Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 33

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 33 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 33); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 31. Januar 1961 33 (3) Audi wenn die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung des Einheitswertes des Betriebsvermögens bzw. eine Neuveranlagung der Vermögensteuer nicht gegeben sind, ist zu dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt auf Antrag des Bürgers bzw. Betriebes eine Wertfortschreibung bzw. Neuveranlagung durchzuführen. § 7 Besteuerung der Entschädigung für zeitlich begrenzte Inanspruchnahme (1) Entschädigungen bei zeitlich begrenzter Inanspruchnahme sind wie Einnahmen aus der Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks zu besteuern. (2) Einmalige Entschädigungen zur Abgeltung außergewöhnlicher, durch die Inansprudinahme bedingter Wertminderungen unterliegen nicht der Besteuerung.* Grundstücksaufwendungen, die aus dieser einmaligen Entschädigung zu bestreiten sind bzw. bestritten werden, sind steuerlich weder als Herstellungs- oder Generalreparaturaufwand noch als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen. Gehört das Grundstück zum Betriebsvermögen, so ist in Höhe der Entschädigung eine Rüdclage zu bilden, die mit den entstehenden Herstellungs-, Generalreparatur- oder Erhaltungsaufwendungen auszugleichen ist. § 8 Besteuerung der Sdiuldbuchfordcrungen Die für die Schuldbuchforderungen gutzuschreibenden Zinsen unterliegen nidit der Kapitalertragsteuer. § 9 Erlaß von Grundsteuerrückständen Grundsteuerrüdestände für in Anspruch genommene Grundstücke aus der Zeit vor der Inanspruchnahme sind Bürgern der Deutsdien .Demokratischen Republik, westdeutschen oder Westberliner Bürgern in vollem Umfange zu erlassen, wenn es sich um ein ertragloses Trümmergrundstück handelte. § 10 Berichtigung von Erbsdiaftsteuerfestsctzungcn (1) Die wegen der bevorstehenden Entschädigungsregelung für in Anspruch genommene Grundstücke und die damit im Zusammenhang stehenden Hypotheken und anderen dinglichen Rechte vorläufig durchgeführten Erbschaftsteuerfestsetzungen sind unter Berück-siditigung der sidi nach der Entschädigungsregelung ergebenden Werte endgültig vorzunehmen. (2) Rechtskräftige endgültige Erbschaftsteuerfest-setzungen sind zu berichtigen, wenn der für ein in Anspruch genommenes Grundstück oder für Hypothekenforderungen und andere dingliche Rechte der Festsetzung zugrunde gelegte Wert höher ist als der sich nach der Entschädigungsregelung ergebende Wert. Voraussetzung ist, daß der Erbfall bzw. die Schenkung nach der Inanspruchnahme des Grundstücks eingetreten ist. (3) Bei nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein-trelenden Erb- bzw. Schenkungsfällen ist die Erschaft-steuer auf die Entschädigungsforderung für ein in Ansprudi genommenes Grundstück bzw. an diesem bestehende Hypothek und andere dingliche Rechte bis zur endgültigen Feststellung der Entschädigungsforderung bzw. des Einzelanspruches vorläufig festzusetzen. § 11 Berichtigung von Vermögcnsteucrfestsetzungcn Die Grundsätze des § 10 für die Berichtigung von Erbschaftsteuerfestsetzungen gelten auch für die Vermögensteuerfestsetzungen. § 12 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1961 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung Nr. 2* über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Margarine. Vom 19. Januar 1961 Durch die ständige Erweiterung des Margarinefriseh-dienstes sind die Voraussetzungen für eine erhebliche Beschleunigung in der Versorgung der Bevölkerung mit frischer Margarine geschaffen worden. Es erweist sich daher als erforderlich, eine Verkürzung der bisher festgelegten Margarine-Umlaufzeiten vorzunehmen. Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe wird deshalb folgendes angeordnet: § 1 (1) Der Großhandel darf die zum Verkauf an die Bevölkerung bestimmte Margarine bis 3 Tage nach dem Tag der Produktion (Umlaufzeit) abnehmen. In der Umlaufzeit ist die Transportdauer enthalten. (2) Der Einzelhandel darf die Margarine bis 6 Tage nach dem Tag der Produktion abnehmen. (3) Kakaomargarine Mohrle darf vom Großhandel bis 10 Tage und vom Einzelhandel bis 14 Tage nach dem Tag der Produktion abgenommen werden. (4) Bei Schienentransport erhöhen sich die in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Zeiten um jeweils 2 Tage. (5) Für die Zeitberechnung ist der auf der Verpackung kenntlich gemachte Produktionstag maßgebend. Sendungen ohne derartige Angaben auf den einzelnen Packungen sind zurückzuweisen. § 2 (1) Für die Abgabe von Margarine von der Produktion über den Groß- und Einzelhandel an die Verbraucher gelten folgende Umlaufzeiten: a) für die Delikateßmargarine „Sahna“ und Diätmargarine „Vita“, für die Tafelmargarine „Marina“ und die Haushaltmargarine „Sonja“ 14 Tage, b) für die Kakaomargarine „Mohrle“ 20 Tage, gerechnet vom Tag der Produktion an. Dabei ist die Einhaltung der Lagerbedingungen für Margarine zu gewährleisten (Luftfeuchtigkeit bis maximal 70%, Lufttemperatur bis maximal 10° C, Lagerraum ohne Fremdgeruch). * Anordnung (Nr. 1) (ZBI. 1954 S. 465);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen.

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