Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 368

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 368 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 368); 368 Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 31. August 1961 Verlust (Nutzungsentschädigung). Der Minister für Verkehrswesen bestimmt die Höhe der Nutzungsentschädigung. (2) Schließt der Umfang des Schadens eine Wiederherstellung aus, so ist an Stelle der Instandsetzungskosten der Wert zu ersetzen, den das Fahrzeug oder der Behälter vor Eintritt des Schadens hatte, abzüglich des Wertes der wiederverwendbaren Teile bzw. des Schrotterlöses. (3) Die Wahl des Reparaturbetriebes trifft der Verkehrsträger. (4) Hat der Verkehrsträger aus Anlaß der Beschädigung einem Dritten Schadenersatz zu leisten, so ist dem Verkehrsträger dieser Betrag vom Ersatzpflichtigen zu ersetzen. Zweiter Teil Besondere Bestimmungen für den Bereich Eisenbahn § 14 Transport vertrage (1) Absender bzw. Empfänger und Eisenbahn haben für das Planjahr über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Beziehungen Transportverträge (Absender-, Empfängerverträge) abzuschließen. Grundlage für die Gestaltung dieser Verträge sind die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Transportverträge mit der Deutschen Reichsbahn. (2) Vertragspflicht besteht, sofern Absender im Planjahr insgesamt als Wagenladungen mindestens 1200 t oder 72 Güterwagen versenden oder Empfänger insgesamt als Wagenladungen mindestens 6000 t oder 360 Güterwagen empfangen. Dazu gehören auch die Wagenladungen, die bei mehreren Bahnhöfen innerhalb des Bereiches eines Reichsbahnamtes von einem Absender oder Empfänger versandt bzw. empfangen werden. (3) Bei Verletzung von Verpflichtungen aus dem Transportvertrag kann neben den tarifmäßigen Entgelten und den in den Allgemeinen Leistungsbedingungen festgesetzten oder besonders vereinbarten Vertragsstrafen Schadenersatz nur gefordert werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung die Geltendmachung ausdrücklich zulassen. Die Vertragsstrafe wird auf den geltend gemachten Schadenersatz angerechnet. Inanspruchnahme und Bereitstellung des Transportraumes § 15 (1) Die Güterwagen sind vom Absender fristgemäß so zu bestellen, daß der im Transportplanbescheid festgelegte Transportraum an Werktagen gleichmäßig oder in der mit der Eisenbahn vereinbarten Höhe in Anspruch genommen wird. Abweidiungen hiervon sind innerhalb derselben Halbdekade im Einvernehmen mit der Eisenbahn auszugleichen; andernfalls erlischt der Anspruch auf spätere Bereitstellung. (2) An Sonn- und Feiertagen ist der Transportraum wie an Werktagen in Anspruch zu nehmen. Beträgt der monatliche Transportbedarf weniger als 30 Güterwagen, so ist der Transportraum wie folgt in Anspruch zu nehmen: Bei einem monatlichen Transportbedarf von 3 bis 5 Güterwagen mindestens 1 Güterwagen, von 6 bis 10 Güterwagen mindestens 2 Güterwagen, von 11 bis 20 Güterwagen mindestens 3 Güterwagen, von 21 bis 29 Güterwagen mindestens 4 Güterwagea odfcr feiertng. (3) An Sonn- und Feiertagen zuwenig in Anspruch genommener Transportraum darf nicht zum Ausgleich in der Halbdekade herangezogen werden. Stellt die Eisenbahn an Sonn- und Feiertagen den Transportraum nicht in Höhe der Bestellung gemäß Absätzen 2 oder 5 bereit, so kann der zuwenig bereitgestellte Transportraum zusätzlich für Werktage bestellt und zum Ausgleich in der Halbdekade herangezogen werden. (4) Der Absender kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 mit der Eisenbahn vereinbaren, die Beladung auf bestimmte Sonn- und Feiertage zu konzentrieren. (5) Der Absender ist nicht zur gleichmäßigen Inanspruchnahme verpflichtet bei a) Transporten in geschlossenen Zügen, soweit sie mit der Eisenbahn vereinbart sind, b) Transporten aus der landwirtschaftlichen Produktion des Inlandes, außer an Sonn- und Feiertagen, c) Transporten im Außenhandel mit erforderlichen kurzfristigen Dispositionen, d) Mietwagen, e) ungleichmäßigem Güteraufkommen, wenn es infolge der Produktion oder zur Versorgung der Bevölkerung planmäßig bedingt ist und weder durch organisatorische noch durch technische Maßnahmen beeinflußt werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der zuständige Kreis- oder Stadttransportausschuß. (6) Der Absender hat keinen Anspruch auf Bereitstellung von Güterwagen bestimmter Bauart (z. B. mit bestimmtem Ladegewicht, bestimmter Achsenzahl, Lastgrenze oder Ladefläche) zu einem bestimmten Zeitpunkt. § 16 (1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die gemäß § 15 bestellten Güterwagen bereitzustellen. Abweichungen sind innerhalb derselben Halbdekade auszugleichen, wenn der Absender dem Ausgleich zustimmt oder ihn verlangt. (2) Stellt die Eisenbahn die Güterwagen nicht gemäß Abs. 1 bereit, so bleibt die Verpflichtung zur Bereitstellung innerhalb des Quartals bestehen. Soweit ein Absender den im Transportplanbescheid festgelegten Transportraum trotz Bestellung nicht bis zum Ende des Quartals erhält, kann er die nachträgliche Bereitstellung des restlichen Transportraumes im folgenden Quartal verlangen. § 17 (1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Güterwagen einsatzfähig und besenrein bereitzustellen. (2) Der Absender hat insbesondere bei der Verwendung von Kessel-, Topf-, Zementbehälter- und Kohlenstaubbehälterwagen sowie von Güterwagen mit besonderen Einrichtungen (z. B. Fischbassinwagen, Kühlwagen, Tiefladewagen, Selbstentladewagen, Doppelstockgüterwagen) die Eignung des Güterwagens für die Ver- und Entladung sowie für den Transport des Gutes festzustellen. Unterläßt er diese Feststellung oder führt er sie unvollständig oder unsachgemäß aus, so hat er die daraus entstandenen Schäden und Wagenstandgelder gemäß dieser Verordnung entsprechend seiner Verantwortlichkeit zu tragen. § 18 (1) Die Transportbeteiligten sind verpflichtet, die Güterwagen nach Bereitstellung innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Ladefristen zu be- oder entladen; die gesetzlichen Ladefristen werden vom Mini-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß bis zur Verpflichtung die Möglichkeit der Durchführung anderer politisch-operativer Maßnahmen einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung offenbleibt. Dazu erforderliche Entscheidungen sind vom bestätigungsberechtigten Leiter einzuholen.

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