. Er wirkt bei der Überwachung und Feststellung der Denkmale mit und berichtet über die Fälle, in denen Maßnahmen zum Schutze eines Denkmals notwendig werden. Zu § 10 der Verordnung: §6 Für die Planung und Finanzierung denkmalpflegerischer Maßnahmen gilt folgendes: 1. Bei Denkmalen ohne Nutzwert (unbewertetes Sachvermögen), z. B Stadtmauern, Toren, Türmen, Ruinen von Baudenkmalen, Kleinarchitekturen und Bildwerken, auch Kirchen im staatlichen Eigentum einschließlich ihres beweglichen Kunstgutes, oblieg! die Planung und Finanzierung den als Rechtsträgern zuständigen Räten der Städte und Gemeinden soweit nicht andere Rechtsträger oder Eigentümei verantwortlich sind. Bei ständig genutzten Denkmalen in Rechtsträgerschaft einer Haushaltsorganisation, eines volkseigenen oder diesem gleichgestellten Betriebes sind alle denkmalpflegerischen Maßnahmen durch den Rechtsträger zu planen und zu finanzieren. Die Planung soll im Einvernehmen mit der Abteilung Kultur des zuständigen Rates erfolgen. 3. Bei Denkmalen im Privateigentum sind die Eigentümer für die Einleitung und Finanzierung denkmal-pflegerischer Maßnahmen verantwortlich. Werden Darlehen staatlicher Kreditinstitute in Anspruch genommen, so prüft das zuständige örtliche staatliche Organ die Kreditanträge und befürworte! vor allem Anträge, denen eine kulturpolitische Verpflichtung zugrunde liegt oder die imHnteresse der Gewinnung bzw. Regeneration von Nutzraum liegen Als Regeneration Ist auch die Entkernung von Innenhöfen zu verstehen, sofern durch diese Entkernung günstigere Lebensbedingungen in den an dem Hof liegenden Wohn- und Arbeitsräumen geschaffen werden. In besonderen Fällen können Beihilfemittel für die Durchführung der denkmalpflegerischen Maßnahmen von zentralen und örtlichen staatlichen Organen gewährt werden. 8 7 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. September 1961 Der Minister für Kultur Bentzien Anordnung über das Statut des Instituts für Denkmalpflege. Vom 28. September 1961 Auf Grund des § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 28 September 1961 über die Pflege und den Schutz der Denkmale (GBl. II S. 475) wird für das Institut für Denkmalpflege folgendes Statut erlassen: §1 Rechtliche Stellung und Sitz (1) Das Institut für Denkmalpflege (nachstehend „Institut" genannt) ist als eine fachwissenschaftliche Einrichtung juristische Person. Es ist dem Ministerium für Kultur unterstellt. Sein Sitz Ist Berlin.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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