Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 402

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 402 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 402); 402 Gesetzblatt Teil II Nr. 63 Ausgabetag: 9. September 1961 (6) Bei Wagenladungen aus dem Ausland oder aus Westdeutschland, die bis zum endgültigen Bestim-mungs- oder Verteilerbahnhof in der Deutschen Demokratischen Republik durchgehend abgefertigt und den Empfängern in geschlossenen Zügen oder Wagengruppen zugeführt werden, zahlt die Grenzgüterabfertigung eine Vergütung in Höhe von 50 / der Sätze gemäß Abs. 1 an das zuständige Außenhandelsorgan. Zweiter Teil Allgemeine Leistungsbedingungen für Transportverträge mit der Deutschen Reichsbahn § 19 (1) Transportverträge gemäß § 14 der Transportverordnung dienen der Gestaltung der nicht durch das Frachtrecht oder den Anschlußbahnvertrag geregelten wechselseitigen Beziehungen zwischen der Eisenbahn und den Absendern sowie Empfängern. (2) Im Absendervertrag regeln Absender und Eisenbahn die sich aus der Inanspruchnahme von Transportraum in Übereinstimmung mit den staatlichen Aufgaben, der Produktion oder den Lieferverpflichtungen ergebenden wechselseitigen Beziehungen für das Planjahr, die Quartale und Monate. Der in den Transportplanbescheiden festgelegte Transportraum ist Vertragsinhalt. (3) Im Empfängervertrag regeln Empfänger und Eisenbahn die sich aus der Entladung von Transportraum ergebenden wechselseitigen Beziehungen für das Planjahr. (4) Die Vereinbarung über Transporte in geschlossenen Zügen gemäß § 22 der Transportverordnung ergänzt den Absendervertrag hinsichtlich der Besteliung, Bereitstellung und Inanspruchnahme des Transportraumes. § 20 (1) Transportverträge sind bis zum 15. Dezember für das folgende Planjahr abzuschließen. Das Vertragsangebot unterbreitet das Reichsbahnamt nach dem Muster gemäß Anlage 2 oder 3 oder nach einem gemäß Abs. 2 vereinbarten besonderen Muster. (2) Zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen und dem für eine Gruppe von Transportbeteiligten zuständigen staatlichen Organ kann in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transportverordnung für die Dauer eines Planjahres ein besonderes Vertragsmuster als verbindlich vereinbart werden. Vereinbarungen über besondere Vertragsmuster sind auch für das nächste Planjahr verbindlich, sofern sie nicht durch einen Partner bis zum 30. September gekündigt werden. (3) Die Eisenbahn ist zur Übernahme der im Transportplanbescheid festgelegten Leistungen verpflichtet. (4) Sind einem Partner bis zum Vertragsabschluß die staatlichen Aufgaben nicht bekannt, so sind dem Absendervertrag die voraussichtlichen Transportaufgaben des nächsten Planjahres zugrunde zu legen. Die voraussichtlichen Transportaufgaben ergeben sich aus der Plandirektive, dem Planvorschlag oder der zu erwartenden Produktionserhöhung. Die voraussichtlichen Transportaufgaben sind bis zur Übergabe der staatlichen Aufgaben verbindlich. § 21 (1) Durch Absenderverträge werden gemäß § 7 der Transportverordnung verpflichtet: 1. der Absender insbesondere a) zur fristgerechten und vollständigen Anmeldung des Transportbedarfs für das Quartal und die Monate unter Berücksichtigung der gewichtsmäßigen oder räumlichen Auslastung der Güterwagen, b) zur fristgerechten und gleichmäßigen Bestellung und Inanspruchnahme des im Transportplanbescheid bestätigten Transportraumes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedarfstage und -mengen, c) zur jederzeitigen Entgegennahme der Ankündigung und Benachrichtigung, d) zur Verbesserung der Beladeleistung durch technische und organisatorische Maßnahmen; 2. die Eisenbahn insbesondere a) zur Bereitstellung des gemäß Ziff. 1 Buchst, b bestellten Transportraumes innerhalb des Abrechnungszeitraumes (Halbdekade, Sonn- und Feiertage, Monat), b) zur Einhaltung der angekündigten Bereitstellungsstunde, c) zur Einhaltung des Fahrplanes bei geschlossenen Zügen, die gemäß § 22 der Transportverordnung vereinbart sind. (2) Durch Empfängerverträge werden gemäß § 7 der Transportverordnung verpflichtet: 1. die Eisenbahn insbesondere a) zur Abgabe der Ankündigung gemäß § 19 der Transportverordnung, b) zur Einhaltung der angekündigten Bereitstellungsstunde; 2. der Empfänger insbesondere a) zur jederzeitigen Entgegennahme der Ankündigung und Benachrichtigung, b) zur Verbesserung der Entladeleistung durch technische und organisatorische Maßnahmen. (3) Ist ein Absender gleichzeitig Empfänger von Wagenladungen, so sind auch die Beziehungen bei der Entladung von Transportraum im Absendervertrag zu regeln. (4) Transportbeteiligte und Eisenbahn sind verpflichtet, in den Transportverträgen Maßnahmen zur Ausnutzung aller örtlichen Reserven, die den Transportprozeß beschleunigen, zu vereinbaren. (5) Die vertraglichen Verpflichtungen gemäß Absätzen 1 und 2 dürfen durch andere Vereinbarungen nicht eingeschränkt werden. Hiervon sind die Verpflichtungen über die Abgabe und Entgegennahme von Ankündigung und Benachrichtigung ausgenommen. § 22 (1) Bei Verletzung von Verpflichtungen aus dem Absendervertrag haben Vertragsstrafen zu zahlen: 1. der Absender a) für jede gegenüber dem Transportplananteil für die Halbdekade zuwenig bestellte und jede über den Monats-Transportplananteil ln Anspruch genommene Doppelachse 20, DM;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung Maßnahmen zur Sicherung der Prozeßräume treffen. Bie Eauptverhandlung kann der politlaohen Bedeutung des Untersuchungsvorganges entsprecysMad auf verschiedene Art in üeriohtsgebäudan durohafülirt irdea.

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