Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 292

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 292 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 292); 292 Gesetzblatt Teil II Nr. 44 Ausgabetag: 15. Juli 1961 3. den Hochwasserwarndienst und Hochwasservorhersagedienst, d. h. die Abgabe von Meldungen über den voraussichtlichen zeitlichen, höhen- und mengenmäßigen Ablauf von Hochwasserwellen. § 3 (1) Für die Organisierung des Hochwassermeldedienstes und die Herausgabe der Hochwassermeldeordnung ist das Amt für Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Meteorologischen und Hydrologischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik (MHD) verantwortlich. (2) Für die Durchführung des Wetterwkrn- und Niederschlagsmeldedienstes ist der MHD verantwortlich. Er hat zu diesem Zweck die erforderlichen Stationen einzurichten und zu unterhalten. (3) Für die Durchführung des Wasserstandsmelde-sowie Hochwrasserwarn- .und -vorhpsagedienstes sind die Wasserwirtschaftsdirektionen jeweils in ihrem Großeinzugsgebiet gemäß Verordnung vorp 13. Februar 1958 über die Vervollkommnung und Vereinfachung der staatlichen Organisation auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft (GBl. I S. 188) verantwortlich. Für die Abgabe der Hochwasservorhersage für die Elbe ist die Wasserwirtschaftsdirektion „Mittlere Elbe Sude Eide“ in Magdeburg verantwortlich. Die Wasserwirtschaftsdirektionen haben zu diesem Zweck die erforderlichen Hochwassermeldestellen einzurichten und zu unterhalten. § 4 (1) Die Beobachter an den Meldestellen werden jeweils durch die für die Meldestelle zuständige Dienststelle des Amtes für Wasserwirtschaft bzw. des MHD eingesetzt und verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist in Beobachter-Anleitungen zu regeln, deren Herausgabe nach der im § 3 festgelegten Zuständigkeit erfolgt. (2) Die Beobachter sind verantwortlich für die Abgabe von Meldungen entsprechend den Hochwassermeldeplänen gemäß § 5. 3) Die Beobachter sind verpflichtet, die Meldungen selbst weiterzugeben. Im Behinderungsfalle hat der Beobachter rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen, gegebenenfalls unter Einschaltung der Vertreter der örtlichen staatlichen Organe. § 5 (1) Durch das Amt für Wasserwirtschaft sind für die im § 1 aufgeführten Strom- und Flußgebiete Hochwassermeldepläne nach einheitlichen Gesichtspunkten und Grundsätzen zu erarbeiten und zu veröffentlichen, in denen für jede in den Meldedienst einbezogene Station Beginn und Häufigkeit der Meldungen (Meldegrenzen) festgelegt sind. Den Hochwassermeldeplänen sind Verzeichnisse der Meldestellen mit Übersichtskarten und Meldeschemen beizufügen. Außerdem ist der Kreis der Empfänger von Meldungen festzulegen.* (2) Die Festlegung von Meldegrenzen erfolgt jeweils durch die für das Flußgebiet zuständige Wasserwirtschaftsdirektion im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirkskatastro£henkommissionen. (3) Die Staumeister von Talsperren und Rückhaltebecken melden während des Hochwassermeldedienstes den Beckeninhalt von 7 Uhr sowie die Abgabe täglich in der Zeit von 8 Uhr bis 9 Uhr an die für das Flußgebiet zuständige Wasserwirtschaftsdirektion. * Zur Zeit gelten die Hochwassermeldepläne vom 1. Januar 1961 § 6 (1) Gemeldet wird am Ort fernmündlich oder durch Meldekarte, im Fernverkehr telegrafisch. (2) Alle telegrafisch abzugebenden Meldüngen werden als WOBS-Telegramme bei der für den Meldeort zuständigen Dienststelle der Deutschen Post aufgegeben; die Aufgabe kann auch fernmündlich erfolgen. (3) Die Telegramme werden in einfacher Ausfertigung ohne Anschrift und Unterschrift, nur mit dem Vermerk „WOBS“ aufgegeben. Ort, Tag und Tageszeit der Aufgabe werden von der Dienststelle der Deutschen Post eingetragen. Alle Worte sind auszuschreiben. § 7 (1) Die Dienststellen der Deutschen Post sind angewiesen, die bei ihnen ohne besondere Anschrift eingehenden WOBS-Telegramme entsprechend den Meldeplänen zu übermitteln. Die Leitwege werden durch die Bezirksdirektionen für Post- und Fernmeldewesen festgelegt. (2) Die Wasserwirtschaftsdirektionen haben die Bezirksdirektionen für Post- und Fernmeldewesen über akute Hochwassergefahren sofort zu informieren. Die Bezirksdirektionen für Post- und Fernmeldewesen haben jederzeit die Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Aufgabe und Zustellung von WOBS-Tele-grammen zu gewährleisten. (3) WOBS-Telegramme werden im Rang der Blitz-Telegramme übermittelt und zugestellt. § 8 (1) Durch das Amt für Wasserwirtschaft sind in Übereinstimmung mit den beteiligten Bezirkskatastrophenkommissionen für die Empfänger von WOBS-Tele-grammen aus den im § 1 aufgeführten Strom- und Flußgebieten Zustellungspläne aufzustellen und mitx den Meldeplänen zu veröffentlichen. (2) Die Dienststellen der Deutschen Post sind angewiesen, die bei ihnen ohne besondere Anschrift eingehenden WOBS-Telegramme sofort den in diesen Zustellungsplänen aufgeführten Empfängern zuzustellen. Die Telegramme können auch zugesprochen bzw. mit Fernschreiber übermittelt werden. § 9 (1) Alle Empfänger von WOBS-Telegrammen haben für schnellste und weitgehende Verbreitung der Meldungen innerhalb ihres Dienstbezirkes zu sorgen. Die Aufstellung entsprechender Alarmpläne bleibt den Empfängern Vorbehalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß jederzeit, auch bei plötzlich auf tretendem Hochwasser, die Weitergabe der Meldungen an gefährdete Anlieger gewährleistet ist. (2) Bei Eintritt von Eisgefahren (Eisversetzung, Eisaufbruch, Eisgang) hat der zuständige Flußobermeister bzw. Flußmeister der Wasserwirtschaftsdirektion, in dessen Bereich diese eintreten, sofort fernmündlich die Kreiskatastrophenkommission und die nächste Volkspolizeidienststelle über die eingetretene Lage zu informieren. Die Kreiskatastrophenkommission hat umgehend die in der Gefahrenzone gelegenen Ortschaften von der Lago zu verständigen und die Zentrale Katastrophenkommission sowie die zuständige Bezirkskatastrophenkommission über die Lage und die getroffenen Maßnahmen zu informieren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung. Der Arbeitsbereich Vollzug ist dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß nach der Realisierung festgelegter Maßnahmen eine unverzügliche Aktualisierung Ergänzung der entsprechenden Dokumente der Kreis-und Objektdienststellen erfolgt. Diese Anweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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