Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 307

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 307 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 307); Gesetzblatt Teil II Nr. 46 Ausgabetag: 29. Juli 1961 307 VI. Laubbäume 1. Alleebäume Alleebäume müssen mindestens zweimal verpflanzt sein und einen geraden, fehlerfreien Stamm mit durchgehendem Leittrieb sowie eine gute Bewurzelung aufweisen. Eine Ausnahme bilden Bäume, die ohne Leittrieb kultiviert werden (Kugelkrone und hängende Formen). Der Mindeststandraum im Quartier muß bei einer Stammstärke von 8 10 cm und 10 12 cm 3600 cm2 betragen. Bäume über 16 cm Stammstärke müssen mehrmals verpflanzt sein. Die Stammhöhe richtet sich jeweils nach der entsprechenden Baumart und Stammstärke und beträgt 200 250 cm. Die Krone, die im harmonischen Verhältnis zur Stammstärke stehen muß, kann ein- oder mehrjährig sein und hat eine gleichmäßige Entwicklung auf zu weisen. 2. Heister Heister sind verpflanzte baumartige Gehölze ohne Krone oder mit Kronenansatz. Sie müssen gerade gewachsen, einen Mindeststandraum von 3200 cm2 haben und gut mit Seitenholz bekleidet sein. Die Beästelung soll dem natürlichen Wuchs der betreffenden Baumart entsprechen. Das Verstärkungsholz kann gestutzt sein. Bei einer Gesamthöhe von 150 200 cm muß der Stammumfang 1 m über dem Boden gemessen 5 cm, bei einer Höhe von 200 300 cm mindestens 6 cm betragen. 3. Stammbüsche Stammbüsche sind heisterartige Pflanzen, mindestens zweimal verpflanzt, natürlich gewachsen mit geradem Stamm und besonders voller Zweiggarnierung. Es sind Pflanzen zur Einzelstellung. Die Gesamthöhe soll mindestens 250 cm betragen und die für gleichartige Alleebäume geforderten Stammstärken auf weisen. 4. Zierbäume Zierbäume sind nach den in den geltenden Preisbestimmungen festgesetzten Stammhöhen bzw. Gesamthöhen und Stammstärken zu handeln. Bei Malus-, Pirus- und Prunus-Arten gelten die Gütebestimmungen für Obstgehölze. Bei allen anderen Arten sind sinngemäß die für die Alleebäume festgesetzten Qualitätsmerkmale anzuwenden. Der Stammumfang wird 1 m über dem Boden gemessen. Die Zierbäume werden in den handelsüblichen Stärken für Halb- und Hochstämme sortiert. VII. Nadelgehölze Nadelgehölze müssen alle 2 bis 3 Jahre verpflanzt und gesund in der Benadelung sein. Sie müssen einen ihrer Größe entsprechenden, festen, gut durch wurzelten Ballen haben. Ausgenommen sind diejenigen Arten und Größen, die als mehrmals verpflanzte Ware auch ohne Ballen handelsüblich sind, z. B. Topf-Fichten. Die auf recht wachsenden Arten sind mit nur einem geraden durchgehenden Mitteltrieb anzuziehen. Alle Nadelgehölze müssen der Sorteneigentümlichkeit entsprechend gewachsen und von der Erde ab voll bezweigt sein. Bei starktriebigen Nadelhölzern, wie z. B. Abies, Picea- und Pseudotsuga-Arten, müssen die Pflanzen nur bis zum letzten Jahrestrieb voll bezweigt sein und die Quirlabstände in einem richtigen Verhältnis zur Gesamtpflanze stehen. Nadelgehölze, die entsprechend ihrem Verwendungszweck einen geschlossenen Wuchs erfordern, sind regelmäßig zu stutzen. Zwergformen sind aus Stecklingen wurzelecht zu ziehen. Soweit Anzucht durch Veredlung notwendig, ist die der natürlichen Wuchsform am nächsten stehende Unterlage zu wählen. Ist die Verwendung anderer Unterlagen erforderlich, so muß sich die Veredlung von der Unterlage frei gemacht haben. Die Sortierung hat nach den in den geltenden preisrechtlichen Bestimmungen festgelegten Maßen zu erfolgen. Bei schnellwachsenden Sorten ist bei der Gesamthöhe jeweils nur die Hälfte des letzten Jahrestriebes zu messen. Niedrig bleibende und langsam wachsende Arten werden nach Höhe oder Breite sortiert entsprechend ihrer Wuchsform. Nadelhölzer ohne Ballen müssen mindestens zweimal, in der Regel alle 2 Jahre, verpflanzt sein. Die Pflanzen müssen gleichfalls der jeweiligen Art oder Form entsprechend gewachsen und von der Erde ab gleichmäßig voll bezweigt sein. VIII. Veredlungsunterlagen und Baumschulpflanzen zur Weiterkultur 1. Allgemeines a) Güteklassen Veredlungsunterlagen der Güteklasse A müssen gesund, ausgereift, aus genügend wreitem Stand, das Wurzel vermögen der Art entsprechend einwandfrei sein. Bei einjährigen Veredlungsunterlagen muß die Mindestlänge des oberirdischen Teiles 25 cm betragen. Die allgemeinen Gütebestimmungen finden hierfür sinngemäße Anwendung, wenn nicht bei bestimmten Arten andere Flöhen angegeben sind. b) Kennzeichnung Bei Veredlungsunterlagen mit Herkunftsnachweis ist in Angeboten und Rechnungen anzugeben, daß es sich um Sämlinge der genannten Sorten handelt. Der Nachweis der Abstammung muß einwandfrei erbracht werden. Für Veredlungsunterlagen, die nicht in den TGL enthalten sind, gelten die Kennzeichnungsbestimmungen hinsichtlich Etikettierung der bestehenden TGL für Baumschulerzeugnisse. c) Altersgrenzen Als Veredlungsunterlagen dürfen Rosenwildlinge nur einjährig, Fliederunterlagen ein-, zwei- und dreijährig, alle übrigen Unterlagen ein- und zweijährig in den Verkehr gebracht werden. Das Alter ist genau anzugeben. Altersangaben, wie z. B. „ein- bis zweijährig“ sind nicht zulässig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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