Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 348

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 348 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 348); 348 Gesetzblatt Teil II Nr. 57 Ausgabetag: 28. August 1961 (2) Die Kommissionen beraten alle grundsätzlichen Arbeitskräfteprobleme und geben Empfehlungen für die Volksvertretungen und ihre Organe. § 5 (1) Die Ämter übernehmen alle Aufgaben der Fachorgane Arbeit der Räte der Bezirke und Kreise, die sich aus dem Gesetz vom 11. Februar 1958 über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 117) ergeben. (2) Zur Sicherung der gesamtvolkswirtschaftlichen und komplexterritorialen Entwicklung ihres Gebietes haben die Ämter für die volkswirtschaftlich richtige Lenkung und Werbung der Arbeitskräfte und des Nachwuchses zt* sorgen. (3) Die Ämter haben eine systematische Berufsberatung zu organisieren. Sie muß die planmäßige Ausbildung und Qualifizierung des Nachwuchses entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft gewährleisten und die Neigungen und Fähigkeiten der Jugendlichen berücksichtigen. (4) Die Ämter führen ihre Aufgaben auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes, der Pläne der Bezirke bzw. Kreise und gemäß der Anleitung des zuständigen Mitglieds des Ministerrates bzw. des von ihm benannten Vertreters durch. (5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Ämter Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, daß die persönlichen Belange der Werktätigen mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung gebracht werden. § 6 (1) Die Betriebe und Einrichtungen führen alle sich aus den staatlichen Aufgaben ergebenden Maßnahmen zur Entwicklung der Anzahl der Arbeitskräfte in eigener Verantwortung durch. (2) Sie sind verpflichtet, die Arbeitskräfte so eiazu-setzen, daß diese ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der Produktions- und Leistungspläne voll entfalten können. Durch Verbesserung der Betriebsund Arbeitsorganisation und der sozialen und kulturellen Betreuung haben die Betriebe alle Voraussetzungen zur Festigung der Betriebsverbundenheit der Werktätigen zu schaffen. (3) Sie führen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Organen und den Ämtern durch. § 7 Die Ämter wirken bei der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes mit. Sie nehmen besonders Einfluß auf die Ausarbeitung der territorialen Arbeitskräfte-und Jugendlichen-Bilanzen und die regionale Abstimmung der Arbeitskräftepläne und der Pläne der Berufsausbildung. § 8 Die Ämter kontrollieren die Durchführung und Einhaltung der Arbeitskräftepläne in den Betrieben und Einrichtungen ihres Gebietes. § 9 (1) Zur planmäßigen Versorgung volkswirtschaftlicher Schwerpunkte mit Arbeitskräften haben die Ämter das Recht, Einstellungsbeschränkungen auszusprechen sowie Auflagen zur Werbung und Freistel- lung von Arbeitskräften an solche Betriebe zu erteilen, in denen a) nachweislich Arbeitskräftereserven festgestellt werden, b) die staatliche Aufgabe überschritten woirde. (2) In Ausnahmefällen können die Ämter zur Sicherung volkswirtschaftlicher Schwerpunkte im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Ministerrates bzw. dem von ihm benannten Vertreter die Werbung und Freistellung von Arbeitskräften fordern, auch wenn die unter Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen nicht zutreffen. (3) Sie haben das Recht, auf die Auswahl der zu werbenden und freizustellenden Arbeitskräfte Einfluß zu nehmen. (4) Die unter Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind mit den beteiligten Betrieben und deren übergeordneten Organen zu beraten. § 10 (1) Die Ämter haben das Recht, Betrieben und Einrichtungen Auflagen zur Einstellung bzw. Ausbildung oder Qualifizierung von Bürgern zu erteilen, W’enn das aus gesellschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. (2) Solche Auflagen können nur in Übereinstimmung mit den betroffenen Bürgern und im Rahmen der staatlichen Aufgabe für die Anzahl der Arbeitskräfte erfolgen. § 11 (1) Zur Sicherung der planmäßigen Versorgung der Betriebe mit Arbeitskräften haben die Ämter das Recht, die Betriebe zu beauftragen, freie Arbeitsplätze zu melden. (2) Die Ämter haben das Recht, die Besetzung der gemeldeten freien Arbeitsplätze von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. (3) Die Betriebe sind verpflichtet, die Besetzung der gemeldeten freien Arbeitsplätze mit Arbeitskräften unverzüglich den Ämtern bekanntzugeben. § 12 (1) Die Ämter haben das Recht, von den Betrieben und Einrichtungen die für die planmäßige Lenkung und Werbung von Arbeitskräften notwendigen IJnter-lagen anzufordern. (2) Den Beauftragten der Ämter ist bei der Durchführung von Betriebskontrollen Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. § 13 (1) Die öffentliche Werbung von Arbeitskräften ist genehmigungspflichtig und nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. (2) Ausnahmegenehmigungen werden für das Territorium des Bezirkes durch den Direktor des Bezirksamtes erteilt. (3) Ausnahmegenehmigungen für Werbungen, die über einen Bezirk hinausgehen, erteilt das zuständige Mitglied des Ministerrates bzw. der von ihm benannte Vertreter.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Verwirklichung des einen Rechtsverhältnisses kann aber auch im Rahmen von Maßnahmen möglich sein, die auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe an andemnghhörige der jeweiligen Diensteinheit ist nicht statthaft. Über die EinsichtnahmifMn exakter Nachweis zu führen.

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