Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 227); dor Kar!-Marx-Universität Leipzig CI. Martlo-luthöf-filng 11 227 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik Teil II L 961 Berlin, den 24. Juni 1961 j JNr. 37 Tag Inhalt Seite 30.5.61 Achte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte an den Fachschulen 227 3.5.61 Anordnung über die Anwendung der Materialverbrauchsnormen in der volkseigenen Bauindustrie 228 15.5.61 Anordnung Nr. 6* über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen. Deutsche Bauordnung (DBO) 229 Hinweis auf Verkündungen im P-Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik 230 Achte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte an den Fachschulen. Vom 30. Mai 1961 Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 22. Januar 1953 über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte an den Fachschulen (GBl. S. 202, Ber. S. 956) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Löhne folgendes bestimmt: § 1 Zur Erfüllung der Pflichtstundenzahl können die Fachschullehrer verpflichtet werden, in allen Ausbildungsformen Unterricht zu erteilen. § 2 (1) Zur Erfüllung der Pflichtstunden können die Fachschullehrer auch für die Lehrtätigkeit an einer anderen Fachschule sowie an anderen Einrichtungen der Berufsbildung und Erwachsenenqualifizierung eingesetzt werden. Die Zahlung des Gehalts erfolgt in dem Falle durch die Fachschule, an der der Fachschullehrer in einem hauptamtlichen Arbeitsrechtsverhältnis steht. Zwischen dieser und der betreffenden Einrichtung erfolgt eine Verrechnung. (2) Diese Lehrtätigkeit ist schriftlich zu vereinbaren. In der Vereinbarung ist aufzunehmen, daß eine besondere Vergütung dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist. § 3 (1) Die Pflichtstundenzahl eines Fachschullehrers kann im Rahmen von 18 bis 26 Pflichtstunden durch den Direktor der Fachschule festgelegt werden. (2) Die durchschnittliche Wochenstundenzahl darf für den Fachschullehrer innerhalb eines Studienjahres die festgelegte Pflichtstundenzahl nicht übersteigen. § 4 (1) Der Unterricht ist unter Wahrung der Unterrichtsprinzipien durchzuführen. Zum Unterricht gehören alle Lehrveranstaltungen entsprechend den Festlegungen des Studienplans. (2) Wenn sich der Umfang der Vorbereitung und der Auswertung des Praktikums- oder Laborunterrichts von den anderen Lehrveranstaltungen wesentlich unterscheidet, kann der Direktor eine Praktikums- bzw. Laborstunde im Verhältnis 0,5 bis 1,5 zu einer Unterrichtsstunde berechnen. (3) Lehrveranstaltungen im Fernstudium und in Fernstudienabschnitten des kombinierten Studiums können bei besonderen Schwierigkeiten, insbesondere wenn dazu die Korrektur einer großen Anzahl von Belegen bzw. Klausuren gehört, im Verhältnis 1 :1,5 (1 Stunde im Fernstudium entspricht 1,5 Stunden im Direktstudium) angerechnet werden. (4) Bei Praktika, die eine Woche und länger währen, gilt für den Fachschullehrer die gesetzliche Arbeitszeit als Erfüllung der vereinbarten Pflichtstundenzahl. § 5 (1) Neben der Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts und der Erziehungsarbeit außerhalb des Unterrichts gehören zur Tätigkeit der hauptamtlichen Fachschullehrer Hospitationen, die Durchsicht und Auswertung von Kontroll-, Haus-, Beleg- und Abschlußarbeiten der Studierenden, die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen (auch Aufnahme- und Wiederholungsprüfungen) usw. Diese Tätigkeit wird nicht besonders vergütet. Diese Regelung gilt für alle Ausbildungsformen mit Ausnahme der im Abs. 2 ge- troffenen Regelung. (2) Im Fernstudium erhalten Fachschullehrer für die j Korrekturen von Abschlußarbeiten bis zu 5 DM pro Stunde, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 DM Honorar für die Korrekturen einer Abschlußarbeit, wenn die Korrekturen zusätzlich zur vollen wöchentlichen Arbeitsauslastung geleistet werden. (3) Im Rahmen der Prüfung für Externe erhalten Fachschullehrer für die Korrekturen von Abschlußklausuren, Abschlußhausarbeiten und die Teilnahme an der Abschlußprüfung bis zu 5 DM pro Stunde, jedoch nicht mehr als 30 DM “Honorar insgesamt für die 7. DB (GBl. I 19C0 S. 8);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens und die erforderliche Einleitung politisch-operativer Maßnahmen im Zusammenwirken mit den jeweils verantwortlichen operativen. Linien oder territorialen Diensteinheiten.

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