Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 278

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 278 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 278); Inst.f-Zivil recht M.Luther Ring 13 278 e - Gesetzblatt Teil II Nr. 42 Ausgabetag: 10. Juli 1961 (2) Falls der Vollstreckungstitel nicht verwirklicht wird, ist der Gläubiger berechtigt, neben oder an Stelle der sich daraus ergebenden Rechte Schadenersatz zu verlangen. (3) Für die Durchführung des Verfahrens sind die Kreisarbeitsgerichte zuständig. Gegen ihre Entscheidung ist der Einspruch zulässig. § 57 Im übrigen finden für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die Vorschriften des Zivilprozeßrechts entsprechende Anwendung. Fünfter Teil § 61 (1) Sachverständige erhalten vom Arbeitsgericht auf Verlangen eine Entschädigung gemäß §§ 3 und 4 der Anordnung vom 20. März 1956 über die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern (GBl. 1 S. 298). (2) Sachverständige erhalten Reisekosten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erstattung von Aufwendungen und Kosten § 62 (1) Die im Verfahren unterliegende Partei ist verpflichtet, der anderen Partei die zur Führung des Rechtsstreits notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Allgemeine Vorschriften § 58 Verwaltung der Arbeitsgerichte (1) Die Verwaltung der Haushaltsmittel für die im Bezirk bestehenden Arbeitsgerichte obliegt dem Direktor des Bezirksarbeitsgerichts. (2) Der Direktor des Bezirksarbeitsgerichts stellt die Mitarbeiter der Arbeitsgerichte seines Bezirkes ein, übt die Disziplinarbefugnis aus und kann Kündigungen und Entlassungen aussprechen. Er ist verantwortlich für die Qualifizierung und den richtigen Einsatz aller Mitarbeiter der Arbeitsgerichte des Bezirkes und für die Führung ihrer Kaderunterlagen. Entschädigung von Schöffen, Zeugen und Sachverständigen § 59 (1) Schöffen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhalten für die Dauer ihrer Freistellung von der Arbeit eine Ausgleichszahlung gemäß § 77 des Gesetzbuches der Arbeit. (2) Schöffen, die vorübergehend nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhalten für jeden Tag der Schöffentätigkeit eine Entschädigung gemäß § 5 der Anordnung vom 20. März 1956 über die Entschädigung der Schöffen (GBl. I S. 297). (3) Schöffen erhalten Reisekosten in gleicher Höhe wie Arbeitsrichter nach den gellenden Bestimmungen. (2) Uber die Verpflichtung einer Partei zur Erstattung der Aufwendungen entscheidet das Gericht auf Antrag der anderen Partei zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache oder durch besonderen Beschluß. (3) Eine Einigung der Parteien über die Erstattung der Aufwendungen ist zulässig. (4) Die Entscheidung eines Kreisarbeitsgerichts über die Erstattung der Aufwendungen kann selbständig mit dem Einspruch angefochten werden. § 63 (1) Die Vergütung des von einer Partei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Einspruchsverfahren beauftragten Rechtsanwalts hat die im Prozeß unterliegende Partei zu tragen. (2) Uber die Vergütung eines Rechtsanwalts entscheidet das Bezirksarbeitsgericht dem Grunde nach zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache oder durch besonderen Beschluß. Die Höhe der Vergütung setzt der Sekretär des Bezirksarbeitsgerichts auf Antrag des Rechtsanwalts durch Beschluß fest. (3) Der Beschluß des Sekretärs kann mit dem Einspruch angefochten werden, über den das Bezirksarbeitsgericht entscheidet. § 64 (1) Die unterliegende Partei ist verpflichtet, dem Gericht die durch das Verfahren entstehenden Kosten für Zeugen und Sachverständige zu erstatten. § 60 (1) Zeugen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhalten für die Dauer der Freistellung von der Arbeit eine Ausgleichszahlung gemäß § 78 des Gesetzbuches der Arbeit. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitsgericht besteht nicht. (2) Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, freiberuflich Tätige oder Handwerker, die als Zeugen geladen werden, haben gegenüber dem Arbeitsgericht Anspruch auf Erstattung des ihnen durch die Erfüllung ihrer Zeugenpflichten entstehenden und von ihnen nachgewiesenen Verdienstausfalles gemäß § 2 der Anordnung vom 20. März 1956 über die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern (GBl. I S. 298). (3) Zeugen erhalten Reisekosten nach den gesetzlichem Bestimmungen. (2) Über die Verpflichtung einer Partei zur Erstattung von Kosten entscheidet das Gericht zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache oder durch besonderen Beschluß. (3) Die Entscheidung eines Kreisarbeitsgerichts über die Erstattung von Kosten kann selbständig mit dem Einspruch angefochten werden. § 65 Inkrafttreten Die Arbeitsgerichtsordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1961 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2. Klosterstraße 47 Redaktion: Berlin C 2, Klosterstraße 47, Telefon: 22 07 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen AG 134/61 DDR Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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