Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 422 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 422); 422 Gesetzblatt Teil II Nr. 63 Ausgabetag: 9. September 1961 § 16 (1) Der Abschluß von Transportverträgen muß innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Transport-beteiligte seine staatliche Aufgabe erhalten hat oder Lieferverpflichtungen eingegangen ist. Der Transportbeteiligte hat das Vertragsangebot spätestens 2 Wochen vor Beginn des Vertragszeitraumes zu unterbreiten. (2) Der Umfang der von den sozialistischen Kraftverkehrsbetrieben oder Kraftverkehrsdienststellen abzuschließenden Transportverträge richtet sich nach dem geplanten technischen Einsatz-Koeffizienten der Transportkapazität abzüglich 15 % für die operative Bereitstellung von Transportraum. (3) Zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen und dem für eine Gruppe von Transportbeteiligten zuständigen staatlichen Organ kann in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transportverordnung für die Dauer eines Planjahres ein besonderes Vertragsmuster als verbindlich vereinbart werden. Vereinbarungen über besondere Vertragsmuster sind auch für das nächste Planjahr verbindlich, sofern sie nicht durch einen Partner bis zum 30. September gekündigt werden. (4) Genehmigungspflichtige Transporte werden erst mit der Genehmigung Bestandteil des Vertrages. § 17 (1) Der Transportvertrag hat den Transport- bzw. Transportraumbedarf des Transportbeteiligten für das Jahr bzw. Quartal aufgeteilt nach Monaten, Gutärt sowie mittlerer Transportstrecke zu enthalten. Abweichungen können vereinbart werden. (2) Durch den Transportvertrag werden verpflichtet: 1. der Transportbeteiligte insbesondere a) bis zum 15. eines jeden Monats im Rahmen des Transport- bzw. Transportraumbedarfs gemäß Abs. 1 Art, Menge und mittlere Transportstrecke der im folgenden Monat zu transportierenden Güter, Zahl und Dauer der Einsätze sowie die Anzahl der täglich benötigten Kraftfahrzeuge bzw. Lastzüge dem Vertragspartner schriftlich bekanntzugeben; b) den für den Vertragszeitraum vereinbarten Transportraum fristgerecht zu bestellen und auf alle Tage gleichmäßig verteilt oder entsprechend der vereinbarten zulässigen Abweichung in Anspruch zu nehmen; c) Änderungen des Zeitpunktes der Bereitstellung oder der Stellplätze sowie Abbestellungen von Transportraum mindestens 16 Stunden vorher dem Vertragspartner bekanntzugeben; d) den bereitgestellten Transportraum ladegewichtsmäßig oder räumlich voll auszunutzen; e) dem Vertragspartner unverzüglich Mitteilung zu madien, wenn Fahrzeuge nicht innerhalb einer Stunde nach dem vorgesehenen Zeitpunkt der Bereitstellung eingetroffen sind, unterbleibt diese Mitteilung, so besteht kein Anspruch auf nachträgliche Bereitstellung am gleichen Tage; f) die gesetzlichen Ladefristen im Fernverkehr und die vereinbarten Ladefristen im Nahverkehr einzuhalten; 2. der sozialistische Kraftverkehrsbetrieb oder die Kraftverkehrsdienststelle insbesondere a) den gemäß Ziff. 1 Buchst, b bestellten Transportraum frist- und ladegerecht am Einsatzort in einsatzbereitem und sauberem Zustand zu stellen; b) auf Antrag des Transportbeteiligten täglich dieselben Fahrzeuge mit demselben Personal zu stellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; c) die Bereitstellung der Fahrzeuge zum Einsatz in den vereinbarten Schichten zu gewährleisten. § 18 (1) Bei Verletzung von Verpflichtungen aus dem Transportvertrag haben Vertragsstrafe zu zahlen: 1. der Transportbeteiligte für a) jede Tonne Gut der vereinbarten Monatsmenge, die nicht zum Transport übergeben wurde, b) jede angefangene halbe Stunde einer Verzögerung des Beginns oder einer Unterbrechung der Beladung im Nahverkehr oder einer Überschreitung der vereinbarten Ladefristen je Tonne Nutzlast ist der Auftraggeber zugleich Absender und Empfänger, so gilt dasselbe für die Entladung. Die Berechnung entfällt, wenn die Verzögerung, Unterbrechung oder Überschreitung weniger als eine halbe Stunde beträgt; c) jeden Tag der verspäteten Bekannt- gabe gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst, a je Tonne Gut d) nicht gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst, c abbestellte Kraftfahrzeuge bzw. Lastzüge 2. der sozialistische Kraftverkehrsbetrieb oder die Kraftverkehrsdienststelle für a) jede zu wenig bereitgestellte Tonne Nutzlast des vereinbarten und ordnungsgemäß bestellten Transportraumes b) jede angefangene halbe Stunde einer verspäteten Bereitstellung des Transportraumes je Tonne Nutzlast die Berechnung entfällt, wenn die Verspätung weniger als eine halbe Stunde beträgt. (2) Werden im Einvernehmen mit dem Transportbeteiligten vom sozialistischen. Kraftverkehrsbetrieb oder von der Kraftverkehrsdienststelle Fahrzeuge mit größerer Nutzlast als vereinbart zur Beladung bereit-gestellt, so ist der Transportbeteiligte verpflichtet, diese Fahrzeuge nach Möglichkeit voll auszulasten. Eine Berechnung von Vertragsstrafe hat in diesem Falle jedoch nur auf der Grundlage des vereinbarten und nicht des bereitgestellten Transportraumes zu erfolgen. 5, DM; 1,- DM; 0. 20 DM; 10, DM; 5, DM; 1, DM;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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