Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 422 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 422); 422 Gesetzblatt Teil II Nr. 63 Ausgabetag: 9. September 1961 § 16 (1) Der Abschluß von Transportverträgen muß innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Transport-beteiligte seine staatliche Aufgabe erhalten hat oder Lieferverpflichtungen eingegangen ist. Der Transportbeteiligte hat das Vertragsangebot spätestens 2 Wochen vor Beginn des Vertragszeitraumes zu unterbreiten. (2) Der Umfang der von den sozialistischen Kraftverkehrsbetrieben oder Kraftverkehrsdienststellen abzuschließenden Transportverträge richtet sich nach dem geplanten technischen Einsatz-Koeffizienten der Transportkapazität abzüglich 15 % für die operative Bereitstellung von Transportraum. (3) Zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen und dem für eine Gruppe von Transportbeteiligten zuständigen staatlichen Organ kann in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transportverordnung für die Dauer eines Planjahres ein besonderes Vertragsmuster als verbindlich vereinbart werden. Vereinbarungen über besondere Vertragsmuster sind auch für das nächste Planjahr verbindlich, sofern sie nicht durch einen Partner bis zum 30. September gekündigt werden. (4) Genehmigungspflichtige Transporte werden erst mit der Genehmigung Bestandteil des Vertrages. § 17 (1) Der Transportvertrag hat den Transport- bzw. Transportraumbedarf des Transportbeteiligten für das Jahr bzw. Quartal aufgeteilt nach Monaten, Gutärt sowie mittlerer Transportstrecke zu enthalten. Abweichungen können vereinbart werden. (2) Durch den Transportvertrag werden verpflichtet: 1. der Transportbeteiligte insbesondere a) bis zum 15. eines jeden Monats im Rahmen des Transport- bzw. Transportraumbedarfs gemäß Abs. 1 Art, Menge und mittlere Transportstrecke der im folgenden Monat zu transportierenden Güter, Zahl und Dauer der Einsätze sowie die Anzahl der täglich benötigten Kraftfahrzeuge bzw. Lastzüge dem Vertragspartner schriftlich bekanntzugeben; b) den für den Vertragszeitraum vereinbarten Transportraum fristgerecht zu bestellen und auf alle Tage gleichmäßig verteilt oder entsprechend der vereinbarten zulässigen Abweichung in Anspruch zu nehmen; c) Änderungen des Zeitpunktes der Bereitstellung oder der Stellplätze sowie Abbestellungen von Transportraum mindestens 16 Stunden vorher dem Vertragspartner bekanntzugeben; d) den bereitgestellten Transportraum ladegewichtsmäßig oder räumlich voll auszunutzen; e) dem Vertragspartner unverzüglich Mitteilung zu madien, wenn Fahrzeuge nicht innerhalb einer Stunde nach dem vorgesehenen Zeitpunkt der Bereitstellung eingetroffen sind, unterbleibt diese Mitteilung, so besteht kein Anspruch auf nachträgliche Bereitstellung am gleichen Tage; f) die gesetzlichen Ladefristen im Fernverkehr und die vereinbarten Ladefristen im Nahverkehr einzuhalten; 2. der sozialistische Kraftverkehrsbetrieb oder die Kraftverkehrsdienststelle insbesondere a) den gemäß Ziff. 1 Buchst, b bestellten Transportraum frist- und ladegerecht am Einsatzort in einsatzbereitem und sauberem Zustand zu stellen; b) auf Antrag des Transportbeteiligten täglich dieselben Fahrzeuge mit demselben Personal zu stellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; c) die Bereitstellung der Fahrzeuge zum Einsatz in den vereinbarten Schichten zu gewährleisten. § 18 (1) Bei Verletzung von Verpflichtungen aus dem Transportvertrag haben Vertragsstrafe zu zahlen: 1. der Transportbeteiligte für a) jede Tonne Gut der vereinbarten Monatsmenge, die nicht zum Transport übergeben wurde, b) jede angefangene halbe Stunde einer Verzögerung des Beginns oder einer Unterbrechung der Beladung im Nahverkehr oder einer Überschreitung der vereinbarten Ladefristen je Tonne Nutzlast ist der Auftraggeber zugleich Absender und Empfänger, so gilt dasselbe für die Entladung. Die Berechnung entfällt, wenn die Verzögerung, Unterbrechung oder Überschreitung weniger als eine halbe Stunde beträgt; c) jeden Tag der verspäteten Bekannt- gabe gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst, a je Tonne Gut d) nicht gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst, c abbestellte Kraftfahrzeuge bzw. Lastzüge 2. der sozialistische Kraftverkehrsbetrieb oder die Kraftverkehrsdienststelle für a) jede zu wenig bereitgestellte Tonne Nutzlast des vereinbarten und ordnungsgemäß bestellten Transportraumes b) jede angefangene halbe Stunde einer verspäteten Bereitstellung des Transportraumes je Tonne Nutzlast die Berechnung entfällt, wenn die Verspätung weniger als eine halbe Stunde beträgt. (2) Werden im Einvernehmen mit dem Transportbeteiligten vom sozialistischen. Kraftverkehrsbetrieb oder von der Kraftverkehrsdienststelle Fahrzeuge mit größerer Nutzlast als vereinbart zur Beladung bereit-gestellt, so ist der Transportbeteiligte verpflichtet, diese Fahrzeuge nach Möglichkeit voll auszulasten. Eine Berechnung von Vertragsstrafe hat in diesem Falle jedoch nur auf der Grundlage des vereinbarten und nicht des bereitgestellten Transportraumes zu erfolgen. 5, DM; 1,- DM; 0. 20 DM; 10, DM; 5, DM; 1, DM;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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