Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 223

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 223 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 223); Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 20. Juni 1961 223 (2) Für ausscheidende Angehörige der bewaffneten Organe mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Nachrichtenoffizier (Funk) an den mit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen vereinbarten Offiziersschulen kann die für den Erwerb der einzelnen Zeugnisarten vorgeschriebene Ausbildung sowie die Dauer der geforderten praktischen Tätigkeit verkürzt werden. Der Erwerb der Funkzeugnisse richtet sich grundsätzlich danach, welchem Teil der bewaffneten Organe diese Personen angehört haben. § 5 Geltungsdauer der Funkzeugnisse (1) Jedes Funkzeugnis ist vom Tage der Ausstellung aq 3 Jahre gültig. (2) Die Gültigkeit kann vom Ministerium für Post-und Fernmeldewesen auf Antrag um jeweils 3 Jahre verlängert werden, wenn der Zeugnisinhaber den Funkdienst auf den im § 2 genannten Funkstellen im letzten Jahr vor Ablauf des Gültigkeitszeitraun\es mindestens 6 Monate wahrgenommen oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat. (3) Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seefunkzeugnissen sind an die Bezirksdirektion für Post- und Fernmeldewesen Rostock und für alle anderen Zeugnisarten an das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu stellen. (4) Kann der im Abs. 2 genannte Nachweis über die Dauer des ausgeübten Funkdienstes nicht erbracht werden, so wird die Gültigkeit des Zeugnisses nur verlängert, wenn der Funker über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für das entsprechende Funkzeugnis gefordert werden. § 6 Entzug von Funkzeugnissen Ein Funkzeugnis kann vom Ministerium für Post-und Fernmeldewesen entzogen werden, 1. wenn der Zeugnisinhaber die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr besitzt; 2. wenn der Zeugnisinhaber nach seinem Verhalten nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Funkverkehrs bietet; 3. wenn der Zeugnisinhaber gegen gesetzliche Bestimmungen des Post- und Fernmeldewesens verstoßen hat oder wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist. § 7 Übertritt in andere Funkdienste (1) Der Übertritt von einem Funkdienst in einen anderen, für den besondere Funkzeugnisse vorgeschrieben sind, ist für Funker mit einem Funkzeugnis bis einschließlich 2. Klasse von dem Nachweis der Bedingungen abhängig, die für den Erwerb von Funkzeugnissen des gewählten Funkdienstes vorgeschrieben sind. (2) Der Erwerb des Funkzeugnisses 1. Klasse beim Übertritt von Funkern mit einem Funkzeugnis 1. Klasse ist zulässig: 1. nach der erfolgreichen Ablegung einer Zusatzprüfung, 2. nach einer einjährigen praktischen Tätigkeit als zusätzlicher Funker mit dem Funkzeugnis 2. Klasse und 3. nach dem Bestehen einei* Prüfung für das Funkzeugnis 1. Klasse. Im Seefunkdienst beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit 2 Jahre. (3) Lehrgänge und Prüfungen werden bei derjenigen Fachschule durchgeführt, die für die Ausbildung der betreffenden Funker zuständig ist. § 8 Gebühren (1) Die Gebühr für jede Prüfung, Nachprüfung oder Zusatzprüfung beträgt 10 DM. Die Gebühr ist vor der Prüfung bei derjenigen Institution einzuzahlen, bei der die Prüfung durchgeführt wird. (2) Die Gebühr für die Ausfertigung jedes Funkzeugnisses beträgt 3 DM. Abschnitt II Großfunkzeugnisse L § 9 Einteilung der Großfunkzeugnisse Es werden folgende Großfunkzeugnisse ausgestellt: das Großfunkzeugnis 2. Klasse, das Großfunkzeugnis 1. Klasse. § 10 Besondere Anforderungen an die Bewerber (1) Das Großfunkzeugnis 2. Klasse kann erworben wrerden von Personen, die 1. den erfolgreichen Schulabschluß mindestens einer Zehnklassenschule sowie Grundkenntnisse der englischen und möglichst auch der französischen Sprache nachweisen und 2. die im § 11 vorgeschriebene Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Das Großfunkzeugnis 1. Klasse kann nur erworben werden von Personen, die 1. bereits im Besitz eines gültigen Großfunkzeugnisses 2. Klasse sind und 2. die im § 11 Abs. 3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. § 11 Ausbildung i (1) Die Ausbildung zum Erwerb des Großfunkzeugnisses 2. Klasse wird an der Ingenieurschule für Post-und Fernmeldewesen „Rosa Luxemburg“ durchgeführt. (2) Die Ausbildung zum Erwerb eines Großfunkzeugnisses 2. Klasse dauert 2 Studienjahre. (3) Das Großfunkzeugnis 1. Klasse kann ausgestellt werden, wenn der Bewerber 1. mindestens 3 Jahre lang den Großfunkdienst als Funker mit dem Großfunkzeugnis 2. Klasse ausgeübt, 2. in diesem Zeitraum 6 Übungsaufgaben, die halbjährlich vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen anzufordern sind, in befriedigender Weise bearbeitet und 3. eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat. § 12 Prüfungen (1) Die Prüfungen werden bei der Ingenieurschule für Post- und Fernmeldewesen „Rosa Luxemburg“ abgehalten. Den Vorsitz der Prüfungskommission führt ein Vertreter des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. (2) Die im Abs. 1 genannte Fachschule hat die Prüfungsteilnehmer beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen einen Monat vor Begina der Prüfung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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