Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 226

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 226 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 226); 184 M.Luther Ring 1 226 Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 20. Juni 1961 Trägerwelle in der Antenne 50 W nicht übersteigt und nur Frequenzen über 30 MHz verwendet werden. (3) Das Flugfunksprechzeugnis berechtigt zum Ausüben des Sprechfunkdienstes 1. auf Funkstellen der 3. Gruppe; 2. auf Luftfunkstellen der 2. Gruppe, wenn das Luftfahrzeug den Flugverkehr innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik durchführt, ajs 2. Funker. Die Leistung der nichtmodulierten Trägerwelle in der Antenne darf bei den genannten Funkstellen 100 W nicht übersteigen. (4) Das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis berechtigt zum Ausüben des Sprechfunkdienstes 1. auf Funkstellen der 3. Gruppe; 2. auf Funkstellen der 2. Gruppe; 3. auf Funkstellen der 1. Gruppe als zusätzlicher Funker. (5) Das Flugfunkzeugnis 2. Klasse berechtigt zum Ausüben des Telegraphie- und Sprechfunkdienstes 1. auf Funkstellen der 3. Gruppe; 2. auf Funkstellen der 2. Gruppe; 3. auf Funkstellen der 1. Gruppe als zusätzlicher Funker. (6) Das Flugfunkzeugnis 1. Klasse berechtigt zum Aus-tiben des Telegraphie- und Sprechfunkdienstes auf Flugfunkstellen der 1., 2. und der 3. Gruppe. Abschnitt V Übergangs- and Schlußbestimmungen § 24 Außerkraftsetzung von Funkzeugnissen Funkzeugnisse, die vor dem 8. Mai 1945 ausgestellt worden sind, berechtigen nicht zur Ausübung des Funkdienstes auf Funkstellen in der Deutschen Demokratischen Republik. § 25 Aussstellung von Funkzeugnissen für als Funker tätige Personen (1) Für Funker, die auf den im § 2 Ziffern 1 und 3 genannten Funkstellen bei Inkrafttreten dieser Anordnung tätig sind, können Großfunkzeugnisse oder Flugfunkzeugnisse ausgestellt werden. (2) Ein Funkzeugnis 2. Klasse können erhalten: 1. Inhaber eines gemäß § 24 nicht mehr gültigen Funkzeugnisses 2. Klasse oder eines Funkzeugnisses 1. Klasse Vorstufe , die bei Inkrafttreten dieser Anordnung mindestens 1 Jahr lang als Funker auf den im § 2 genannten Funkstellen tätig sind oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben; (3) Ein Funkzeugnis 1. Klasse können erhalten: 1. Inhaber eines gemäß § 24 nicht mehr gültigen Funkzeugnisses 2. Klasse oder eines Funkzeugpis-ses 1. Klasse Vorstufe , die bei Inkrafttreten dieser Anordnung mindestens 3 Jahre lang als Funker auf den im § 2 genannten Funkstellen tätig sind, auf Vorschlag der zuständigen Betriebsleitung; 2. Inhaber eines gemäß § 24 nicht mehr gültigen Funkzeugnisses 1. Klasse Hauptstufe , die bei Inkrafttreten dieser Anordnung mindestens 1 Jahr lang einen dem Funkzeugnis 1. Klasse entsprechenden Funkdienst auf den im § 2 genannten Funkstellen oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben; 3. Personen, die ein Funkzeugnis oder einen Nachweis über bestandene Funkerprüfungen nicht vorlegen können, jedoch bei Inkrafttreten dieser Anordnung mindestens seit 3 Jahren einen dem Funkzeugnis 1. Klasse entsprechenden Funkdienst auf den im § 2 genannten Funkstellen ausüben, auf Vorschlag der zuständigen Betriebsleitung. (4) Zur Prüfung zum Erwerb eines Funkzeugnisses 1. Klasse können zugelassen werden: 1. die im Abs. 2 Ziff. 1 Genannten, wenn sie im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses 2. Klasse sind; 2. die im Abs. 2 Ziff. 2 Genannten nach einjähriger Tätigkeit als Funker mit einem gültigen Funkzeugnis 2. Klasse. § 26 Sonderfälle (1) In anderen als den im § 25 genannten Fällen entscheidet das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen über die Ausstellung von Funkzeugnissen. (2) Kann der im § 25 geforderte Nachweis über die Dauer der ausgeübten Funkertätigkeit bei den im § 2 genannten Funkstellen nicht erbracht werden, kann ein Funkzeugnis nur ausgestellt werden, wenn der Funker in einer Nachprüfung ausreichende Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat. Die Nachprüfung erfolgt bei der für die Ausbildung zuständigen Fachschule; sie erstreckt sich auf den Nachweis fehlerfreier Aufnahme und Abgabe von Nachrichten sowie auf Hauptfächer der entsprechenden Abschlußprüfung. § 27 Geltungsdauer Die Bestimmungen der §§ 25 und 26 gelten bis 30. Juni 1960. § 28 Schlußbestimmungen (1) Die Deutsche Post ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren. (2) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365)' bestraft. § 29 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 2. Personen, die ein Funkzeugnis oder einen Nachweis über bestandene Funkerprüfungen nicht vorlegen können, jedoch bei Inkrafttreten dieser Anordnung seit mindestens 3 Jahren als Funker auf den im § 2 genannten Funkstellen tätig sind. Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 * Redaktion: Berlin C 2, Klosterstraße 47, Telefon: 22 07 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen AG 134/6l'DDR Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin C 2, Telefon: 51 05 21, Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 DM, Teil II 1,80 DM und Teil III 1,80 DM Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 DM, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 DM, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 DM, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 DM Je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 DM mehr Bestellungen beim Buchhandel und beim Zentral-Versand Erfurt, Erfurt, Anger 37/38, Telefon: 5451, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages* Berlin C 2* Roßstraße 6* Telefon: 51 05 21 Druck: (516) Tribüne, Treptow;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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